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Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos? (Gelesen: 7.031 mal)
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 02.07.2013 um 18:26:03
 
erne schrieb am 02.07.2013 um 18:20:56:
hmmm, kann ich eigentlich nicht glauben.

glaubs ruhig, EuGH Ziolkowski.
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lola51
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 26.07.2013 um 19:42:00
 
Hallo nochmals,

ich habe ein Update und bin wieder auf eure Hilfe angewisen..
Tatsächlich habe ich ein Antrag auf Austellung einer Daueraufenthalsbescheinigung nach dem§ 4a Daueraufenthaltsrecht beantragt;

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich um Ausstellung einer Daueraufenthalsbescheinigung nach dem§ 4a Daueraufenthaltsrecht.
Während meiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde am XX.XX.XX wurde der Antrag bereits mündlich abgelehnt.
Als eine der Voraussetzung für die Erteilung einer Daueraufenthalsbescheinigung wurden seitens ABH Stuttgart  eingezahlte 60-Monate Pflichtbeiträge angegeben.
Ich weise darauf hin dass es sich bei dieser Regelung um die Voraussetzungen für ein Daueraufenthalt nach nationalem Recht (Niederlassungserlaubnis nach § 9 bzw. Daueraufenthalt-EG nach §§ 9a-c AufenthG) handelt.

Das Daueraufenthaltsrecht setzt gemäß  §4 a Abs. 1 voraus, dass sich der Unionsbürger seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben muss (und in der angegebenen Zeit durchgehend freizügigkeit berechtigt war).

Zusammen mit Unionsbürgerschaft habe ich tatsächlich fünf Jahren lang einen Freizügigkeitsbestand erfühlt. Wie es aus dem Versicherungsverlauf zu sehen ist, trifft dies in meinem Fall mindestens in dem Zeitraum von 2005-2010 zu.

Als weiterer  Ablehnungsgründ wurde der Bezug von Sozialleistungen angegeben in dem Zeitraum wo ich als alleinerziehende wegen fehlende Kinderbetreuung nicht arbeiten könnte.
Allerdings trifft das Daueraufenthaltsrecht kraft Gesetzes ein, ist nicht von einem Antrag abhängig, sondern wird allein schon durch Vollendung des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes wirksam. 

Daher gehe ich davon aus dass ich dem Zeitpunk wo ich die Sozialleistungen beantragt habe die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt nach §4 a bereits erworben habe. Der Verlust des Arbeitsplatzes oder Bezug von Sozialhilfe haben bei Daueraufenthaltsberechtigten keinerlei Einfluss mehr auf den Fortbestand des Freizügigkeitsrechtes.
Es ist somit völlig von den ursprünglichen Voraussetzungen der Freizügigkeit losgelöst.
Ich weise diesbezöglich auf BVerwG 10 C 8.12, Rn. 21 hin;

Die Zeitspanne, in der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, braucht indes nicht der Zeitraum unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu sein Der Senat entnimmt der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 7. Oktober 2010 - Rs. C-162/09, Lassal - (NVwZ 2011, 32 Rn. 33 - 39), dass der ununterbrochene Fünfjahreszeitraum nicht bis zuletzt angedauert haben muss, sondern auch weiter zurück in der Vergangenheit liegen kann.
(.........)
Für den Fall einer Ablehnung meines Antrages ersuche ich um schriftlichen und begründeten Bescheid.


Nach kürzer Zeit habe ich dieser Antwort bekommen:

Sehr geehrte XXX,

es wird Bezug genommen auf Ihren Antrag auf Austellung einer Daueraufenthaltskarte von XX.XX.XX.
Aus dem von Ihnen vorgelegten Rentenversicherungsverlauf ergeben sich mehrere Zeitabschnitte, welche als AFG gekennzeichnet sind. Diese Zeiten werden, wie in der Legende beschrieben, von der Bundesagentur für Arbeit gemeldet.

Wir bitten daher um Vorlage von Nachweisen, dass Sie währen diesen ZEiten einer Tätigkeit nachgegangen sind. Sofern dies nicht mehr möglich sein sollte, bitten wir um eine Bestätigung der Rentenversicherung, dass Sie mindestens 5 Jahren hinweg durchgehend und ohne Unterbrechung arbeitstätig waren.

Zur vervollständigung bitten wir um Übersendung eines Lebenslaufes mit allen ausgeübten Tätigkeiten, Unterbrechungszeiten(...).





Na also, ich muss sagen dass ich mir jetzt langsam wie der Josef K. in Kafka"s Process vorkomme.
Ich verliere langsam meine ansonsten gelassene Art. War mein Schreiben vielleicht zu lang um es vollständig und aufmerksam zu lesen, oder ist dies nur ein Ausweichmanöver seitens ABH? Ich nehme mal an dass meine Argumentation sinvoll ist und den Vorschrifften entspricht(?).
Wie auch immer, wende ich mich wie immer an euch, die einzige Ort wo man noch vernünftige und glaubhafte Antworten bekommen kann.

Was ist mein nächster Schritt?
Ein Schreiben wäre angemessen, aber ich habe irgendwie nichts mehr was ich noch sagen kann. Was kann man in einer solchen Situation machen?
(Bzw. habe ich ein Antrag auf Daueraufenthaltskarte gestellt, wie es aus dem Schreiben von ABH steht? Das sind doch zwei unterschiedliche Aufenthaltstitel, wenn ich mich nicht irre?)

Ich bedanke den Forumgründer und allen beteiligten dass Sie das für uns unermüdet macht!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 26.07.2013 um 20:47:10
 
Der nächste Schritt wäre es, Nachweise darüber zu sammeln, dass Du in fünf zusammenhängenden Jahren nach Art. 7 freizügigkeitsberechtigt warst (Studentin, Arbeitnehmerin, ausreichende Exitenzmittel). Wenn Du das hast, reichst Du es ein.
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Antwort #18 - 26.07.2013 um 22:00:26
 
Zitat:
Der nächste Schritt wäre es, Nachweise darüber zu sammeln, dass Du in fünf zusammenhängenden Jahren nach Art. 7 freizügigkeitsberechtigt warst (Studentin, Arbeitnehmerin, ausreichende Exitenzmittel). Wenn Du das hast, reichst Du es ein.


Das ist aber nicht was der ABH in ihrem Schreiben verlangt. Die wollen ja das ich dass "Sie mindestens 5 Jahren hinweg durchgehend und ohne Unterbrechung arbeitstätig waren."

Bzw. was ist mit der Zeiten wo ich bei meiner Mutter gewonnt habe und noch keine Studentin war? Ich habe da nicht gearbeitet aber auch keine Leistungen bezogen, meine Mutter hat für mich alles bezahlt (insgesamt höchstens 6 Monate).Zählen die auch mit?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 26.07.2013 um 22:04:01
 
lola51 schrieb am 26.07.2013 um 22:00:26:
Das ist aber nicht was der ABH in ihrem Schreiben verlangt.

Die ABH liegt falsch, wenn sie denkt dass nur Zeiten als Arbeitnehmer ausreichen. Es gelten sämtliche Zeiten nach Artikel 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG (http://www.aufenthaltstitel.de/rl_2004_38_eg.html#7) und da sind es bekanntlich mehr Tatbestände.

lola51 schrieb am 26.07.2013 um 22:00:26:
Zählen die auch mit? 

Wenn Du in der Zeit auch krankenversichert warst dann ja.
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Antwort #20 - 26.07.2013 um 22:40:45
 
Zitat:
Die ABH liegt falsch, wenn sie denkt dass nur Zeiten als Arbeitnehmer ausreichen. Es gelten sämtliche Zeiten nach Artikel 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG (http://www.aufenthaltstitel.de/rl_2004_38_eg.html#7) und da sind es bekanntlich mehr Tatbestände.


Ich weiss es, Sie wissen es...Nur ABH will es einfach nicht wissen.
Soll ich einfach den Auftrag ignorieren und 5 Jahren beweisen wo ich nach Artikel 7 Abs. 1 freizügikeitsberechtigt war?
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Antwort #21 - 26.07.2013 um 22:44:14
 
lola51 schrieb am 26.07.2013 um 22:40:45:
Soll ich einfach den Auftrag ignorieren und 5 Jahren beweisen wo ich nach Artikel 7 Abs. 1 freizügikeitsberechtigt war? 

klar, nimm einfach alle Nachweise mit, die Du hast.
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