1. Aufenthaltstitel für 3 Monate von der Botschaft Ankara: "Aufenthaltsanzeige nach Einreise
ABH...."
2. Für 1 Jahr:
unter Anmerkungen: §30
AufenthG Ehegattennachzug
ganz unten, unterhalb "Erwerbstätigkeit gestattet": "Verpflichtung zum Besuch eines Integrationskurses."
3. Für 2 Jahre:
unter Anmerkungen: §28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2
AufenthG FN zu Dt: Elternteil
(ab diesem Aufenthaltstitel kein Verweis auf Integrationskurs)
3. Für 1 Jahr:
Art des Titels: "Aufenthaltserlaubnis (Familienangehöriger)"
Im Gesetzestext, verwiesen im vorletzten Aufenthalstitel
"§28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2
AufenthG FN zu Dt: Elternteil" steht:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen, (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.Sollte demnach (Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge) keine Niederlassungserlaubnis möglich sein, wie wird das zitierte Gesetz denn interpretiert? Die
ABH soll beim vorletzten mal unter benötigte Unterlagen kein
B1 verlangt haben, sondern nur
A1. Ist unter "sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen" nicht
A1 gemeint?
Viele Grüße..