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§25 (5) AufenthG/ LU-Sicherung (Gelesen: 1.169 mal)
carlacarbonara
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Beiträge: 52

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag §25 (5) AufenthG/ LU-Sicherung
03.08.2013 um 16:14:18
 
Folgender Fall: Frau lebt schon relativ lange hier, hat aber Aufenthalt nicht verfestigen können, hat §25(4) AufenthG, Mann ist mit einem Besuchervisum gekommen, die beiden haben ein Kind bekommen, nach Fiktionsbescheinigungen und GÜBs hat die Ausländerbehörde jetzt einem AT nach §25(5) AufentG zugestimmt. Ihm wurde gesagt, dass er zwingend LU sichern müsste. Er will auch arbeiten, nur spricht er kein Wort deutsch, sodass ein Integrationskurs ein naheliegender Schritt wäre. Nun ist die Frage, ob ihm dann, wenn sein AT abläuft etwas passieren könnte, wenn er (noch) kein Einkommen nachweisen kann. In den AVV steht, dass bei höherrangigen echt (Schutz auf FAmilie) von der LU abgesehen werden kann:

"Solche
Umstände können vorliegen, wenn die Herstellung der Lebensgemeinschaft im Herkunftsland im Einzelfall nicht möglich ist. Sie
kommen auch dann in Betracht, wenn das
nachzugsvermittelnde Familienmitglied Kinder
deutscher Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet
hat". Das Kind ist aber nicht deutsch, gilt der Schutz der Familie dann trotzdem, sodass es bei der Verlängerung des ATs keine Probleme wegen fehlender LU-Sicherung gibt? Vielen Dank schon einmal fürs Lesen..
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Saxonicus
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Beiträge: 5.265
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 03.08.2013 um 16:31:03
 
carlacarbonara schrieb am 03.08.2013 um 16:14:18:
SolcheUmstände können vorliegen, wenn die Herstellung der Lebensgemeinschaft im Herkunftsland im Einzelfall nicht möglich ist. 

Um das beurteilen zu können, wäre es gut zu wissen, welche Staatsangehörigkeiten die Betroffen innehaben ?
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 04.08.2013 um 09:59:54
 
Wenn das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, so wie Du schreibst, dann bleibt es bei dem, was Du selbst schon gefunden und zitiert hast.

Die ABH kann bei höherrangigem Recht vom Nachweis der Sicherung des LU absehen. - Es ist also eine Ermessensentscheidung. Allerdings ist dieses Ermessen pflichtgemäß und korrekt auszuüben.

Im vorliegenden Fall wird insbesondere zu berücksichtigen sein, ob denn eine Herstellung bzw. Weiterführung der familiären Lebensgemeinschaft in einem der Herkunftsländer der beiden Partner möglich wäre. (Ich gehe davon aus, dass beide das Personensorgerecht über das Kind haben.)

Dabei spielen m.E., soweit das von hier aus zu beurteilen ist, zwei Aspekte eine wesentliche Rolle:

Zum einen hat ja die Frau offenbar eine AE gemäß § 25 (4) Satz 2 AufenthG. - Damit hat die ABH auf sie bezogen zuerkannt, dass es für sie eine außergwöhnliche Härte bedeuten würde, in ihr Herkunftsland zurückzukehren. - Wollte die ABH ihr das im Zweifel mit Blick auf die Wahrung der Familieneinheit nun zumuten, müsste sie das schon sehr dezidiert und letztlich gerichtsfest begründen können. - Kann sie das nicht, müsste sie IMHO folgerichtig im Zweifel "hinnehmen", dass der Schutz der Familie eben nur in Deutschland zu gewährleisten ist.

Der zweite Gesichtspunkt würde nur eine Rolle spielen, wenn der Mann aus einem anderen Herkunftsland käme als Frau und Kind. Dann wäre im weiteren zu prüfen, ob allen ein Aufenthalt dort zuzumuten wäre. Der Gesichtspunkt der "außergewöhnlichen Härte" bei der Frau bezieht sich ja nur auf deren Herkunftsland.

Alles andere, denke ich, wäre sehr einzelfallbezogene Verhandlungssache, also etwa die Frage nach der Sinnhaftigkeit eines Deutschsprachkurses jetzt und bevor eine Arbeit aufgenommen wird bzw. aufgenommen werden kann.

Insbesondere, wenn klar wäre, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb Deutschlands nicht geht, würde ich die Sprachkursteilnahme immer als vorrangig bejahen, da dann der Aufenthalt des Mannes perspektivisch sein wird und dafür sind deutsche Sprachkenntnisse in jedem Fall die grundlegende Investition.

Alle Nuancen des Falles sind natürlich von hier aus nicht wirklich beurteilbar. Insoweit müsste ggf. letztlich anwaltliche Beratung bzw. Begleitung in Erwägung gezogen werden.

Liebe Grüße Nach Hamburg!


=schweitzer=
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