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Wir werden nur von Amt zu Amt geschickt... (Gelesen: 8.351 mal)
Themen Beschreibung: Freundin ist aus Frankreich zu mir gezogen
Socke_Sh
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wir werden nur von Amt zu Amt geschickt...
24.07.2013 um 09:12:17
 
Hallo zusammen,

ich möchte mich einmal kurz vorstellen. Ich bin 24 Jahre alt und komme aus Schleswig-Holstein.

Meine Freundin ist auch 24 Jahre und kommt ursprünglich aus Frankreich. Sie ist im April zu mir gezogen.

Folgendes haben wir bereits unternommen:

1. Direkt am Tag nach Ihrer Ankunft haben wir Sie beim Einwohnermeldeamt angemeldet. Sie ist mit in meine Wohnung gezogen. Die Vermieterin wurde selbstverständlich auch kontaktiert.

2. Direkt am Tag nach Ihrer Ankunft haben wir uns um einen Integrationskurs bemüht, den sie seit April halbtags am Nachmittag absolviert. Ihr/Unser Ziel ist die Sprachstufe "B2", um in Ihrem Beruf als gelernte Physiotherapeutin zu arbeiten. Die Ausbildung zur Physiotherapeutin hat sie in Frankreich erfolgreich absolviert. Die Sprachstufe "B2" ist nötig, um die Ausbildung hier anerkennen zu lassen.

3. Mit der Anmeldebestätigung und ihrem Personalausweis/Reisepass sind wir zur Arbeitsagentur gegangen, um sie dort als arbeitssuchend zu melden. Sie wurde dort im System mit ihren Daten registriert.

4. Dort wurde uns gesagt, das die Arbeitsagentur für die Vermittelung und für den Antrag für Sozialleistungen nicht zuständig ist. Wir mögen doch bitte zum Jobcenter gehen.

5. Beim Jobcenter wurde uns mitgeteilt, dass das Jobcenter sie auch nicht vermitteln kann, da die Grundvoraussetzungen dafür fehlen. Nämlich das Sprechen der deutschen Sprache. Soziale Leistungen würde sie auch nicht erhalten.

Wir leben derzeit bei mir zu zweit in einer 40 m² Wohnung und leben derzeit von meinem Einkommen.

Die HVV-Karte um zur Schule zu kommen, die Wohnung, der Intergrationskurs etc. muss von mir getragen werden, da sie ja kein Einkommen hat.

Sie ist wirklich gewillt ist sich zu integrieren. Wir sind derzeit auch Jobsuche und versuchen wirklich alles, um unseren Lebensstandart aufrechtzuerhalten. Allerdings bekommen wir 0 Unterstützung vom Staat. Wirklich nichts.

Ist das überhaupt so richtig, oder haben wir uns zu schnell bei den Ämtern abwimmeln lassen?

Ja, wir leben in einer Partnerschaft und haben dies bei der Arbeitsagentur und beim Jobcenter auch so angegeben.

Versteht mich bitte nicht falsch, ich versuche hier nicht den deutschen Staat auszuquetschen und auf Krampf etwas zu erzwingen. Ich möchte nur das bekommen, was uns/ihr zusteht.

Sei es ein Zuschlag für die HVV-Karte (100€ im Monat), Unterstützung für die Schule oder die Übernahme einer Krankenversicherung (derzeit 154€ im Monat, da sie keine Teilzeit- oder Vollzeitstelle hat).

Wir bekommen einfach nichts.

Ist dies der normaler Vorgang, oder versucht uns hier jemand hinzuhalten und an der Nase herumzuführen?

Ich bin natürlich bereit ihr finanziell unter die Arme zu greifen und tue es ja auch, allerdings ist es mit einem Einkommen nicht einfach uns beide hier komplett durchzubringen. Die Verpflegung kommt auch noch hinzu.

Ich weiß einfach nicht mehr weiter und hoffe hier bei euch einen Rat oder Hilfe zu erhalten.

Viele Grüße aus Norddeutschland

Socke



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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 24.07.2013 um 10:11:19
 
Deine Freundin ist EU-Angehöriger
Damit gilt http://www.info4alien.de/gesetze/frzg.htm

Ihr Aufenthalt in den ersten 3 Monaten ist voraussetzungsfrei, danach nur, wenn sie die Voraussetzungen in §2 erfüllt.
Jobsuche gehört dazu.
Sofern sie nicht erwerbstätig ist (und das ist sie), greift §4
Zitat:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. ...


Es ist nun mal nicht geplant, dass (ggf. alle) EU-Bürger nach D kommen, um hier unterstützt zu werden.

Als EU-ler wird ihr Integrationskurs nicht bezuschusst.

Als Ehefrau würde auch das AusländerG greifen.
Aber dann wärst du sowieso unterhaltspflichtig und Unterstützung gäbe es nur, wenn das Einkommen wirklich nicht genügt ("nicht einfach druchzubringen" genügt nicht)
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Socke_Sh
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.07.2013 um 10:30:34
 
Hallo erne,

vielen vielen Dank für Deine Antwort!

Ich habe gerade einen Schreck bekommen, als ich gelesen habe, dass sie nur 3 Monate Aufenthalt hat.

Da sie nun beim Arbeitsamt als "nicht vermittelbar" registriert ist, darf sie aber bleiben?

Sie ist nun sozusagen "freizügigkeitsberechtigt"?

Habe ich das richtig verstanden?

Ich habe gerade einmal im Internet nachgeschaut. Sie erhält einen Zuschuss für Ihren Integrationskurs vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Sie zahlt somit umgerechnet 1,20€ pro Unterrichtsstunde.

Wäre es denn möglich, dass wir erneut zur Arbeitsagentur gehen und auf den "Neuantrag" bestehen, ihn ausfüllen und anschließend geprüft wird ob wir wirklich "über dem Satz" sind und somit keine Unterstützung bekommen?

Versteh(t) mich bitte nicht falsch. Ich möchte es einfach nur richtig machen. Wenn es wirklich so sein sollte, dass wir vom Staat keine Unterstützung bekommen, dann kann ich sowieso nichts dran ändern.

Aber dieses Hin- und Her gerenne von Amt zu Amt, die einen wieder zum vorigen Amt schicken, weil sie selbst angeblich nicht zuständig sind, ist einfach unbefriedigend.   unentschlossen

Hat jemand evtl. noch einen Rat für eine Krankenversicherung?

154€ im Monat, die wir privat zahlen sollen ist schon eine Hausnummer. Mit einem Minijob (bis 450€) würden wir diesen Betrag auch zahlen müssen?

Sollte meine Freundin eine Teilzeitstelle finden würde, wäre die Hälfte des Beitrags zu Lasten des Arbeitgebers, richtig?

Die Bescheinigung über Lohnsteuerabzugsmerkmale müssen wir uns selbst beim Finanzamt abholen? Reicht dafür der Personalausweis, der Arbeitsvertrag und die Anmeldebescheinigung?

Besten Dank für eure Hilfe!
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Runenwolf
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Antwort #3 - 24.07.2013 um 10:48:14
 
Socke_Sh schrieb am 24.07.2013 um 10:30:34:
154€ im Monat, die wir privat zahlen sollen ist schon eine Hausnummer. Mit einem Minijob (bis 450€) würden wir diesen Betrag auch zahlen müssen?


Das ist der derzeitge Mindestbetrag für eine freiwillige Versicherung und den müsst ihr zahlen, solange sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
Wenn ihr Leistungen nach SGB II bekommt, dann übernimmt auch das Amt den Krankenversicherungsbeitrag.
Wenn sie einen sozialversicherungspflichtigen Job bekommt, dann wird die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages vom Arbeitgeber übernommen. Wie hoch der ist, richtet sich nach dem Einkommen.

Socke_Sh schrieb am 24.07.2013 um 10:30:34:
Wäre es denn möglich, dass wir erneut zur Arbeitsagentur gehen und auf den "Neuantrag" bestehen, ihn ausfüllen und anschließend geprüft wird ob wir wirklich "über dem Satz" sind und somit keine Unterstützung bekommen?


Klar könnt ihr das machen. Du musst aber bedenken, dass du zur Prüfung des Antrages alles offenlegen musst ... Einnahmen, Ausgaben, Vermögen. Die Leistungen nach SGB II sind nicht nur einkommens- sondern auch vermögensabhängig. Schulden werden in der Regel nicht anerkannt. Wenn du also monatliche Raten für irgendetwas zahlst, dann ist das sozusagen dein Privatvergnügen, das bleibt bei der Berechnung außen vor.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.07.2013 um 10:50:15
 
Du stellst für sie ausreichende Exitenzmittel bereit und sie ist hier krankenversichert, deshalb auch freizügigkeitsberechtigt nach § 4 FreizügG/EU.

Ihr bildet auch eine Bedarfsgemeinschaft, d.h. Dein Einkommen wird angerechnet. weshalb ihr wohl auch keine Sozialleistungen zustehen (hängt dann vom Einkommen hab, evtl. mal einen Hartz-IV-Rechner im Internet bemühen, siehe: http://www.biallo.de/finserv/rechnerinframe/Soziales/ALG2rechner.php).

Einen Zuschuss vom Integrationskurs gibt es nur, wenn sie auch vom BAMF zu einem solchen zugelassen wird (http://www.bamf.de/DE/Willkommen/DeutschLernen/Integrationskurse/TeilnahmeKosten...). Übrigens gehen diese Kurse nur bis zu Niveau B1, alles darüber wäre kein I-Kurs mehr. Hier wäre mal nachzusehen, ob solche Kurse dann von der Bundesagentur untersützt werden.

Deine Fragen beziehen sich hier hauptsächlich auf Soziallrechtliches, deshalb sind wir hier nicht ganz zuständig. Ich empfehle hier mal eine Migrationsberatung in Anspruch zu nehmen, Adressen: http://www.bamf.de/SiteGlobals/Functions/WebGIS/DE/WebGIS_Migrationserstberatung...
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Socke_Sh
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Antwort #5 - 24.07.2013 um 11:01:55
 
Hallo Runenwolf,

danke für die Antwort.

Hier wird einem ja richtig geholfen und man erhält klare und verständliche Antworten.  Smiley

Daumen hoch dafür!

Dann müssen wir jetzt alles daran setzen für sie eine Teilzeitstelle zu finden.

Komischerweise werden diese ja heutzusage nur noch sehr selten ausgeschrieben, weil man mit 450€ Jobs als Arbeitgeber ja besser fährt...   unentschlossen

Da man seine Ersparnisse beim Antrag für SGB II offenlegen muss, wusste ich nicht. Ist aber nachvollziehbar und verständlich.

@Bayraqiano

Derzeit ist sie noch nicht krankenversichert. Ich habe mir gestern nur die Informationen bei der Krankenkasse eingeholt. Ihre Zusatzversicherung in Frankreich hat sie bereits gekündigt. Ihre gesetzliche Krankenversicherung hat sie noch.

Wir sollen ein Formular "e104" ausfüllen und an die Krankenkasse in Frankreich senden. Mit der anschließenden ausgefüllten Bestätigung sollen wir den Antrag an eine deutsche Krankenkasse versenden.

Ich hoffe das klappt recht zügig...

Falls ihr noch irgendwelche Ideen oder Ratschläge habt, würden meine Freundin und ich uns beide sehr über eure Hilfe freuen.
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Antwort #6 - 26.07.2013 um 13:16:18
 
Hallo,

es gibt ein paar Neuigkeiten, die gleichzeitig ein paar neue Fragen bei uns aufwerfen. Ich hoffe ihr seid bereit mir sie zu beantworten.

So wie es aussieht, wird meine Freundin eine Teilzeitstelle bei Starbucks erhalten. Sie wird 20 Stunden pro Woche arbeiten und über 450€ Brutto verdienen.

Womit der Arbeitgeber ja verpflichtet ist, die Hälfte des Beitrags der Krankenversicherung des Arbeitnehmers zu übernehmen.

Soweit korrekt?

Ich habe bereits bei meiner Krankenversicherung angerufen, um schnellstmöglich die Unterlagen für den Aufnahmeantrag zu erhalten. Diese werden mir nun per Post zugeschickt.

Außerdem war meine Freundin heute beim Finanzamt und hat den Antrag für die "Bescheinigung über Lohnsteuerabzugsmerkmale" mitgenommen.

Meine Fragen nun:

Sie ist seit April 2013 in Deutschland gemeldet.

1. Funktioniert die Anmeldung für die deutsche Krankenkasse ohne Probleme? Wir müssen auf dem Antrag nur den Arbeitgeber angeben, und den Beginn des Beschäftigungsverhältnis? Übernimmt der Arbeitgeber den restlichen Klärungsbedarf, damit wir die Krankenkassenkarte zugeschickt bekommen?

2. Müssen wir dem Arbeitgeber die Bescheinigung über Lohnsteuerabzugsmerkmale VOR Arbeitsbeginn vorlegen?

3. Erhalten wir einen Sozialversicherungsausweis von der Krankenkasse, oder müssen wir uns darum auch selbst kümmern?

Wir würden uns sehr über Antworten freuen!  Smiley

Viele Grüße



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Antwort #7 - 26.07.2013 um 13:26:56
 
Socke_Sh schrieb am 26.07.2013 um 13:16:18:
1. Funktioniert die Anmeldung für die deutsche Krankenkasse ohne Probleme? Wir müssen auf dem Antrag nur den Arbeitgeber angeben, und den Beginn des Beschäftigungsverhältnis? Übernimmt der Arbeitgeber den restlichen Klärungsbedarf, damit wir die Krankenkassenkarte zugeschickt bekommen?


Ich vermute, dass die Krankenkasse sich nach Eingang der Unterlagen bei deiner Freundin meldet und um Zusendung eines Lichtbilds bittet. Vielleicht kannst du auch ein Bild einscannen, online hochladen und dann verschicken.

Socke_Sh schrieb am 26.07.2013 um 13:16:18:
2. Müssen wir dem Arbeitgeber die Bescheinigung über Lohnsteuerabzugsmerkmale VOR Arbeitsbeginn vorlegen?


Das ist ratsam, dann können die Unterlagen schon mal vorab beim Steuerberater - wenn denn da einer mitdrinhängt - abgegeben werden.

Socke_Sh schrieb am 26.07.2013 um 13:16:18:
Erhalten wir einen Sozialversicherungsausweis von der Krankenkasse, oder müssen wir uns darum auch selbst kümmern?


Ruf doch einfach bei der Krankenkasse an und frag nach, teile dort mit, dass sie den Sozialversicherungsausweis benötigt.

Ich habe diese Woche ähnliches mit meiner Tochter hinter mir. Sie ist jetzt in eine gesetzliche KK gewechselt. Und nach dem Aufnahmeantrag hat sie ein Schreiben bekommen, in dem das Lichtbild angefordert wurde. Den Sozialversicherungsausweis haben wir jetzt noch mals explizit angefordert. Und die Lohnsteuerbescheinigung wird sie auch vorab beim Arbeitgeber einreichen.

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Antwort #8 - 26.07.2013 um 16:19:09
 
Socke_Sh schrieb am 26.07.2013 um 13:16:18:
1. Funktioniert die Anmeldung für die deutsche Krankenkasse ohne Probleme? Wir müssen auf dem Antrag nur den Arbeitgeber angeben, und den Beginn des Beschäftigungsverhältnis? Übernimmt der Arbeitgeber den restlichen Klärungsbedarf, damit wir die Krankenkassenkarte zugeschickt bekommen?


Der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Beschäftigten bei einer Krankenkasse sozialversicherungsrechtlich anzumelden. Das gilt auch für die Erstanmeldung bei Beschäftiungsaufnahme im Land. Zur Zeit ist sie ja ggf. noch über die französische Krankenkasse versichert. Sie gibt nur an bei welcher Krankenkasse sie angemeldet werden will der Rest macht der Arbeitgeber, meist online und papierlos, es macht also keinen Sinn dem Arbeitgegeber irgendwelche Antragsformulare zu geben. Selbständige Anmeldung und Kontakte bei der Krankenkasse kann IMHO nur zur Konfusion führen, da ggf. dadurch zwei Vorgänge für die gleiche Person gleichzeitig ausgelöst werden. Ansprechpartner für die Freundin ist erstmal das Lohnbüro des Arbeitgebers. Die sagen auch was sie brauchen.

Die Krankenkasse und Rentenversicherung senden dann entsprechende Unterlagen zu. Da sie ggf. in Frankreich bereits Sozialversicherungpflichtig war ist es durchaus angebracht sich beim Rentenversicherungsträger später mal wegen Anrechungszeiten zu informieren.
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Antwort #9 - 30.07.2013 um 11:14:11
 
Vielen Dank für eure Antworten. Ihr hattet Recht. Ist alles halb so wild.

Wir haben nun eine Steuernummer erhalten, das polizeiliche Führungszeugnis und ein Gesundheitszeugnis.

Alle Voraussetzungen für den Arbeitsvertrag sind vorbereitet.

Der Arbeitgeber wird sich um die Aufnahme in die Krankenkasse kümmern.

So langsam kehrt etwas Ruhe bei mir ein... Smiley

Nun wird nur noch interessant, welchen Aufwand wir betreiben müssen, um Ihre Ausbildung als Physiotherapeutin anerkennen zu lassen.

Ich hoffe, dass das Arbeitsamt sie mit Ihrer B1 Prüfung als vermittelbar einstuft und sie für Ihren B2 Kurs (den sie für die Anerkennung benötigt) eine finanzielle Unterstützung erhält.

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Antwort #10 - 25.09.2013 um 15:57:33
 
Hallo zusammen,

es gibt Neuigkeiten. Meine Freundin arbeitet nun seit dem 10. August 2013 bei Starbucks in Teilzeit.

Das mit der Krankenversicherung hat super geklappt. Ich war wirklich sehr glücklich, als wir die Karte in den Händen halten konnten.

Ab nächstem Jahr im Januar wird es allerdings wieder etwas "kompliziert" für uns.

Derzeit geht sie von Mo-Fr von 12:45-17:00 Uhr zur Schule und arbeitet von 8-12 Uhr bei Starbucks. Die 45 Minuten benötigt sie um von ihrem Arbeitsplatz zur Schule zu kommen.

Ab Januar wird sie höchstwahrscheinlich ihren B2 Kurs beginnen, der von 8-15 Uhr stattfinden wird.

Wir müssen vom nötigen Lernpensum schauen, ob sie ihren Teilzeitjob behalten kann.

Daher auch meine Frage:

Gibt es eine Chance, dass sie krankenversichert bleibt, ohne sich für ~152€ monatlich freiwillig krankenversichert bzw. ihre Teilzeitstelle behält?

Es geht außerdem um den Zeitraum, der nach dem absolvierten B2 Kurs anfällt. Eventuell muss sie für ihre Anerkennung der Physiotherapeutin Stunden nachholen. Sprich: Sie muss zurück zur Physioschule, und die Stundendifferenz zwischen praktischer und theoretischer Ausbildung in Frankreich/Deutschland nachholen.

Gibt es dann eine Chance, dass die Arbeitsagentur die Krankenversicherung übernimmt?

Wir wurden im Juli ja eiskalt weggeschickt, weil sie als nicht vermittelbar eingestuft wurde. Mit der absolvierten B1/B2 Prüfung dürfte das aber wieder anders aussehen, oder? Speziell von der Sprachkenntnis hat sie ja mit der B1/B2 Prüfung deutliche Fortschritte gemacht.

Habt ihr einen Rat für uns?

Viele Grüße aus dem Norden
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Antwort #11 - 26.09.2013 um 09:18:45
 
Socke_Sh schrieb am 25.09.2013 um 15:57:33:
Gibt es eine Chance, dass sie krankenversichert bleibt, ohne sich für ~152€ monatlich freiwillig krankenversichert bzw. ihre Teilzeitstelle behält?


Ob sie ihre Teilzeitstelle behalten kann, muss sie mit ihrem Arbeitgeber klären. Das kann dir doch hier keiner beantworten.
Sie kann sich ja auch einen anderen Job suchen, bei dem sie in den Abendstunden arbeiten kann.

Freiwillig versichern ohne den Beitrag zu zahlen, wird nicht funktionieren. Warum auch? Wer soll denn die Beiträge zahlen?
Lediglich wenn sie keinerlei Einkommen mehr hat und auch Anspruch auf ALG2 besteht, werden die Beiträge vom Job-Center übernommen. Wenn sie kein Einkommen hat und bei dir lebt und du über genügend Einkommen verfügst, dann musst eben du die Krankenkassenbeiträge zahlen.
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Antwort #12 - 26.09.2013 um 10:05:04
 
Soweit ich das aber verstanden habe ist sie seine Freundin, nicht seine Ehepartnerin.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #13 - 26.09.2013 um 10:10:22
 
Aras schrieb am 26.09.2013 um 10:05:04:
Soweit ich das aber verstanden habe ist sie seine Freundin, nicht seine Ehepartnerin. 


Ja eben. wäre sie seine Ehepartnerin, wäre sie im Rahmen der Familienversicherung über ihn mitversichert. Da sie das nicht ist und ihr Lebensunterhalt im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft durch ihn sichergestellt wird, muss er eben auch die Kosten der Krankenversicherung tragen.

Solange die beiden ohne Trauschein zusammenleben und keine Leistungen nach ALG2 erhalten, greift zwar keine bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung aber eben die Verpflichtung aus der Bedarfsgemeinschaft heraus.

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Antwort #14 - 26.09.2013 um 13:09:00
 
Hallo Runenwolf,

vielen Dank für deine Antwort.

Gibt es denn einen festen Zeitraum, den man gearbeitet haben muss, bevor man ALG2 beziehen kann? Ihr Vertrag ist nämlich auch nur befristet...  Griesgrämig

Würde durch den Wegfall der Arbeitsstelle die Unterstützung meinerseits aus der Bedarfsgemeinschaft erlischen und sie somit ALG2 beziehen?

Finanziell wird es nämlich so langsam wirklich eng... und ich versuche die nächsten Monate zu planen, auch wenn ihr Vertrag nicht verlängert wird.
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