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Vater verstorben: Kind nach Deutschland holen? (Gelesen: 10.408 mal)
hey joe
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 05.07.2013 um 10:37:58
 
HeFi schrieb am 05.07.2013 um 01:57:33:
Naja, viel Ahnung von zivilrechtlichen Verfahren scheint Deine Quelle nicht zu haben, denn Gerichte stellen nie Anträge, Gerichte fassen Beschlüsse...

Wenn es keine anderen hinreichend sicheren Beweismittel gibt, wird das Gericht den Antrag auf DNA-Test kaum ablehnen können.


Okay.
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Märchenprinz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 05.07.2013 um 14:21:45
 
Hallo,
mir fällt gerade auf, dass es für die Betroffenen mglw. praktikabler und kostengünstiger ist, die Vaterschaft nach phillipinischem Recht durchführen zu lassen. Vorausgesetzt dass es dort die entspr. rechtl. Möglichkeiten gibt, Großmutter mitspielt und ein DNS- Abgleich mit ihr hinreichend beweiskräftig ist. Der beschluss muss dann natürlich legalisiert und apostilisiert werden

Das müsste gehen wegen
Art. 19 Abs.1 EGBGB, §106 FamFG und §108 Abs1. FamFG, da ja das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf den Phillipinen hat.

Im Übrigen, soweit mir bekannt ist, ist im Rahmen von Abstammungsgutachten bei Defizienzfällen zwar der Nachweis der negativen Vaterschaft nicht hinreichend möglich (d.h. es lässt sich nicht genau sagen, on z.B. ein Blutsverwandter des mutm. Vaters nicht auch der Vater sein könnte), im umgekehrten Fall könnte es jedoch durchaus möglich sein.

P.S. hab gerad ein paar Seiten von kommerziellen DNA- Labors überflogen. Es soll wohl tatsächlich möglich sein die Enkelschaft zu 99.9% feststellen zu können...
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« Zuletzt geändert: 05.07.2013 um 14:34:38 von Märchenprinz »  
 
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Ralf
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Antwort #17 - 05.07.2013 um 15:33:10
 
Habe das ganze mal hierher verschoben, da es
ja im Kern um eine Personenstandsfrage geht.
Nach deren Lösung ergibt sich die staatsange-
hörigkeitsrechtliche Frage ja von selbst.
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Floppine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 17.07.2013 um 15:36:31
 
Eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht mehr möglich, da der mutmaßliche Erzeuger vor einer Vaterschaftsanerkennung verstorben ist. Ob er der biologische Vater ist, ist hier nicht relevant. Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben.
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hge2001
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #19 - 18.07.2013 um 09:20:52
 
Floppine schrieb am 17.07.2013 um 15:36:31:
Eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht mehr möglich, da der mutmaßliche Erzeuger vor einer Vaterschaftsanerkennung verstorben ist. Ob er der biologische Vater ist, ist hier nicht relevant. Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben



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Tina05
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Antwort #20 - 18.07.2013 um 10:49:40
 
Floppine schrieb am 17.07.2013 um 15:36:31:
Eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht mehr möglich, da der mutmaßliche Erzeuger vor einer Vaterschaftsanerkennung verstorben ist.


Es gibt ein Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. zu genau diesem Thema - es sollte also möglich sein, eine postmortale Vaterschaftsfeststellung zu beantragen:
http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2011/2012/DIJuF-Themengutachten_Vaterscha...
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Gruß
Tina
 
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