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Sprachkurs beendet, was nun? (Gelesen: 4.694 mal)
Freddy-K
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i4a rocks!


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11.07.2013 um 10:33:02
 

Meine Freundin, Kenianerin, verbrachte 12 Monate in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen. Nun geht diese Aufenthaltserlaubnis zu Ende und eine Verlängeung ist nicht möglich. Sie freut sich einerseits darauf, erstmal nach Kenia zurückzukehren, andererseits hat es ihr hier auch gut gefallen und so überlegen wir, welche Möglichkeiten es gibt, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder nach Deutschland kommen kann.

Dazu hätte ich Fragen:

- ist es prinzipiell möglich, ein zweites Mal ein Visum für einen Sprachkurs zu beantragen? Oder wird das bloß einmal gewährt?

- Gibt es zwischen einzelnen Visa-Atnrägen Wartefristen? Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass zwischen zwei Visa-Anträgen 3 Monate liegen müssen? Oder könnte sie z.B. direkt nach der Rückkehr in Kenia z.B. ein Schengen-Visum oder ggf. ein neues Visum für einen Sprachkurs beantragen?

lg
Freddy
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 11.07.2013 um 10:47:21
 
Sie kann jederzeit ein neues Visum beantragen, und Wartefristen gibt es nicht.

Es wird selten gewährt, d.h. es müsste gut & logisch begründet werden.

Weitere Möglichkeiten sind das Studium (sofern sie ein anerkanntes Abitur und die Zulassung einer Uni hat), das ist aber dann oftmals in einer anderen Stadt in Deutschland als Deinem Wohnort, weil sie sich ja sinnvollerweise für den sie interessierenden Studiengang bei drei oder vier Unis bewirbt.

Eine andere Möglichkeit ist die Heirat.

Eine weitere Möglichkeit gibt es für Hochqualifizierte (z.B. eine Ingenieurin), wenn sie einen gut dotierten Arbeitsvertrag vorweisen kann oder eine aussichtsreiche Arbeitsplatzsuche starten will.
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Freddy-K
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 11.07.2013 um 10:58:36
 
reinhard schrieb am 11.07.2013 um 10:47:21:
Sie kann jederzeit ein neues Visum beantragen, und Wartefristen gibt es nicht.

Es wird selten gewährt, d.h. es müsste gut & logisch begründet werden.

Danke für die Antwort.
Ich nehme an, das bezieht sich auf das Sprachkursvisum? Bei einem Schengen Visum braucht sie keine Begründung, oder?
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 11.07.2013 um 11:43:39
 
Freddy-K schrieb am 11.07.2013 um 10:58:36:
Bei einem Schengen Visum braucht sie keine Begründung, oder?

Aber sie muss ihre Rückkehrbereitschaft nachweisen. D.h. ihre Verwurzelung im Heimatland. Das könnte in der Konstellation schwierig werden. Also, für Schengenvisum am besten einen festen, guten Job in Kenia suchen.
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Freddy-K
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.07.2013 um 09:28:09
 
tiggger schrieb am 11.07.2013 um 11:43:39:
Aber sie muss ihre Rückkehrbereitschaft nachweisen. D.h. ihre Verwurzelung im Heimatland. Das könnte in der Konstellation schwierig werden. Also, für Schengenvisum am besten einen festen, guten Job in Kenia suchen.

Ist es eigentlich nicht auch von Vorteil, wenn jemand schon mal von D. ins Heimatland zurückgekehrt ist? Damit hat sie zumindest einmal Rückkehrbereitschaft bewiesen?

lg
Freddy
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reinhard
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Antwort #5 - 15.07.2013 um 10:42:21
 
Ja, klar, ein Pluspunkt hat sie.

Wie viele sie braucht, wissen wir hier nicht. Ein fester Job in Kenia wären sicherlich 20 Pluspunkte mehr.
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Freddy-K
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Antwort #6 - 07.08.2013 um 10:15:45
 
Momentan denken wir über zwei Möglichkeiten nach:

1. Aufenthalt zum studienvorbereitenden Maßnahmen (Sprachkurs, , Studienkolleg)

Studienkolleg kommt wahrscheinlich nicht in Frage, da es an der örtlichen Uni nicht möglich ist, und die nächste in frage kommende Uni knapp 200 km entfernt ist.
Sprachkurs zur Studienvorbereitung wäre vielleicht eine Option. Kann mir jemand mit Infos helfen? Meine Freundin hat ja schon B1 Zertifikat in Deutschland gemacht, für ein Studium reicht das aber noch nicht aus.
- Wie müssten wir vorgehen?
- Wo finde ich infos?

2. Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
Ich fand folgendes:
Zitat:
§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke

(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.  ...
Meine Freundin könnte sich gut vorstellen, eine Ausbildung im sozialen Bereich zu machen, z.B. Alten- oder Krankenpflege.

Auch hier meine Fragen:
- Wäre das realistisch?
- Wie müssten wir vorgehen?
- Wo finde ich infos?

danke für alle Antworten.
lg
Freddy
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Antwort #7 - 07.08.2013 um 10:49:08
 
rechtlich ist keine der beiden Möglichkeiten ohne vorherige Ausreise und ein neues Visumverfahren zulässig, weil sie nach §§ 16 Abs. 5, § 16 Abs. 2 AufenthG keine neue AE im Bundesgebiet bekommt, auf die sie keinen strikten Rechtsanspruch hat (und das ist hier nicht der Fall).
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reinhard
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Antwort #8 - 07.08.2013 um 11:11:48
 
Und von Kenia aus ist jede Uni in Deutschland ungefähr gleich weit entfernt.

Wie weit irgend eine Uni von Dir aus entfernt ist, darf für sie überhaupt keine Rolle spielen und sollte auch nie ins Visumverfahren einfließen. Wenn sie studieren will oder zur Studienvorbereitung einreisen will, muss sie die geeignete Einrichtung dafür aussuchen und dich komplett ignorieren.
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Garret
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Antwort #9 - 07.08.2013 um 13:09:21
 
Die Einreise zum Zwecke einer Ausbildung ist auch möglich, wobei die Ausbildungssuche aus dem Ausland schwieriger ist, als wenn man lokal vor Ort lebt. Wieviel Zeit hat sie noch? Hat sie noch genug Zeit um vorab zu suchen und zu klären?
In der Regel folgen ja auf Bewerbungen Vorstellungsgespräche etc. da müsse sie dann einen Arbeitgeber finden, der sie sofort aufnehmen würde oder evtl. über eine Video-Konferenz ein Vorstellungsgespräch macht und seine Zustimmung gibt.

Mit dieser Zustimmung muss sie dann den entsprechenden Antrag stellen und durch die Vorrangprüfung, da nicht viele Berufe für Ausländer in Frage kommen.

Da kannst Du dich auf der Seite der ZAV informieren:

http://www.arbeitsagentur.de/Navigation/Dienststellen/besondere-Dst/ZAV/ZAV-Nav....

Bei Pflegeberufen sind die Chancen nicht ganz so klein.
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Freddy-K
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Antwort #10 - 09.08.2013 um 13:31:30
 
Zitat:
rechtlich ist keine der beiden Möglichkeiten ohne vorherige Ausreise und ein neues Visumverfahren zulässig, weil sie nach §§ 16 Abs. 5, § 16 Abs. 2 AufenthG keine neue AE im Bundesgebiet bekommt, auf die sie keinen strikten Rechtsanspruch hat (und das ist hier nicht der Fall).

Meine Freundin ist Ende Juli nach Kenia zurückgekehrt. Wir überlegen jetzt, welche Möglichkeiten es für sie gibt, wieder nach Deutschland zurückzukehren. Da Heirat im Moment noch nicht in Frage kommt, suchen wir nach Möglichkeiten für eine längeren Aufenthalt, schön wäre es wenn sie diesen Aufenthalt sinnvoll im Sinne von Ausbildung, Studienvorbereitung, Sprache o.Ä. nutzen könnte. Für Aupair ist sie schon zu alt, da gibt es ja diese Altersgrenze von 27 Jahren.

Jetzt habe ich gehört, dass es auch möglich wäre ein Visum für Bundesfreiwilligendienst (BFD) zu bekommen. Hat da jemand Erfahrung und/oder Wissen mit?

lg
Freddy

...

Garret schrieb am 07.08.2013 um 13:09:21:


Danke für den Link, werde mir das mal genau anschauen.

fons' Änderung:
Folgepost eingefügt
^^^^^^^ bitte lesen
Und: bitte nicht komplette Postings uoten, das bläht den
thread nur unnötig auf  Cool
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« Zuletzt geändert: 09.08.2013 um 13:59:15 von N/V »  
 
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Antwort #11 - 09.08.2013 um 17:09:44
 
Ich habe folgendes gefunden:

Zitat:
Ausländische Freiwillige

Auch Ausländer/innen können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz.
[...]
Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

Drittstaatsangehörige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten wollen, müssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für die Durchführung des Freiwilligendienstes stellen, da ihnen die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind.
[...]

http://www.bundesfreiwilligendienst.de/der-bundesfreiwilligendienst/bfd-von-a-bi...

Gibt es dazu Erfahrungen? Hat das jemand schon mal gemacht und möchte was dazu sagen?
Das wäre ganz nett... Zwinkernd

lg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 14.08.2013 um 08:51:03
 
Hatt wirklich niemand Erfahrung und/oder Infos zur Vorgehensweise bei der Beantragung eines Visums zur Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst für Drittstatsnangehörige?
Ist diese Idee irgendwie abwegig?  Schockiert/Erstaunt
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #13 - 14.08.2013 um 09:23:07
 
Die Idee ist nicht abwegig, aber zumindest in meiner eigenen Beratungspraxis und der umliegend tätiger Kolleginnen und Kollegen gibt es damit in der Tat faktisch keine Erfahrungen.

Neben der verlinkten Seite, die Du schon angegeben hast, habe ich noch ein
Merkblatt
der deutschen Auslandvertretung in Tansania gefunden, wo zu den Unterlagen für ein Visum zum Bundesfreiwilligendienst Angaben gemacht werden.

Bei i4a hatten wir das Thema kurz schon einmal
hier
.

Das ganze etwas abrundend habe ich
hier
noch diese Ausführungen gefunden, die die notwendigen Voraussetzungen m.E. ganz gut beschreiben (deckt sich stark mit dem, was Du schon gefunden hast):

Zitat:
Auch Ausländer/innen können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Nach § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ist dies der Fall, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (wie z. B. Wohngeld) bestreiten kann. Die Bezuschussung des Bundesfreiwilligendienstes durch den Bund ist kein Hinderungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

Drittstaatsangehörige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten wollen, müssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für die Durchführung des Freiwilligendienstes stellen, da ihnen die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Kein Visum benötigen neben den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.


Weiteres sollte/müsste ggf. konkret bei der Visastelle der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragt werden.


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