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Einbürgerung nach vorherige Abschiebung (Gelesen: 1.641 mal)
altgenosse
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i4a rocks!


Beiträge: 3

hannover, Tunisia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung nach vorherige Abschiebung
07.07.2013 um 13:47:39
 
Hallo an alle Forum-User,

einen Freund von mir wurde nach 5 jahren Studienaufenthalt nach Exmatrikulation abgeschoben 2006, 2008 Wiedereinreise FZF nach Eheschliessung in Tunesien.

August 2009 Aufenthaltsdtitel § 28 Abs. 1 für 1 Jahr
August 2010 Aufenthaltstitel  § 28 Abs. 1 für 2 Jahre
Dezember 2010 war die deutsche Ehefrau schwer krank und starb ende Dezember 2009
-August 2012 Aufenthaltstitel § 31 Abs. 1,2,4 für 1 Jahr
nächsten Monat Verlängerungstermin beim ABH

2009-2012 Berufsausbildung und unbefristete Einstellung ende 2012

meine Frage:

-Wann konnte man die Dauer -EG aufenthalt beantragen, wie werden die Studienzeiten angerechnet ?

-Wie sieht es aus mit Einbürgerung wann sind die Vorraussetzungen erfüllt um den Antrag stellen zu konnen?

-Bezug von Verwitwetrente in Höhe von 65 € netto wirkt das negativ oder neutral auf der Entscheidung der EBH bzw. ABH?

Vilen Dank im Voraus für jede Antwort und Erfahrungen und Ratschläge und hoffe auf zahlreiche Feedbacks
Nils





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altgenosse
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 07.07.2013 um 13:50:00
 
Korrektion Wiedereinreise 2009
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.07.2013 um 14:35:29
 
altgenosse schrieb am 07.07.2013 um 13:47:39:
Wann konnte man die Dauer -EG aufenthalt beantragen, wie werden die Studienzeiten angerechnet ?

Frühestens August 2014, die Zeiten vor der Abschiebung werden nicht mehr berücksichtigt.

altgenosse schrieb am 07.07.2013 um 13:47:39:
Wie sieht es aus mit Einbürgerung wann sind die Vorraussetzungen erfüllt um den Antrag stellen zu konnen?

Nur dann wenn die EBH bereit wäre, die früheren Aufenthaltszeiten anzurechnen (§ 12b Abs. 2 StAG). Das kann ich mir bei einm nicht erfolgreichen Studienabschluss aber nicht vorstellen. Eine Rückfrage bei der zuständigen Behörde dürfte das aber klären, ansonsten geht es erst ab August 2017.

altgenosse schrieb am 07.07.2013 um 13:47:39:
Bezug von Verwitwetrente in Höhe von 65 € netto wirkt das negativ oder neutral auf der Entscheidung der EBH bzw. ABH?

Uninteressant, da keine Sozialleistung.
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altgenosse
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Antwort #3 - 07.07.2013 um 15:08:48
 
Danke für Ihre Antwort also Studienzeiten bleiben unberücksichtigt
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