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Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos? (Gelesen: 6.958 mal)
lola51
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01.07.2013 um 22:44:13
 
Hallo ihr lieben Helfer,

ich habe Heute bei ABH Stuttgart versucht einen Antrag auf Daueraufenthaltsbescheinigung EU (4a) zu beantragen. Der würde mündlich abgelehnt, wegen fehlender Voraussetzungen.

Mein Lebenslauf seit in DE lebe:
Kroatische Bürgerin;

2003 Aufenthalt wegen Studium
2004 Heirat (Deutsche Eheman)
2005-2007 Vollzeitbeschäftigung
2007-2008 Alg 1 Bezug
2008-2009 Unterschiedliche Gelegenheitjobs (keine Sozialhilfe)
Okt 2009- Feb 2010 Studium (1 Semester lang), wegen Geburt meines Kindes abgebrochen)
2010 Scheidung
2010-2011 Unterkunft bei meiner Mutter, Kindergeld und Elterngeld (ohne Sozialleistungen)
Aug 2011- Nov 2012 Alg2 (aus elterlichen Wohnung ausgezogen)
Nov 2012-Apr 2013 Vollzeitbeschäftigung (wegen fehlende Kinderbetreuung abgebrochen)
April 2013-Heute - Alg 2 (auf der Suche nach eine Teilzeitbeschäftigung)
(In der 9te Woche Schwanger.)

Die Dame meinte das ich für die Erteilung einer Daueraufenthalsbescheinigung die folgende Voraussetzungen erfüllen müsste: 5 Jahre ununterbrochene Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (60 Monate Pflichtbeiträge sind nachzuweisen).

Ich selber habe ich die 4a Freizügigkeitsgesetz schon vielmals gelesen, aber woher die Interpretation der ABH stammt, kann ich immer noch nicht nachvollziehen.

Daher bitte ich um Ihre Hilfe; habe ich da überhaupt eine Chance, rechtlich gesehen?

Vielen dank im Voraus.
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Bayraqiano
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Antwort #1 - 01.07.2013 um 22:57:51
 
60 Monatsbeiträge sind für ein Daueraufenthaltsrecht nach nationalem Recht - also NE nach § 9 bzw. Daueraufenthalt-EG nach §§ 9a-c AufenthG der Fall. Das muss Dich nicht interessieren.

Du hättest mit Unionsbürgerschaft immer noch mindestens fünf Jahre lang einen Freizügigkeitsbestand erfüllen müssen, um ein Daueraufenthalt nach § 4a FreizügG/EU zu erwerben, das könnte hier für den Zeitraum 2003-08 der Fall sein (siehe BVerwG 10 C 8.12, Rn. 21). Du solltest nochmal den Antrag schriftlich stellen und abwarten.
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lola51
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Antwort #2 - 01.07.2013 um 23:40:17
 
Vielen dank!

Dies habe ich ja auch gesagt, sie meinte sie wusste es besser als ich...

Bitte um eine Erklärung; was bedeutet konkret einen Freizügigkeitsbestand zu erfüllen? Zu arbeiten, oder einfach keine Sozialleistungen zu beziehen? Ich kenne einige Fälle wo EU Studenten die gleiche Bescheinigung bekommen haben (nach 5 Jahren Studium), allerdings kommen die nicht aus Stuttgart.
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Bayraqiano
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Antwort #3 - 01.07.2013 um 23:48:16
 
freizügigkeitsberechtigt ist wer die Voraussetzungen des Artikel 7 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG erfüllt, zu den Unterbrechungen siehe Artikel 7 Abs. 3.
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Märchenprinz
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Antwort #4 - 01.07.2013 um 23:52:06
 
lola51 schrieb am 01.07.2013 um 23:40:17:
einen Freizügigkeitsbestand zu erfüllen?


Konkret bedeutet das eines der folgenden Punkte:

(2) Unionssrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

    Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
    Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
    Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
    Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,

    nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 (wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen, somit auch keine Sozialleistungen beziehen)

das trifft bei Dir für den Zeitraum 03-08 zu.

P.S. Im Übrigen scheinst Du auch die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung zu erfüllen. Seit heute morgen geht das auch ohne die kroatische Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen.
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lola51
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Antwort #5 - 02.07.2013 um 00:01:38
 
Märchenprinz schrieb am 01.07.2013 um 23:52:06:
das trifft bei Dir für den Zeitraum 03-08 zu.

P.S. Im Übrigen scheinst Du auch die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung zu erfüllen. Seit heute morgen geht das auch ohne die kroatische Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen.


Es sind (2003-2008) nicht volle 5 JAhren, eher 4.5...

Und die Anspruchseinbürgerung...Naja, ich habe es schon vor einem Monat versucht, würde allerdings aufgrund fehlender Lebensunterhalt abgewiesen.
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Märchenprinz
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Antwort #6 - 02.07.2013 um 00:24:19
 
lola51 schrieb am 02.07.2013 um 00:01:38:
würde allerdings aufgrund fehlender Lebensunterhalt abgewiesen.


Das war nicht richtig. Bei der Anspruchseinbürgerung ist mangelnder LU bzw. Sozialleistungsbezug nicht schädlich, solange man ihn nicht zu vertreten hat.
§10 Abs. 3. "......den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat".
Also trotzdem Antrag stellen.

lola51 schrieb am 01.07.2013 um 22:44:13:
In der 9te Woche Schwanger.

Wenn das mit dem DA-4a. nichts wird, wäre deine Einbürgerung Voraussetzung, dass dein Kind mit seiner Geburt auch Deutscher  (Doppelstaatler) wird (falls der Vater nicht deutsch ist). (also schnell machen, da es sonst sehr sehr knapp wird)
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Antwort #7 - 02.07.2013 um 06:53:02
 
Hallo,
Mich hat das ähnlich beschäftigt.
Ein Kroate ist aber erst 1 Tag EU Bürger. Heißt es das die Zeiten vorher mit gewertet werden oder fangen jetzt erst die 5 Jahre an zu zählen?

Gruß
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lola51
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Antwort #8 - 02.07.2013 um 09:19:21
 
Märchenprinz schrieb am 02.07.2013 um 00:24:19:
Das war nicht richtig. Bei der Anspruchseinbürgerung ist mangelnder LU bzw. Sozialleistungsbezug nicht schädlich, solange man ihn nicht zu vertreten hat.
§10 Abs. 3. "......den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat".
Also trotzdem Antrag stellen.



Es scheint ja nicht so wichtig für ABH Stuttgart zu sein.
Und was genau bedeutet Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat?
Ich habe meine letzte Stelle durch Aufhebungsvertrag beendet (fehlende Kindesbetreung, Arbeitszeiten waren unmöglich).
Ich bemühe mich mit allem Kräften eine Arbeit zu finden. Gerade Heute habe ich ein Angebot für 400€ Job bekommen. Würde dies (in beiden Fällen) einen Einfluß auf dem Antrag haben?
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Antwort #9 - 02.07.2013 um 09:30:16
 
Helfer schrieb am 02.07.2013 um 06:53:02:
Ein Kroate ist aber erst 1 Tag EU Bürger. Heißt es das die Zeiten vorher mit gewertet werden 


Die vorherigen Zeiten zählen mit. Aber man muss eben im Zweifel nachweisen, dass man auch in jenen Zeiten einen Freizügigkeitstatbestand erfüllt hat.

lola51 schrieb am 02.07.2013 um 09:19:21:
Und was genau bedeutet Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat? 


Das bedeutet in erster Linie, dass Du Deine Sozialleistungsbedürftigkeit nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben darfst (etwa wegen verhaltensbedingter Kündigung). -

Die Sache mit dem Aufhebungsvertrag (da wirkt man ja an der Aufhebung des eigenen Arbeitsvertrages durch Einverständnis schon aktiv mit ...) ist nicht so ganz unproblematisch und müsste sicher sehr einzelfallbezogen betrachtet werden.

Von hier aus ist insoweit eine seriöse Prognose, wie das in Deinem Fall ganz konkret zu werten ist, kaum möglich.

Die Tatsache, dass Du Dich fortgesetzt um Arbeit bemüht hast, ist, wenn Du sie nachweisen kannst, ebenso wie die (vorübergehende) Annahme auch geringfügiger Beschäftigungen in positivem Sinne zu berücksichtigen.


=schweitzer=
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Antwort #10 - 02.07.2013 um 10:34:21
 
schweitzer schrieb am 02.07.2013 um 09:30:16:
Von hier aus ist insoweit eine seriöse Prognose, wie das in Deinem Fall ganz konkret zu werten ist, kaum möglich.

Die Tatsache, dass Du Dich fortgesetzt um Arbeit bemüht hast, ist, wenn Du sie nachweisen kannst, ebenso wie die (vorübergehende) Annahme auch geringfügiger Beschäftigungen in positivem Sinne zu berücksichtigen.


=schweitzer=


Danke... Ich bin von Natur aus nicht unoptimistisch, aber ich bin mir fast 100% sicher das beides bei mir nicht klappen wird. Sobald man keine Gehaltsabrechnungen vorzeigt, wird man automatisch nach Hause geschikt. Ein Streit ist da vorprogrammiert, und ich setze mich selber nicht so gut durch.

Falls die Anträge abgeleht werden, wie ist mein Status in DE ab der Beitritt Kroatiens? Meine AE ist bis April 2014 gültig.
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Antwort #11 - 02.07.2013 um 10:39:47
 
lola51 schrieb am 02.07.2013 um 10:34:21:
wie ist mein Status in DE ab der Beitritt Kroatiens? 

mit einem Minijob/einer gerinfügigen Beschäftigung wärst Du ebenfalls als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt, ein (aufstockender) Bezug von Leistungen wäre da unschädlich.

Ansonsten muss für die Verlängerung der AE nach § 31 AufenthG der LU gesichert sein.
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Antwort #12 - 02.07.2013 um 15:35:36
 
Zuerst vielen dank für eure Antworten!

Noch eins habe ich vergessen; sollte/darf die ABH die aktuelle Situation ebenfalls prüfen, bzw. steht der Erteilung der Daueraufenthaltsbescheinigung die aktuelle Arbeitslosigkeit entgegen?

Die Dame hat ebenfalls gemeint das  in den Moment der Antragstellung die LU gesichert sein muss, und ich von Heute in Vergangenheit 5 Jahre die Voraussetzungen erfühlen sollte.
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Antwort #13 - 02.07.2013 um 17:19:14
 
lola51 schrieb am 02.07.2013 um 15:35:36:
Die Dame hat ebenfalls gemeint dasin den Moment der Antragstellung die LU gesichert sein muss, und ich von Heute in Vergangenheit 5 Jahre die Voraussetzungen erfühlen sollte. 


eben nicht..

Zitat:
siehe BVerwG 10 C 8.12, Rn. 21


Die Zeitspanne, in der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, braucht indes nicht der Zeitraum unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu sein [.....]. Der Senat entnimmt der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 7. Oktober 2010 - Rs. C-162/09, Lassal - (NVwZ 2011, 32 Rn. 33 - 39), dass der ununterbrochene Fünfjahreszeitraum nicht bis zuletzt angedauert haben muss, sondern auch weiter zurück in der Vergangenheit liegen kann.
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Antwort #14 - 02.07.2013 um 18:20:56
 
schweitzer schrieb am 02.07.2013 um 09:30:16:
Die vorherigen Zeiten zählen mit.


hmmm, kann ich eigentlich nicht glauben.
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