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Aufenthaltsrecht nach Trennung innerhalb weniger als 2 Jahren in Deutschland (Gelesen: 2.200 mal)
contix
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: marokkanisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsrecht nach Trennung innerhalb weniger als 2 Jahren in Deutschland
23.07.2013 um 11:53:41
 
Hallo zusammen,

mein Cousin hat in 2010 in Marokko eine Spanierin geheiratet. Seit 12/2011 wohnt er (mit ihr zusammen) in Deutschland und haben seit Janunar ein gemeinsames Kind. Er hat einen Aufenthaltstitel nach dem Freizügigkeitsgesetz, der 5 Jahre lang (bis 2016) gültig ist.

Nach 19 Monaten Aufenthalt hat sich seine Frau von ihm getrennt und ihm aus der gemeinsamen Wohnung rausgeschmissen. Mittlerweile hatte er sich bei mir angemeldet.
Ist die Trennung sofort bei der Anmeldung an einer neuen Adresse tätig?
Muss er die Neue Situation dem Ausländeramt melden (im Bezug darauf, ob die Trennung amtlich ist oder nicht)?
Besteht das Risiko, dass er abgeschoben wird?
Kann er auf dieser neuen Grundlage einen neuen Aufenthaltstitel bekommen?

Vielen Dank für eure Hilfe!
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reinhard
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Beiträge: 15.345

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 23.07.2013 um 12:02:15
 
Das Risiko, abgeschoben zu werden, besteht zunächst nicht. Falls er kein Aufenthaltsrecht mehr hat, wird ihm das rechtzeitig mitgeteilt. Er kann dann widersprechen oder ausreisen. Nur wenn er nichts macht, riskiert er eine Abschiebung.

Da er abgeleitetes Freizügigkeitsrecht hat, ist eine Trennung nicht so wichtig. Außerdem könnte er sein Freizügigkeitsrecht auch vom Kind ableiten.

Insofern: Solange er nicht geschieden ist und das Sorgerecht für das Kind hat, "droht" ihm noch nichts. Allerdings sollte er immer im Auge behalten, dass er sich um das Kind kümmert und Mutter & Kind in Deutschland bleiben.
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contix
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: marokkanisch
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Antwort #2 - 23.07.2013 um 12:09:59
 
@ Reinhard,

vielen Dank für die schnelle und sachliche Antwort. Nur um es klarzustellen. Das Kind lebt nach wie vor bei seiner Mutter.

Bei der Anmeldung im Rathaus, wurde er gebeten sich mit der ausländischen Behörde in Kontakt zu treten, um seinen Fall zu prüfen. Diese Aufforderung macht ihn entsprechen nervös.
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tiggger
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i4a rocks!


Beiträge: 956

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.07.2013 um 14:21:27
 
contix schrieb am 23.07.2013 um 12:09:59:
sich mit der ausländischen Behörde in Kontakt zu treten,


Mit welcher denn?

contix schrieb am 23.07.2013 um 12:09:59:
Das Kind lebt nach wie vor bei seiner Mutter.


Insbesondere wenn es bei der Mutter lebt, sollte er sich um das Kind kümmern. (Besuchen, spielen, Ausflüge machen). Vielleicht das ganze auch dokumentieren.
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contix
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: marokkanisch
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Antwort #4 - 23.07.2013 um 15:36:13
 
Hat vielleicht jemand von euch Erfahrungen damit wie das typischerweise abläuft? läuft alles einwandfrei oder muss man dafür rechtliche Hilfe holen.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #5 - 23.07.2013 um 18:00:12
 
contix schrieb am 23.07.2013 um 15:36:13:
Erfahrungen damit wie das typischerweise abläuft? läuft alles einwandfrei oder muss man dafür rechtliche Hilfe holen. 

Typischerweise läuft das alles solange reibungs- und problemlos weiter, solange er sich weiterhin um sein Kind kümmert und sein Sorge- und Umgangsrecht regelmäßig wahrnimmt. Dazu wäre auch kein anwaltlicher Beistand erforderlich.

Problematisch für sein Aufenthaltsrecht in Deutschland könnte es eventuell werden, wenn das Kind mit der Mutter nach Spanien umzieht.
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Martinho
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #6 - 23.07.2013 um 19:56:08
 
Problematisch wird da nichts. Da er bereits ein Jahr in Deutschland ist und drei Jahre verheiratet, greift ja bereits §3(5) Punkt 1. Das mit dem Kind ist nicht relevant. Nur Existenzmittel müssen nachgewiesen werden können.

Für die Meldestelle reicht die Aufenthaltskarte völlig aus. Die "Bitte", bei der ABH vorstellig zu werden, kann man wohl ignorieren.
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