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Altfall oder Neufall? (Gelesen: 3.896 mal)
Themen Beschreibung: Eigenstän diges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG Abs. 1 S. 1
blue_angle1971
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30.06.2013 um 14:27:37
 
Hallo,

ich habe hier mal eine Frage an die ABH'ler und Voll- bzw Fachjuristen für Ausländerlanderrecht:

Folgender Fall:

Einreise mit Sprachkursvium 08.12.2008.
Geheiratet (mit Deutschen) am 10.12.2008.
Fiktionsbescheinigung bis 20.04.2009

Erteilung AE nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG am 21.04.2009

Trennung der ehelichen LG am 15.09.2011

§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wurde durch Gesetzesänderung am 1. Juli 2011 von zwei auf drei Jahre angehoben.


Handelt es sich bei dieser Konstellation um eine Altfallregelung nach  § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit zwei Jahren oder (Neufall) bereits mit drei Jahren?

Laut VG Düsseldorf in einem anderem Fall kann sich der Antragssteller laut Vertrauensschutz auf Altfallregelung berufen.

Über eine kompetente Antwort freue ich mich.  Smiley
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Saxonicus
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Antwort #1 - 30.06.2013 um 14:35:34
 
Die Antwort liegt doch schon in der Frage.

Wenn die Trennung nach der Neuregelung erfolgte und die drei Jahre noch nicht erfüllt waren, dann hast Du eben die erforderlichen Zeit zum eigenständigen Aufenthaltsrecht nicht erreicht.

blue_angle1971 schrieb am 30.06.2013 um 14:27:37:
AufenthG wurde am 1. Juli 2011 von zwei auf drei Jahre angehoben.

Trennung der ehelichen LG am 15.09.2011

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blue_angle1971
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Antwort #2 - 30.06.2013 um 14:40:32
 
Saxonicus schrieb am 30.06.2013 um 14:35:34:
Die Antwort liegt doch schon in der Frage.


Nein, eben nicht. Mir ist das völlig unklar, wenn ich das aus dem folgenden Link lese:

http://www.asyl.net/index.php?id=185&tx_ttnews[tt_news]=43558&cHash=39cc859ba512...


In meiner beschriebenen Konstellation bin ich mir nicht so sicher. Weil nach Altfall (zwei Jahre) wäre am 10.12.2010 das "eigenständige Aufenthaltsrecht" erfüllt, aber nach Neufall nicht. Was ist ausschlaggebend? Trennungszeitpunkt der  ehelichen LG oder die Erfüllung bereits am 10.12.2010 (die zwei Jahre)?
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reinhard
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Antwort #3 - 30.06.2013 um 14:41:28
 
Ausschlaggebend ist das Datum der Entscheidung über die "neue AE.

Wir hatten hier damals strittige Fälle: AE im Juni 2009, Trennung im Juni 2011 (zwei Jahre zusammen), dann Antrag am 25. Juni 2011 auf neue AE, Gesetzesänderung am 1. Juli, Entscheidung (Ablehnung) nach neuer Gesetzeslage am 5. Juli.

Aber bei einer Trennung im September 2011 ist klar, dass die Gesetzeslage im September 2011 (oder bei späterem AE-Antrag: später) gilt.
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Antwort #4 - 30.06.2013 um 14:50:03
 
blue_angle1971 schrieb am 30.06.2013 um 14:40:32:
In meiner beschriebenen Konstellation bin ich mir nicht so sicher. Weil nach Altfall (zwei Jahre) wäre am 10.12.2010 das "eigenständige Aufenthaltsrecht" erfüllt,

Dann hättest Du Dein "eigenständiges Aufenthaltsrecht" eben auch zu diesen Zeitpunkt bzw. vor der Neuregelung am 01.07.2011 beantragen müssen.

Bei einer Beantragung nach Eintritt der Neuregelung, war "der Zug schon abgefahren".
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blue_angle1971
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Antwort #5 - 30.06.2013 um 14:55:36
 
Saxonicus schrieb am 30.06.2013 um 14:50:03:
Dann hättest Du Dein "eigenständiges Aufenthaltsrecht" auch zu diesen Zeitpunkt bzw. vor der Neuregelung am 01.07.2011 beantragen müssen. 



In den o.g. Fall hatte der Ehemann die Trennung der ehelichen LG spät der ABH bekannt gegeben. Somit hatte die ABH relativ spät Kenntnis davon. Gehen die dann immer noch vom 15.09.2011 als Trennung aus?
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Antwort #6 - 30.06.2013 um 14:57:56
 
Nein, es geht um das Datum der Entscheidung über die neue AE. Der Mann muss bei Antragstellung die "richtigen" Daten der AE für die Ehe und für die Trennung angeben, und bei der Entscheidung guckt die ABH ins Gesetz, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der neuen AE erfüllt sind.
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Antwort #7 - 30.06.2013 um 15:19:40
 
reinhard schrieb am 30.06.2013 um 14:57:56:
Nein, es geht um das Datum der Entscheidung über die neue AE.


Also wenn die drei Jahre am 15.09.2011 nicht erfüllt waren und die ABH ca. ein Jahr später Kenntnis von der Trennung der ehelichen LG erfahren hat, wird sie die AE nachträglich verkürzen und zur Ausreise auffordern?
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Antwort #8 - 30.06.2013 um 15:25:27
 
Es kommt darauf an, was der Betroffene konkret beantragt und was er konkret verschweigt. Wie die ABH auf etwas reagiert, das wir hier nicht kennen, kann natürlich niemand sagen.

Normal ist doch: Du hast eine AE für einen bestimmten Zweck. Dieser Zweck wird nicht mehr erfüllt (Scheitern der Ehe). Und dann beantragst Du eine neue AE für einen neuen Zweck, z.B. eigenständiger Aufenthalt nach Scheitern der Ehe, und die ABH überprüft, ob Du die Voraussetzungen zur Erteilung der AE erfüllst.
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Antwort #9 - 01.07.2013 um 17:33:01
 
blue_angle1971 schrieb am 30.06.2013 um 14:27:37:
Frage an die ABH'ler und Voll- bzw Fachjuristen für Ausländerlanderrecht:

hmm, bei der Einschränkung wirst du wenig Antworten bekommen
(nebenbei: es gibt keine "Fach"juristen für Ausländerrecht)

wie schon ausgeführt, gibt es keinen "Bestandsschutz".
Die Voraussetzungen für die eigentstädnige AE müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sein.

blue_angle1971 schrieb am 30.06.2013 um 14:27:37:
Laut VG Düsseldorf in einem anderem Fall kann sich der Antragssteller laut Vertrauensschutz auf Altfallregelung berufen.

das ist interessant, denn es widerspricht allem, was ich kenne.
Hast du ein Aktenzeichen oder einen link ?
Oder hat der "andere FAll" ein ganz anderes Themengebiet betroffen?
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #10 - 17.12.2013 um 10:00:24
 
Update zu dem Thema:

Das BVerwG hat entschieden, dass die neue Rechtslage auch auf Fälle anzuwenden ist, bei denen die Trennung vor dem 1. Juli 2011 erfolgt ist, der Antrag auf eine AE § 31 aber erst nach der Gesetzesänderung gestellt wurde. (BVerwG, U. vom 10. 12. 2013 - 1 C 1.13, bislang nur als PE http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2013&nr...).
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