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Studium abgebrochen - Wiedereinreise möglich? (Gelesen: 1.689 mal)
Themen Beschreibung: Wiedereinreise zum Zweck Studium (nach erloschener AE)
info4me
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02.07.2013 um 01:46:16
 
Hi,

ich hätte eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Studentin S, nicht-EU-Bürgerin, hat einen Aufenthaltstitel für ein Studium in Dtl. Der Aufenthaltstitel erlischt jedoch wegen Exmatrikulation.* S ist zur Ausreise verpflichtet. Dieser Pflicht wird sie natürlich nachkommen. Meine Frage:

Ist es möglich, (und realistisch) nach der Ausreise erneut in Dtl einzureisen und ein (anderes) Studium zu beginnen.

* Nebenbemerkung: S hat versucht, sich für ein neues Studium einzuschreiben. Der Aufenthaltstitel war jedoch nicht gültig bis eine Immatrikulation möglich war. Die ABH hat die Ausreisepflicht damit begründet, dass zwei Monate zu lange sind um einen "inneren Zusammenhang" zwischen Exmatrikulation und Antrag auf Aufenthaltsverlängerung herzustellen.Daher entsteht laut ABH keine Fiktionswirkung. Ich nehme an, dass sich hieran nichts machen lässt. Falls ich mit dieser Annahme falsch liege, bitte ich um einen Hinweis. Ich eröffne dann einen getrennten Thread.

Vielen Dank schon mal und viele Grüße,
info4me
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reinhard
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Antwort #1 - 02.07.2013 um 13:42:05
 
Grundsätzlich ist das möglich.

Ob ein Zeitraum von zwei Monaten "zu lang" ist, entscheidet tatsächlich die ABH. Es gibt auch ABH, die bei drei Monaten noch ein Auge zudrücken...

Problem beim zweiten Visum & AE: Sie muss ja ihre Motivation offen legen, und die Behörden müssen glauben, dass sie ernsthaft bis zum Abschluss studieren will. Sie muss sich also von vornherein auf kritische Nachfragen einstellen, weil sie das beim ersten Visum/AE ja auch so versprochen hat.
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erne
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Antwort #2 - 02.07.2013 um 18:03:56
 
info4me schrieb am 02.07.2013 um 01:46:16:
Die ABH hat die Ausreisepflicht damit begründet, dass zwei Monate zu lange sind um einen "inneren Zusammenhang" zwischen Exmatrikulation und Antrag auf Aufenthaltsverlängerung herzustellen.Daher entsteht laut ABH keine Fiktionswirkung.

nein
die Fiktionswirkung entsteht beim Antrag auf AE oder Verlängerung der AE. Diese Fiktionswirkung erlischt in dem Moment, wenn über den Antrag etnschieden wird (also zugestimmt oder abgelehnt).
Wenn sie einen Antrag auf neue AE oder Verlängerung der AE gestellt hat, dann fällt sie unter die Fiktion und hat legalen Aufenthalt.
Hat sie offz. diesen Antrag gestellt und kann sie das beweisen?
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reinhard
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Antwort #3 - 02.07.2013 um 18:43:51
 
Das ist aber eine akademische Frage: Wenn die ABH sagt, dass durch den Antrag keine Fiktionswirkung entsteht, heißt das, sie wird den Antrag sofort ablehnen. Insofern entsteht natürlich die gesetzliche Fiktionswirkung, aber eben nur bis zur Ablehnung fünf Minuten später. Die Diskussion kann man sich sparen.

Ein Antrag lohnt sich dann nur, wenn man die Ablehnung braucht, um dagegen zu klagen. Das ist in diesem Falle wohl sowieso nicht geplant.
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