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Rechtslage bezüglich Reisen innerhalb der EU bei abgelaufenem Pass (Gelesen: 5.661 mal)
hal3390
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22.07.2013 um 14:08:28
 
Hallo,
meine Frau (Russin) arbeitet bei einem Reisebüro auch als Reisebegleiterin. Zur Zeit ist ihr Reisepass abgelaufen, der neue beantragt, eine Fiktionsbescheinigung aufgrund der Rechtslage nicht zu bekommen.

Ihr Chef will sie dazu 'bewegen', eine Reise nach Frankreich zu begleiten.

Ich würde mich freuen, wenn mir jemand fachlich kompetent die Konsequenzen beschreiben könnte, die im ungünstigsten Fall eintreten könnten, wenn meine Frau im Ausland ohne gültigen Reisepass und ohne gültigen elektronischen Aufenthaltstitel erwischt würde (damit meine Frau es ihrem Chef unter die Nase halten kann).
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Daddy
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Antwort #1 - 22.07.2013 um 15:46:48
 
Das SDÜ ist da eigentlich recht deutlich...

Zitat:
Artikel 21

(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (*) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen.


Nun kenne ich das französische Strafrecht nicht, nehme aber an, dass ein illegaler Aufenthalt, und das wäre es ohne die o.g. Dokumente, auch dort verfolgt wird.

Daddy
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Saxonicus
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Antwort #2 - 22.07.2013 um 15:55:26
 
hal3390 schrieb am 22.07.2013 um 14:08:28:
Zur Zeit ist ihr Reisepass abgelaufen, der neue beantragt,

Der Ablauf des Gültigkeitszeitraumes des Passes kam doch nicht völlig überraschend, da hätte der neue Pass eben rechtzeitig beantragt werden müssen, dann wäre die Passlosigkeit nicht eingetreten.
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hal3390
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Antwort #3 - 22.07.2013 um 16:03:42
 
Danke Daddy, aber mir ist durchaus klar, das meine Frau Probleme bekommen kann - ich hätte jedoch gerne konkrete Aussagen zu den möglichen Konsequenzen (Umfang und Höhe von Strafen, Konsequenzen für ihren Status etc.) um ihrem Chef klar zu machen, das eine Reise zum jetzigen Zeitpunkt eine NoGo ist.
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hal3390
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Antwort #4 - 22.07.2013 um 16:05:38
 
Saxonicus schrieb am 22.07.2013 um 15:55:26:
Der Ablauf des Gültigkeitszeitraumes des Passes kam doch nicht völlig überraschend, da hätte der neue Pass eben rechtzeitig beantragt werden müssen, dann wäre die Passlosigkeit nicht eingetreten.


Sorry, aber wo beantwortet deine Antwort meine Frage?
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Saxonicus
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Antwort #5 - 22.07.2013 um 16:08:35
 
hal3390 schrieb am 22.07.2013 um 16:03:42:
Danke Daddy, aber mir ist durchaus klar, das meine Frau Probleme bekommen kann - ich hätte jedoch gerne konkrete Aussagen zu den möglichen Konsequenzen (Umfang und Höhe von Strafen,

Dazu müßtest Du schon jemanden fragen, der sich genauestens mit dem französischen Aufenthalts- und Strafgesetzen auskennt. Ob so einer hier im Forum mitliest und Dir antwortet, wage ich allerdings zu bezweifeln ?
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reinhard
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Antwort #6 - 22.07.2013 um 16:09:40
 
hal3390 schrieb am 22.07.2013 um 16:03:42:
Danke Daddy, aber mir ist durchaus klar, das meine Frau Probleme bekommen kann - ich hätte jedoch gerne konkrete Aussagen zu den möglichen Konsequenzen (Umfang und Höhe von Strafen, Konsequenzen für ihren Status etc.) um ihrem Chef klar zu machen, das eine Reise zum jetzigen Zeitpunkt eine NoGo ist.


Das ist ja eine Frage, die ins französische Recht geht, da musst Du in einem deutschen Forum vermutlich ein paar Wochen Geduld haben. Oder sie erkundigt sich in Frankreich.

Theoretisch kann es im besten Fall eine mündliche Ermahnung sein ("denken Sie nächstes Mal früher dran"), im schlechtesten Fall Festnahme bis zur Klärung des Status, Strafverfahren wegen illegalen Grenzübertritts, illegalen Aufenthalts etc.

Aber die Sanktionen sind innerhalb der EU sehr unterschiedlich, es ist nur überall strafbar.
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Antwort #7 - 22.07.2013 um 17:54:23
 
hal3390 schrieb am 22.07.2013 um 14:08:28:
Ihr Chef will sie dazu 'bewegen', eine Reise nach Frankreich zu begleiten.

Was ja nichts anderes heißt als in Frankreich Leistungen im Rahmen einer unselbstständigen Beschäftigung für einen deutschen Arbeitgeber zu erbringen, sprich: einer Beschäftigung in Frankreich nachgehen, was ihr durch Art. 21 SDÜ auch bei gültigem Pass nicht ohne Weiteres erlaubt wäre. Allerdings könnte sie möglicherweise mit gültigem Pass ein Van der Elst-Visum erhalten. Ohne gültigen Pass ist aber auch diese Option nicht möglich.

Welches Verkehrsmittel soll eigentlich genutzt werden? Bei Flugreisen benötigt sie, je nach Fluggesellschaft, ein gültiges Ausweisdokument. Bei Bus- oder Bahnreisen finden entgegen dem Schengen-Acquis einigermaßen systematisch Passkontrollen auch innerhalb des Schengen-Gebiets statt. Dabei sollte auch die deutsche Seite nicht unterschätzt werden - Einreise ohne Pass ist eine Straftat.

Daher ist das Ganze wirklich keine sehr gute Idee.
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Daddy
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Antwort #8 - 22.07.2013 um 19:56:59
 
Saxonicus schrieb am 22.07.2013 um 15:55:26:
Der Ablauf des Gültigkeitszeitraumes des Passes kam doch nicht völlig überraschend, da hätte der neue Pass eben rechtzeitig beantragt werden müssen, dann wäre die Passlosigkeit nicht eingetreten.

hal3390 schrieb am 22.07.2013 um 16:05:38:
Sorry, aber wo beantwortet deine Antwort meine Frage?

Nicht weiter wundern, aber solche Posts gibt Saxonicus nur zu gerne ab und erhebt den (zu spät kommenden) mahnenden Finger... eigentlich eine Sache für den Schrott, aber so ist's genauso gut.

hal3390 schrieb am 22.07.2013 um 16:03:42:
ich hätte jedoch gerne konkrete Aussagen zu den möglichen Konsequenzen (Umfang und Höhe von Strafen, Konsequenzen für ihren Status etc.)

Das ist schwer zu sagen, da -wie bereits mehrfach erwähnt- eine Geschichte des französischen Rechts ist.

Für den deutschen Status dürften wenige negative Konsequenzen zu erwarten sein, aber wenn die Franzosen ein ähnliches Reglement wie wir haben, wäre im extremen Fall eine Strafanzeige nebst Zurückschiebung und Einreisesperre (für Frankreich) möglich...

Aber, ist eine französische Baustelle...

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Antwort #9 - 23.07.2013 um 08:56:23
 
tapir schrieb am 22.07.2013 um 17:54:23:
Was ja nichts anderes heißt als in Frankreich Leistungen im Rahmen einer unselbstständigen Beschäftigung für einen deutschen Arbeitgeber zu erbringen, sprich: einer Beschäftigung in Frankreich nachgehen, was ihr durch Art. 21 SDÜ auch bei gültigem Pass nicht ohne Weiteres erlaubt wäre. Allerdings könnte sie möglicherweise mit gültigem Pass ein Van der Elst-Visum erhalten. Ohne gültigen Pass ist aber auch diese Option nicht möglich.


Nach meinem Verständnis würde das nur zutreffen, wenn sie im Auftrag des deutschen Unternehmens für ein französisches Unternehmen tätig werden sollte (Stichwort: grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung).
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Antwort #10 - 23.07.2013 um 09:00:30
 
Daddy schrieb am 22.07.2013 um 19:56:59:
Einreisesperre (für Frankreich) 

Guter Hinweis!

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Antwort #11 - 23.07.2013 um 10:44:47
 
hal3390 schrieb am 23.07.2013 um 08:56:23:
Nach meinem Verständnis würde das nur zutreffen, wenn sie im Auftrag des deutschen Unternehmens für ein französisches Unternehmen tätig werden sollte (Stichwort: grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung).

Was genau trifft Deiner Meinung nach nur in dem von Dir genannten Fall zu? Die Möglichkeit, ein Van-der-Elst-Visum zu erhalten? Das deutsche Unternehmen macht in Frankreich auch dann vorübergehend von seiner aktiven Dienstleistungsfreiheit Gebrauch, wenn es keinen Auftraggeber in Frankreich gibt, sondern Leistungen in Frankreich an in Deutschland ansässige Reisende erbracht werden. Von daher sollte sich der Fall m.E. schon für ein Van der Elst-Visum eignen. Nur, ohne visierfähigen Pass gibt es dieses Visum auch nicht.

Ich sehe außerdem nicht, dass es eine rein französische Baustelle ist. Bei der Wiedereinreise nach Deutschland per Bahn oder Bus finden regelmäßig auch Passkontrollen durch die deutsche Bundespolizei statt, passlose Einreise ist eine Straftat nach deutschem Recht.
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Antwort #12 - 01.08.2013 um 22:22:55
 
hal3390 schrieb am 22.07.2013 um 14:08:28:
...ohne gültigen Reisepass und ohne gültigen elektronischen Aufenthaltstitel...

Wenn mich nicht alles täuscht kann da eigentlich nur sehr wenig passieren.

Deine Frau hat ja ein Recht sich aufzuhalten. Nur kann sie dieses Recht aktuell nicht vernünftig nachweisen. Nach entsprechender komplizierter Prüfung (ja, sie ist die Frau eines EU-Bürgers) würde sich dann herausstellen, dass rechlich alles OK ist, sie es nur an Ort und Stelle eben nicht nachweisen könnte.

Meiner Ansicht wäre das eher eine Ordnungswidrigkeit. Im Super-GAU könnte sie über Nacht in einem Gefängnis landen, weil die Umstände genauer geprüft werden müssten. Aber "strafbar" ist da gar nichts, und eine Einreisesperre in Frankreich könnte ich mir mangels Strafbarkeit auch nicht vorstellen.
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erne
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Antwort #13 - 01.08.2013 um 23:19:03
 
chr76 schrieb am 01.08.2013 um 22:22:55:
Wenn mich nicht alles täuscht kann da eigentlich nur sehr wenig passieren.


naja, wenn man alle Augen vor geltenden Gesetzen verschliesst

chr76 schrieb am 01.08.2013 um 22:22:55:
Deine Frau hat ja ein Recht sich aufzuhalten. Nur kann sie dieses Recht aktuell nicht vernünftig nachweisen.

Nicht nur das, sie ist auch verpflichtet, bei Auslandsreisen ihren Reisepass mit sich zu führen

chr76 schrieb am 01.08.2013 um 22:22:55:
dass rechlich alles OK ist,

nein, sie HAT KEINEN Reisepass im Ausland, das ist kein Scherz.
In D wäre das ein Straftat

chr76 schrieb am 01.08.2013 um 22:22:55:
Meiner Ansicht wäre das eher eine Ordnungswidrigkeit.


Ach?
In D wäre das ein Straftat, (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe -- aber eben STrafe und nicht Buße).
§95 AufenthG

chr76 schrieb am 01.08.2013 um 22:22:55:
Aber "strafbar" ist da gar nichts

woraus leitest du diese rosarote Sichtweise ab?

Du kannst die Welt ja durch eine rosarote Brille sehen, aber gib bitte keine solchen gefährlichen Kommentare ab.

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Antwort #14 - 02.08.2013 um 10:16:03
 
chr76 schrieb am 01.08.2013 um 22:22:55:
Deine Frau hat ja ein Recht sich aufzuhalten.

Nein, hat sie nicht!


chr76 schrieb am 01.08.2013 um 22:22:55:
ja, sie ist die Frau eines EU-Bürgers

Das ist schön und gut, aber dazu muss sie mit dem EU- Bürger reisen resp. ihm nachreisen... beides ist nicht der Fall.


Da sie alleine reist, zieht hier nur Art. 21 SDÜ...
Zitat:
Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen,[...]


Daddy

Edit:
BTW... selbst die RL 2004/38/EG fordert für die Inanspruchnahme der abgeleiteten Freizügigkeit das Mitführen eines gültigen Reisepasses...

Zitat:
Artikel 5 - Recht auf Einreise
(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise.
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« Zuletzt geändert: 02.08.2013 um 10:49:04 von Daddy »  

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