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Niederlassungserlaubnis: bei Familiennachzug zu Deutschem Kind? (Gelesen: 3.235 mal)
Liesmich
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Türkisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis: bei Familiennachzug zu Deutschem Kind?
26.07.2013 um 13:14:50
 
Hallo,

ich schreibe für meine Freundin. Sie ist vor 4 Jahren nach Deutschland eingereist (Heirat mit einem Ausländer). Hat den Integrationskurs bis zum Erlangen von A1 Zertifikat besucht, ca. 2 Jahre gearbeitet und hat seit einem Jahr ein Kind (mit deutscher Staatsangehörigkeit) und bezieht seit Geburt des Kindes Sozialleistungen.

Sie ist seit knapp 6 Monaten geschieden. Nun läuft ihre Aufenthaltserlaubnis aus. Es wird von ihr verlangt:
- Lohnnachweis  der letzten 3 Monate
- Arbeitslosengeldbescheid (bei Bezug von öffentlichen Mitteln)
- Nachweis über die Teilnahme an einem Integrationskurs
- Abschlusszeugnis Integrationskurs Sprachlevel B1
- Nachweis über die Teilnahme und Abschluss Orientierungskurs (Bestätigung BAMF)

Für wieviele Jahre oder reicht es für einen Niederlassungserlaubnis unter diesen Umständen (deutsches Kind, ALG II Bezug)?

Muss sie den Integrationskurs bis zum Erreichen des B1 Levels zu Ende bringen?

Für eine Antwort von Experten bin ich sehr dankbar..
Viele Grüße..
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.07.2013 um 13:34:43
 
Eine NE is derzeit nicht möglich weil der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Wenn sie seinerzeit zum Kurs verpflichtet wurde, bekommt sie ihre AE längstens ein Jahr verlängert solange sie kein B1 hat.
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Liesmich
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Türkisch
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Antwort #2 - 26.07.2013 um 15:06:56
 
1. Aufenthaltstitel für 3 Monate von der Botschaft Ankara: "Aufenthaltsanzeige nach Einreise ABH...."

2. Für 1 Jahr:
unter Anmerkungen: §30 AufenthG Ehegattennachzug
ganz unten, unterhalb "Erwerbstätigkeit gestattet": "Verpflichtung zum Besuch eines Integrationskurses."

3. Für 2 Jahre:
unter Anmerkungen: §28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 AufenthG FN zu Dt: Elternteil
(ab diesem Aufenthaltstitel kein Verweis auf Integrationskurs)

3. Für 1 Jahr:
Art des Titels: "Aufenthaltserlaubnis (Familienangehöriger)"

Im Gesetzestext, verwiesen im vorletzten Aufenthalstitel
"§28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 AufenthG FN zu Dt: Elternteil" steht:

§ 28 Familiennachzug zu Deutschen, (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
3.      Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


Sollte demnach (Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge) keine Niederlassungserlaubnis möglich sein, wie wird das zitierte Gesetz denn interpretiert? Die ABH soll beim vorletzten mal unter benötigte Unterlagen kein B1 verlangt haben, sondern nur A1. Ist unter "sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen" nicht A1 gemeint?

Viele Grüße..
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 26.07.2013 um 15:23:46
 
Für die NE gilt noch § 5 (insbesondere Abs. 1 Nr. 1). Deshalb muss der LU gesichert sein.

Für die Verlängerung git § 8 Abs. 3 AufenthG.
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Liesmich
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Antwort #4 - 26.07.2013 um 15:40:11
 
Danke für die entsprechenden Paragraphen.

Ihr Kind ist noch 1 Jahr alt. Gibt es im AufenthG eine Bestimmung, ab wann sie den Kurs besuchen muss in Bezug auf Kindeserziehung?

Also ist sie demnach verpflichtet zum Integrationskurs? Dieser war in der vorletzten AT vorgeschrieben. Sie hat ihn ja bis zum Geburt ihres Kindes besucht und A1 erlangt, gilt diese Bestimmung als erledigt für "Verpflichtung zum Besuch eines Integrationskurses." oder wo ist zu lesen, dass B1 benötigt wird?

Habe ich es richtig verstanden: ohne B1 nur 1 Jahr AT, und NE nur, wenn B1 und LU gesichert?

VG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 26.07.2013 um 15:48:46
 
Liesmich schrieb am 26.07.2013 um 15:40:11:
Gibt es im AufenthG eine Bestimmung, ab wann sie den Kurs besuchen muss in Bezug auf Kindeserziehung?

nein, es gibt aber Kurse mit Kinderbetreuung. Sie sollte sich da bei den Anbietern erkundigen.

Liesmich schrieb am 26.07.2013 um 15:40:11:
Also ist sie demnach verpflichtet zum Integrationskurs?

Keine Ahnung, sie muss sich mal die Unterlagen anschauen, die sie damals bekommen hat.

Liesmich schrieb am 26.07.2013 um 15:40:11:
ohne B1 nur 1 Jahr AT, und NE nur, wenn B1 und LU gesichert?

NE geht auch mit A1, aber der LU muss gesichert sein.
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Liesmich
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Antwort #6 - 26.07.2013 um 15:56:44
 
Die Unterlagen, die sie beim ersten AT in der ABH erhalten hat? Werde sie mal danach fragen. Bekommt man da eine spezielle Aufforderungsschreiben, dass ein Integrationskurs abzulegen ist?

VG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 26.07.2013 um 15:58:19
 
Liesmich schrieb am 26.07.2013 um 15:56:44:
Die Unterlagen, die sie beim ersten AT in der ABH erhalten hat?

ja.

Liesmich schrieb am 26.07.2013 um 15:56:44:
Bekommt man da eine spezielle Aufforderungsschreiben, dass ein Integrationskurs abzulegen ist?

Sie hätte ein Schreiben bekommen sollen, wo entweder eine Verpflichtung (wahrscheinlich) oder eine Berechtigung ausgesprochen wurde.

Edit: schon geklärt-

Liesmich schrieb am 26.07.2013 um 15:06:56:
"Verpflichtung zum Besuch eines Integrationskurses."
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