Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich um Ausstellung einer Daueraufenthalsbescheinigung nach dem§ 4a Daueraufenthaltsrecht.
Während meiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde am XX.XX.XX wurde der Antrag bereits mündlich abgelehnt.
Als eine der Voraussetzung für die Erteilung einer Daueraufenthalsbescheinigung wurden seitens
ABH Stuttgart eingezahlte 60-Monate Pflichtbeiträge angegeben.
Ich weise darauf hin dass es sich bei dieser Regelung um die Voraussetzungen für ein Daueraufenthalt nach nationalem Recht (Niederlassungserlaubnis nach § 9 bzw. Daueraufenthalt-EG nach §§ 9a-c AufenthG) handelt.
Das Daueraufenthaltsrecht setzt gemäß §4 a Abs. 1 voraus, dass sich der Unionsbürger seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben muss (und in der angegebenen Zeit durchgehend freizügigkeit berechtigt war).
Zusammen mit Unionsbürgerschaft habe ich tatsächlich fünf Jahren lang einen Freizügigkeitsbestand erfühlt. Wie es aus dem Versicherungsverlauf zu sehen ist, trifft dies in meinem Fall mindestens in dem Zeitraum von 2005-2010 zu.
Als weiterer Ablehnungsgründ wurde der Bezug von Sozialleistungen angegeben in dem Zeitraum wo ich als alleinerziehende wegen fehlende Kinderbetreuung nicht arbeiten könnte.
Allerdings trifft das Daueraufenthaltsrecht kraft Gesetzes ein, ist nicht von einem Antrag abhängig, sondern wird allein schon durch Vollendung des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes wirksam.
Daher gehe ich davon aus dass ich dem Zeitpunk wo ich die Sozialleistungen beantragt habe die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt nach §4 a bereits erworben habe. Der Verlust des Arbeitsplatzes oder Bezug von Sozialhilfe haben bei Daueraufenthaltsberechtigten keinerlei Einfluss mehr auf den Fortbestand des Freizügigkeitsrechtes.
Es ist somit völlig von den ursprünglichen Voraussetzungen der Freizügigkeit losgelöst.
Ich weise diesbezöglich auf BVerwG 10 C 8.12, Rn. 21 hin;
Die Zeitspanne, in der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, braucht indes nicht der Zeitraum unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu sein Der Senat entnimmt der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 7. Oktober 2010 - Rs. C-162/09, Lassal - (NVwZ 2011, 32 Rn. 33 - 39), dass der ununterbrochene Fünfjahreszeitraum nicht bis zuletzt angedauert haben muss, sondern auch weiter zurück in der Vergangenheit liegen kann.
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Für den Fall einer Ablehnung meines Antrages ersuche ich um schriftlichen und begründeten Bescheid.