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Vater verstorben: Kind nach Deutschland holen? (Gelesen: 10.407 mal)
hey joe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.07.2013 um 16:13:22
 
Ein deutscher Mann hat auf den Philippinen eine philippinische Frau kennengelernt. Die Frau wurde schwanger, dre Mann kehrte zunächst nach Deutschland zurück und wollte die Ehe vorbereiten. Doch dann kam er - noch vor der Geburt des Kindes - bei einem Verkehrsunfall ums Leben.

Da er mit der Kindsmutter (noch) nicht verheiratet war gilt er nicht automatisch als Kindsvater, ebenso konnte er natürlich das Kind auf der philippinichen Geburtsurkunde nicht mehr als eigenes anerkennen.

Dennoch müsste dem Kind doch die deutsche Staatsbürgerschaft zustehen und somit auch das Aufenthaltsrecht in Deutschland - sowie die Einreise der Mutter zur Personenbetreuung? Welche Schritte sind zu unternehmen, um dies zu erreichen?
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Runenwolf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter Standesamt/Aufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 02.07.2013 um 17:11:11
 
hey joe schrieb am 02.07.2013 um 16:13:22:
Dennoch müsste dem Kind doch die deutsche Staatsbürgerschaft zustehen und somit auch das Aufenthaltsrecht in Deutschland


Hmm ... die deutsche Staatsbürgerschaft steht dem Kind dann zu, wenn der deutsche Mann rechtlich gesehen der Vater des Kindes ist.
Verheiratet mit der Mutter war er nicht, also auf dem Weg funktioniert das nicht.
Anerkannt hat er es zu Lebzeiten nicht. Also funktioniert das auch nicht.

Ob die Anerkennung der Vaterschaft oder Feststellung der Vaterschaft posthum geht, bezweifle ich. Ich kenne keinen Fall.

Da wäre es geschickt gewesen, er hätte das Kind vorgeburtlich anerkannt.
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hge2001
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 02.07.2013 um 18:59:53
 
Über DNA könnte die Vaterschaft noch nachgewiesen werden:

http://www.dna-planet.de/vaterschaftstest-bei-verstorbenem-vater.htm

.. wenn noch Geschwister oder Eltern leben würden...


...ob dies aber auch juristisch denn reicht um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erteilen ????


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hey joe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.07.2013 um 21:08:42
 
Demnach könnte man die Vaterschaft des Verstorbenen auch mit DNA seiner noch lebenden Mutter (also der Grossmutter des Kindes) nachweisen? (Um mal auf den Aufwand einer Exhumirung zu verzichten.)

Runenwolf schrieb am 02.07.2013 um 17:11:11:
Ob die Anerkennung der Vaterschaft oder Feststellung der Vaterschaft posthum geht, bezweifle ich.


Das Kind kann doch seine Rechte als deutscher Staatsbürger nicht verlieren, weil sein Vater vor der Geburt verstorben ist? Dies kann meines Erachtens zumindest nicht dem Sinn eines Gesetzes entsprechen, selbst wenn ein solcher Fall nicht ausdrücklich geregelt ist.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.07.2013 um 21:14:03
 
hey joe schrieb am 02.07.2013 um 21:08:42:
Das Kind kann doch seine Rechte als deutscher Staatsbürger nicht verlieren, weil sein Vater vor der Geburt verstorben ist?

Das Kind ist noch nicht Deutsch, dafür muss erstmal die Vaterschaft eines dt. Mannes feststehen, siehe § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG.

Die Vaterschaft muss dann gerichtlich festgestellt werden, § 1600d BGB.
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erne
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Antwort #5 - 02.07.2013 um 21:15:57
 
hey joe schrieb am 02.07.2013 um 21:08:42:
Das Kind kann doch seine Rechte als deutscher Staatsbürger nicht verlieren, weil sein Vater vor der Geburt verstorben ist?


es geht nicht um biologische Vaterschaft, sondern um rechtliche Vaterschaft.
Als Ehemann wäre er automatisch der Vater.
Als Nicht-Ehemann bedarf es einer Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung.
Ob dafür ein DNA Abgleich mit der Großmutter genügt?
Ich denken, ohne Anwalt lässt sich das nicht durchboxen
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hey joe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 02.07.2013 um 21:20:04
 
erne schrieb am 02.07.2013 um 21:15:57:
Ob dafür ein DNA Abgleich mit der Großmutter genügt?


Eben das wollte ich ja in diesem Thread geklärt haben. Fragezeichen
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 02.07.2013 um 21:27:35
 
da müssen wir raten. Es muss auf jeden Fall ein Verfahren eingeleitet werden, zuständig ist - da hier niemand in Deutschland wohnt - das Amtsgericht in Berlin Schöneberg.

Alles weitere sollte mit einem Anwalt für Familienrecht besprochen werden.
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grisu1000
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Antwort #8 - 03.07.2013 um 01:08:46
 
hey joe schrieb am 02.07.2013 um 21:08:42:
Demnach könnte man die Vaterschaft des Verstorbenen auch mit DNA seiner noch lebenden Mutter (also der Grossmutter des Kindes) nachweisen? (Um mal auf den Aufwand einer Exhumirung zu verzichten.)


Inwieweit irgendwelche Nachweise, sprich DNA-Teste ,von wem erbracht werden müssen entscheidet das Gericht.
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HeFi
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Antwort #9 - 03.07.2013 um 02:08:00
 
grisu1000 schrieb am 03.07.2013 um 01:08:46:
Inwieweit irgendwelche Nachweise, sprich DNA-Teste ,von wem erbracht werden müssen entscheidet das Gericht. 

Eben!
Und das Gericht wird sich den Sachverstand eines Humangenetikers holen (müssen), bevor es einen dahingehenden Beweisbeschluß fasst (nicht anders als bei jedem x-beliebigen Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft). Das Kind, vertreten durch die Mutter bzw. RA, ist Kläger.
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hey joe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 03.07.2013 um 10:38:07
 
HeFi schrieb am 03.07.2013 um 02:08:00:
Das Kind, vertreten durch die Mutter bzw. RA, ist Kläger. 


Da Mutter und Kind auf den Philippinen sind müsste also die deutsche Grossmutter einen Rechtsanwalt für Familienrecht beauftragen - und der müsste sich mit dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg in Verbindung setzen?

Darf die Grossmutter (bzw. deren Anwalt) das Kind vertreten oder muss das die Mutter auf den Philippinen über einen philippinischen Anwalt machen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 03.07.2013 um 10:48:20
 
hey joe schrieb am 03.07.2013 um 10:38:07:
Darf die Grossmutter (bzw. deren Anwalt) das Kind vertreten oder muss das die Mutter auf den Philippinen über einen philippinischen Anwalt machen?


Wenn die Vaterschaft formal nicht feststeht, dann ist die Dame NICHT die Großmutter, die gesetzliche Vertreterin kann daher nur die Mutter sein.

Der beste Weg wird wohl ein deutscher Anwalt, der von der philippinischen Mutter im Namen des Kindes beauftragt wird, sein. (Ob den dann die "Großmutter" bezahlt ist egal und sie kann auch im Hintergrund als Kontaktperson etc. tätig werden)
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hey joe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 04.07.2013 um 19:56:18
 
Erst mal vielen Dank soweit, ich werde das so an die "biologische Grossmutter" weiterleiten.

Allerdings erreichte mich inzwischen eine Nachricht (die Quelle will aber nicht genannt werden), die sagt: In der Regel stellen deutsche Gerichte den Antrag auf DNA-Tests dann, wenn sie bezweifeln, dass ein deutscher Mann der Vater eines Kindes ist, das er (mit Mutter) nach Deutschland holen will. DNA-Tests, die dem Zweck dienen, die Vaterschaft eines Deutschen nachzuweisen, werden hingegen in der Regel gar nicht erst angeordnet - denn im Erfolgsfall wären sie ein Präzedenzfall für alle versehentlich von deutschen Sextouristen, Seemännern oder Urlaubern gezeugten Kinder für das Recht auf die deutsche Staatsbürgerschaft, sofern die Mutter den Namen des "Kunden" herausfindet und einen entsprechenden Test in Auftrag gibt...

Keine Ahnung, ob das so richtig ist - die Grossmutter wird es vielleicht herausfinden.
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grisu1000
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Antwort #13 - 04.07.2013 um 23:56:31
 
hey joe schrieb am 04.07.2013 um 19:56:18:
die Quelle will aber nicht genannt werden), die sagt: In der Regel stellen deutsche Gerichte den Antrag auf DNA-Tests dann, wenn sie bezweifeln, dass ein deutscher Mann der Vater eines Kindes ist, das er (mit Mutter) nach Deutschland holen will. DNA-Tests, die dem Zweck dienen, die Vaterschaft eines Deutschen nachzuweisen, werden hingegen in der Regel gar nicht erst angeordnet - denn im Erfolgsfall wären sie ein Präzedenzfall für alle versehentlich von deutschen Sextouristen, Seemännern oder Urlaubern gezeugten Kinder für das Recht auf die deutsche Staatsbürgerschaft, sofern die Mutter den Namen des "Kunden" herausfindet und einen entsprechenden Test in Auftrag gibt...


Sagt diese Quelle auch mit welcher Begründung so ein Gericht das Verfahren dann einstellt. Ich würde auf solche Aussagen nichts geben. Es scheitert bei solchen Fällen doch eher daran, dass der biologische Vater gar nicht ermittelbar ist.
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Antwort #14 - 05.07.2013 um 01:57:33
 
hey joe schrieb am 04.07.2013 um 19:56:18:
In der Regel stellen deutsche Gerichte den Antrag auf DNA-Tests dann, wenn ...

Naja, viel Ahnung von zivilrechtlichen Verfahren scheint Deine Quelle nicht zu haben, denn Gerichte stellen nie Anträge, Gerichte fassen Beschlüsse,
Die Parteien stellen Anträge (um ihre Rechtsposition zu belegen), das Gericht folgt diesen oder auch nicht. In diesem Falle begehrt das Kind als Kläger die Feststellung der Vaterschaft, nicht mehr und nicht weniger.
Wenn es keine anderen hinreichend sicheren Beweismittel gibt, wird das Gericht den Antrag auf DNA-Test kaum ablehnen können.
Andere sachfremde Erwägungen bezüglich Staatsbürgerschaft, Erbfolge usw. darf das Gericht in diesem Kontext gar nicht anstellen oder seiner Entscheidungsfindung zugrunde legen.
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« Zuletzt geändert: 05.07.2013 um 02:10:03 von HeFi »  
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