Wenn das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, so wie Du schreibst, dann bleibt es bei dem, was Du selbst schon gefunden und zitiert hast.
Die
ABH kann bei höherrangigem Recht vom Nachweis der Sicherung des
LU absehen. - Es ist also eine Ermessensentscheidung. Allerdings ist dieses Ermessen pflichtgemäß und korrekt auszuüben.
Im vorliegenden Fall wird insbesondere zu berücksichtigen sein, ob denn eine Herstellung bzw. Weiterführung der familiären Lebensgemeinschaft in einem der Herkunftsländer der beiden Partner möglich wäre. (Ich gehe davon aus, dass beide das Personensorgerecht über das Kind haben.)
Dabei spielen m.E., soweit das von hier aus zu beurteilen ist, zwei Aspekte eine wesentliche Rolle:
Zum einen hat ja die Frau offenbar eine
AE gemäß § 25 (4) Satz 2
AufenthG. - Damit hat die
ABH auf sie bezogen zuerkannt, dass es für sie eine
außergwöhnliche Härte bedeuten würde, in ihr Herkunftsland zurückzukehren. - Wollte die
ABH ihr das im Zweifel mit Blick auf die Wahrung der Familieneinheit nun zumuten, müsste sie das schon sehr dezidiert und letztlich gerichtsfest begründen können. - Kann sie das nicht, müsste sie
IMHO folgerichtig im Zweifel "hinnehmen", dass der Schutz der Familie eben nur in Deutschland zu gewährleisten ist.
Der zweite Gesichtspunkt würde nur eine Rolle spielen, wenn der Mann aus einem anderen Herkunftsland käme als Frau und Kind. Dann wäre im weiteren zu prüfen, ob allen ein Aufenthalt dort zuzumuten wäre. Der Gesichtspunkt der "außergewöhnlichen Härte" bei der Frau bezieht sich ja nur auf deren Herkunftsland.
Alles andere, denke ich, wäre sehr einzelfallbezogene Verhandlungssache, also etwa die Frage nach der Sinnhaftigkeit eines Deutschsprachkurses jetzt und bevor eine Arbeit aufgenommen wird bzw. aufgenommen werden kann.
Insbesondere, wenn klar wäre, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb Deutschlands nicht geht, würde ich die Sprachkursteilnahme immer als vorrangig bejahen, da dann der Aufenthalt des Mannes perspektivisch sein wird und dafür sind deutsche Sprachkenntnisse in jedem Fall die grundlegende Investition.
Alle Nuancen des Falles sind natürlich von hier aus nicht wirklich beurteilbar. Insoweit müsste ggf. letztlich anwaltliche Beratung bzw. Begleitung in Erwägung gezogen werden.
Liebe Grüße Nach Hamburg!
=schweitzer=