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Frage zum Namensrecht nach Eheschließung (Gelesen: 11.576 mal)
Themen Beschreibung: Namensrecht
hastenichgesehn
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28.06.2013 um 11:13:04
 
Da meine Frau aus der dominikanische Repulbik kommt und wir auch dort geheiratet haben, haben wir offiziell keinen Familiennamen.

Für die folgenden Beispiele verwende ich mal fiktive Namen:
Mann: Frank Polux
Frau: Nicole Pedro Garcia

Wie in dem Land üblich behält die Frau nach der Heirat ihren Namen. Sie heißt also weiter Nicole Pedro Garcia. Beutzen wird sie nach der Heirat den Namen: Nicole Pedro de Polux. Der Name des Mannes wird em eigentlichen Namen angehängt. Es ist aber "nur" ein Gebrauchsname. In sämtlichen Dokumenten steht nach wie vor der ursprüngliche Name.

Wie würden gerne, wenn sie hier ist, den Namen Nicole Pedro de Polux eintragen lassen.  Das geht nach Aussage des Standesamtes nicht, weil der Nachname in dieser Form nur ein Gebrauchsname ist. Bleibt nur:

1. die Beibehaltung des kompletten Namens, also Nicole Pedro Garcia oder
2. eine Namensführung nach deutschem Recht zu wählen. Zum Beispiel Polux oder Pedro-Polux.

Jetzt die Fragen zu 1:
Wenn meine Frau ihren Namen in Deutschland behält (spricht ja nichts dagegen). Kann Sie dann im Alltag den Gebrauchsnamen Nicole Pedro de Polux verwenden? Ich kann mir vorstellen das es zu allen möglichen Problemen kommen kann. Da es ist hier ja nicht üblich ist. Hat da jemand Erfahrung?


Fragen zu 2:
Wenn meine Frau sich beispielsweise für den Namen Nicole Pedro-Polux entscheiden würde, könnten wir dann vor der Geburt eines Kindes trotzdem für das Kind einen Namen nach dem Recht ihres Heimatlandes bestimmen? Das wäre zum Beispiel der Nachname: Polux Pedro für das Kind. Oder ist der Name der Frau dann auch gleich der Familienname der auch für Kinder verwendet werden muss?

Wenn wir das so machen, würde es zu einer hinkenden Namensführung kommen. Was sind die Konsequenzen? An welcher Stelle kann es zu Komplikationen kommen?
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lottchen
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Antwort #1 - 28.06.2013 um 12:13:21
 
hastenichgesehn schrieb am 28.06.2013 um 11:13:04:
Wenn meine Frau ihren Namen in Deutschland behält (spricht ja nichts dagegen). Kann Sie dann im Alltag den Gebrauchsnamen Nicole Pedro de Polux verwenden?


Was meinst Du mit "Alltag"? Will sie das "de Polux" anwenden, wenn sie z.B. einen Telefonvertrag abschließt oder im Laden ein Bett kauft oder bei einem Versandhaus bestellen will? Das dürfte nicht funktionieren, in den meisten Fällen muss sie da eh den Ausweis hinlegen. Was, wenn der Gerichtsvollzieher gegen eine Frau "de Polux" vollstrecken soll, die es doch aber gar nicht offiziell gibt? Das dürfte dann auf Urkundenfälschung oder sogar Betrug hinauslaufen. Wie will sie denn unterschreiben? Mit welchem Namen? Oder will sie sich 2 Unterschriften zulegen und mal, die mal verwenden. Stelle ich mir äußert schwierig vor so was auch zu leben (selbst wenn es erlaubt wäre). In welchem Zusammenhang will sie denn den Namen, der nicht in den Papieren steht verwenden? Paß, Kreditkarte, EC-Karte, Krankenversicherungskarte, Bankkonto usw. müssen doch alle auf den offiziellen Namen laufen. Was bleibt denn dann noch übrig?
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Franka
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Antwort #2 - 28.06.2013 um 16:36:03
 
Hi,

ich war mit einem Dominikaner verheiratet, allerdings haben wir hier in D geheiratet.
Wir wurden vorab gefragt ob wir den Ehenamen nach deutschem oder nach dominikanischem Recht führen wollen und haben uns für das dominikan. Recht entschieden.

Ich habe also an meinen Mädchennamen, so wie von dir beschrieben "de + Nachname des Mannes" angehängt.
Das alles ging ohne Probleme und ist, so wurde mir damals gesagt, in Deutschland durchaus anerkannt (war allerdings 1992)

Frag einfach noch mal beim Standesamt wegen Namensführung nach dominikan. Recht.

Vielleicht hilft dir der Link weiter:

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/MigrationIntegration...

Beachtet dabei bitte, dass eure Kinder dann auch der Namensführung nach dominikan, Recht unterliegen und dann einen Doppelnamen tragen. Da allerdings in umgekehrter Namensfolge wie deine Frau, also erst Name des Vaters und dann Mädchenname der Mutter.
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« Zuletzt geändert: 28.06.2013 um 16:46:20 von Franka »  

Das Wesentliche sieht man nur mit dem Herzen gut, es bleibt für das Auge unsichtbar.
 
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Antwort #3 - 30.06.2013 um 16:55:15
 
Hallo,

in Deutschland gibt es keine "Namensführungspflicht" und kann die Namen führen, die einem belieben.

In bestimmten Situationen muss man gegenüber Behörden die Namen angeben, die man laut Geburtsurkunde führt (z.B. gegenüber der Polizei, wenn sie nach dem Namen fragen, in Ordnungswidrigkeitenverfahren, eben da, wo es eine gesetzlich festgelegte Pflicht gibt).

Bei dem Abschluss von Verträgen kann man sich auch nennen wie man will, solange man den vertraglich festgelegten Verpflichtungen nachkommt. Ob das bei einigen Verträgen empfehlenswert ist... aber solange der Vertragspartner mit dem genannten Namen zufrieden ist, spricht wohl nichts dagegen. Bei Abschluss von Verträgen begeht man dann keineswegs per se eine Urkundenfälschung. Bei den meisten Verträgen gibt es keine Urkunde darüber. Überspitzt gesagt  es ist ziemlich egal, wenn ich beim Brötchenkauf meinen richtigen Namen oder ein Pseudonym angebe.

Bei Bankkarten kann das aber problematisch sein, insbesondere wenn der Name im Pass nicht mit dem Namen auf der Karte übereinstimmt. Deshalb nehme ich an, dass wohl die meisten Banken ihre Karten nur auf den "amtlichen" Namen ausstellen.

Für die Namensbestimmung der Kinder könnt ihr nach Art. 10 Abs. 3 GG ein Recht wählen, auch das Heimatrecht der Mutter. Diese Rechtswahl kann bei der Geburt jedes Kindes neu gewählt werden. Die Rechtswahl beim ersten Kind ist für die Namensbestimmung des 2. Kindes nicht verbindlich. Wenn ihr ein Recht auswählt, muss der Name auch diesem Recht entsprechen. Wie der Name beim Kind lauten muss, hat Franka ja schon beschrieben.

Viele Grüße

Blaise
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hastenichgesehn
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Antwort #4 - 01.07.2013 um 08:08:24
 
Vielen Dank für die aufschlußreichen Antworten.

Ich hatte schon beim Standesamt gefragt. Nach deren Auffassung ginge eine Namensführung Garcia de Polux nicht, weil es nur ein Gebrauchsname ist. Wir überlegen ob wir den Namen meiner Frau nach deutschem Recht bestimmen. Also Garcia-Polux. Das ergibt aber eine hinkende Namensführung. Ich bin mir nicht sicher ob das gut ist.

Wenn ich es richtig verstanden habe können wir die Nachnamen unserer Kinder nach domikanischem Recht bestimmen, auch wenn die Mutter einen Namen nach deutschem Recht hat. Ist das möglich?


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Antwort #5 - 01.07.2013 um 08:29:38
 
hastenichgesehn schrieb am 01.07.2013 um 08:08:24:
Nach deren Auffassung ginge eine Namensführung Garcia de Polux nicht, weil es nur ein Gebrauchsname ist.


Diese Gebrauchsnamen gibt es in mehreren Ländern. Im Alltag werden diese Namen geführt, die Eintragung in amtliche Dokumente ist allerdings nicht möglich.

hastenichgesehn schrieb am 01.07.2013 um 08:08:24:
Wir überlegen ob wir den Namen meiner Frau nach deutschem Recht bestimmen. Also Garcia-Polux. Das ergibt aber eine hinkende Namensführung. Ich bin mir nicht sicher ob das gut ist. 


Hmm ... manchmal kommt es zu Problemen, wenn der Heimatstaat deiner Frau die Namensführung nicht anerkennt. Den Aufenthaltstitel wird deine Frau auf ihren amtlich geführten Namen lt. Pass erhalten, also in deinem Fall Pedro Garcia. Dann gibt es noch den Zusatz "Der Inhaber des Titels führt nach deutschem Recht den Namen Garcia-Polux."
Vielleicht fragt ihr einfach mal beim Konsulat nach, ob der Name nach deutschem Recht so akzeptiert wird.

hastenichgesehn schrieb am 01.07.2013 um 08:08:24:
Wenn ich es richtig verstanden habe können wir die Nachnamen unserer Kinder nach domikanischem Recht bestimmen, auch wenn die Mutter einen Namen nach deutschem Recht hat. Ist das möglich?


Ja, das ist richtig. Automatisch geht das aber nicht. Da das Kind auch deutsch ist, unterliegt es erst mal deutschem Namensrecht. Ihr könnt aber eine Rechtswahl ins dominikanische Recht bestimmen (Art. 10 Abs. 3 EGBGB).
Dann führt das Kind den Namen Polux Pedro.

Diese Rechtswahl gilt nur für dieses Kind, so wie Blaise schon geschrieben hat. Wenn ein zweites Kind kommt, dann könnt ihr wieder das dominikanische Recht wählen oder das Kind im deutschen Recht lassen. Dann bekommt das Kind euren Ehenamen, in deinem Beispielsfall Polux.

Beachtet aber bei der Namenswahl, dass euer Kind in Deutschland aufwächst. Ausgefallene Namen oder Familiennamen, die von der Zusammensetzung nicht der deutschen Norm entsprechen - in dem Fall ein zweigliedriger Name ohne Bindestrich - wird immer wieder zu Nachfragen führen. Das kann mit der Zeit nerven. Und einfach mal den Namen ändern lassen, ist nicht wirklich einfach und kostet Geld.
Deswegen sollte das bereits im Vorfeld gut überlegt sein.



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Antwort #6 - 01.07.2013 um 17:18:50
 
Runenwolf schrieb am 01.07.2013 um 08:29:38:
Diese Gebrauchsnamen gibt es in mehreren Ländern. Im Alltag werden diese Namen geführt, die Eintragung in amtliche Dokumente ist allerdings nicht möglich.


Das es sich bei Garcia de Polux "nur" um einen Gebrauchsnamen handelt, der nicht in amtliche Dokumente eingetragen wird / werden kann, kann ich so nicht akzeptieren.

Ich war selbst, wie gesagt, mit einem Dominikaner verheiratet und habe eben genau so einen Ehenamen wie Garcia de Polux. Dieser steht so auf der Heiratsurkunde und auch in all meinen amtlichen Papieren. Bisher hat mir auch noch niemand (auch von amtlicher Seite) gesagt, dass dies Namensführung in Deutschland nicht möglich ist.



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Antwort #7 - 01.07.2013 um 17:25:22
 
Das war 1992 ... und da war das möglicherweise noch anders.

Wenn es derzeit aufgrund neuer Erkenntnisse nicht möglich ist, einen Gebrauchsnamen in öffentliche Register einzutragen, dann geht das halt nicht mehr.

Ich hab es selbst erlebt, dass bei italienischen Frauen in die Register eine ganze Zeit lang ein Ehename eingetragen wurde, obwohl das nach italienischem Recht so gar nicht ging.
Nur haben die italienischen Behörden das so nicht mitgeteilt.

Mittlerweile ist - was das Namensrecht betrifft - einiges viel klarer als früher und wird jetzt anders gehandhabt.

Wenn da Unklarheiten bestehen, dann können die dominikanischen Behörden Auskunft geben.
Wenn die sagen, dass die Namensführung so nur als Gebrauchsname möglich ist, dann ist das eben so.
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Antwort #8 - 04.07.2013 um 10:23:34
 
hastenichgesehn schrieb am 28.06.2013 um 11:13:04:
Für die folgenden Beispiele verwende ich mal fiktive Namen:
Mann: Frank Polux
Frau: Nicole Pedro Garcia
(...)
2. eine Namensführung nach deutschem Recht zu wählen. Zum Beispiel Polux oder Pedro-Polux.


Woher hast du diese Variante, hat man euch gesagt, dass das nach dt. Namensrecht so möglich ist??
Ich meine, sie würde, wenn sie deinen Namen anhängen möchte, Nicole Pedro Garcia - Polux heißen.

Mein Mann hat auch einen (kubanischen) zweifach-Nachnamen, das Standesamt sagte, dieser wird als Ganzes betrachtet im deutschen Namensrecht, er kann nicht gesplittet werden! Das heißt, übernimmt man den Namen des Partners, ergeben sich am Ende drei Nachnamen daraus.
Mein Beispiel (fiktiv):
Tina Meier
Jose Lopez Garcia

Ich könnte mich nur Tina Meier- Lopez Garcia nennen, aber nicht Tina Meier-Lopez. So wurde es uns jedenfalls erklärt. (Oder ausländisches Namensrecht wählen, das im Falle Kuba den Namen nach Eheschließung gar nicht verändert.)

Wir haben unsere jeweiligen Namen behalten und wenn wir ein Kind kriegen, wählen wir kubanisches Namensrecht, denn das bedeutet, das Kind bekommt einen Nachnamen mütterlicher- und väterlichseits, dh. das Kind darf dann "Lopez Meier" heißen.


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Antwort #9 - 04.07.2013 um 10:42:24
 
Madita schrieb am 04.07.2013 um 10:23:34:
Woher hast du diese Variante, hat man euch gesagt, dass das nach dt. Namensrecht so möglich ist?? 


Das steht in § 1355 Abs. 4 BGB.
Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.


Die Namen, die dem spanischen oder portugiesischen Recht entspringen ... dazu gehören auch die aus der dominikanischen Republik ... werden als zweigliedrige Familiennamen behandelt.

Wenn euer Standesbeamter euch die Auskunft gegeben hat, dass dieser im deutschen Namensrecht als Ganzes betrachtet wird, so ist das nicht richtig.
Ich habe selbst einmal eine solche Entscheidung berichtigen lassen, da das deutsche Recht dies eben nicht vorsieht.

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Antwort #10 - 04.07.2013 um 10:56:33
 
Ach, das ist ja mal ne Info, vielen Dank! Ich habe auf den Doppelnamen verzichtet, weil mir drei Nachnamen zu kompliziert wären. Dann gehen wir wohl noch mal zum Standesamt... toll, dass die ihre eigenen Gesetze nicht kennen!

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Antwort #11 - 04.07.2013 um 11:14:45
 
Die ganze Materie Namensrecht ist nicht einfach.

Teilweise fehlen auch Infos aus den jeweiligen Ländern, wie das Namensrecht denn tatsächlich ist.

Da muss man als Standesbeamter bei kleinen Gemeinden sich in Namensrechten aller möglichen Länder auskennen. Und da gibt es Konstellationen und Namensbestandteile und Sachen, die sind wirklich kompliziert.

Teilweise wurden früher bei uns zu Namensbestandteilen Erklärungen aufgenommen, die heute nicht mehr gehen.

Beispielsweise ist der Namensbestandteil "Singh" bei Indern früher im Rahmen von Angleichungserklärungen zu einem Familiennamen nach deutschem Recht erklärt worden. Bis klar wurde, Namensbestandteile können nicht zu Familiennamen erklärt werden. Heute geht das also nicht mehr.

Namensrecht ist wahrlich nicht einfach und ist auch eine Materie, in der sich ständig was ändert.

In deinem Fall ist die von dir gewünschte Namensführung gar nicht möglich.

Zunächst müsst ihr einen Ehenamen bestimmen ... also entweder

Meier oder Lopez Garcia.

Wenn ihr den Ehenamen Meier wählt, dann kannst du gar nichts anfügen oder voranstellen. Dann könnte lediglich dein Mann entweder den Namen Lopez oder den Namen Garcia anfügen oder voranstellen.

Wenn ihr den Namen des Mannes Lopez Garcia als Ehenamen bestimmt, dann hast du schon einen zweigliedrigen oder zweiteiligen Familiennamen, da kannst du gar nichts mehr anfügen oder voranstellen.

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Antwort #12 - 04.07.2013 um 11:31:51
 
Ok, das ist wirklich kompliziert... Also salopp gesagt, ich kann keinen Doppelnamen (bestehend aus meiner und seiner Komponente) tragen, weil mein Mann bereits zwei  "eigene" Namen mitbringt?  hä?
Dann ist das obige Bspl. Pedro-Polux aber auch nicht möglich, oder? (Es ginge nur "Polux-Pedro?)

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Antwort #13 - 04.07.2013 um 11:42:57
 
Madita schrieb am 04.07.2013 um 11:31:51:
Dann ist das obige Bspl. Pedro-Polux aber auch nicht möglich, oder? 


Doch das ist möglich.

Ich schreib dir mal die Möglichkeiten in dem einen Fällen auf:

Mann: Polux
Frau Pedro Garvia

Ehename: Pedro Garcia
Mann: Pedro Garcia, geb. Polux
Frau: Pedro Garcia
Eine Voranstellung oder Anfügung des Namens Polux ist nicht möglich, weil der Ehename schon zweigliedrig ist.

Ehename: Polux
Mann: Polux
Frau:  Polux-Garcia, geb. Pedro Garcia
          Polux-Pedro, geb. Pedro Garcia
          Pedro-Polux, geb. Pedro Garcia
          Garcia-Polux, geb. Pedro Garcia
Der Mann kann einen Namensbestandteil seiner Frau nicht anfügen, da er nur wenn der Name der Frau zum Ehenamen bestimmt wird, seinen bisherigen Geburtsnamen anfügen oder voranstellen kann. Den hat er aber in der Konstellation behalten.

Für euch gilt dasselbe, eben halt nur, dass der Mann den zweigliedrigen Familiennamen mitbringt.

Nur der Part der Eheleute kann nach deutschem Recht einen Doppelnamen führen, der nicht schon einen zweigliedrigen Namen mitbringt.

Kompliziert ... ich weiß.
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Antwort #14 - 04.07.2013 um 12:06:25
 
hä? ... ok. (Beeindruckend!)

Aber, wenn wir bei unseren Namen bleiben, können wir trotzdem, wenn Kinder kommen, noch das ausländische Namensrecht für diese wählen? (Dh. in unserem Fall, das Kind bekommt den jeweils "1." Nachnamen von Mutter und Vater, hat also auch einen zweigliedrigen Namen.)
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Antwort #15 - 04.07.2013 um 12:37:34
 
Madita schrieb am 04.07.2013 um 12:06:25:
Aber, wenn wir bei unseren Namen bleiben, können wir trotzdem, wenn Kinder kommen, noch das ausländische Namensrecht für diese wählen?


Klar könnt ihr das machen. Grundsätzlich unterliegt das Kind zwar deutschem Namensrecht.
Siehe auch:
Art 10 Abs. 1 EGBGB
Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.


Art 5 EGBGB Abs. 1 EGBGB
Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.


Aber ihr als Eltern habt aber die Möglichkeit kubanisches Namensrecht zu wählen.

Art 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB
Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll

1.nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, ...


Mit der Erklärung kann euer Kind seinen Namen nach kubanischem Recht erhalten und das Namensrecht kennt - soweit ich weíß - einen zweigliedrigen Familiennamen, zusammengesetzt aus dem ersten Teil (Appelido) des Namens des Vaters und aus dem ersten Teil (Appelido) des Namens der Mutter.

Der Name des Vaters ist Lopez Garcia, also kommt da der Lopez her.
Der Name der Mutter ist Meier ... ist halt nur einer, da kommt dann der Meier her.

Damit bekommt das Kind den Familiennamen Lopez Meier, ohne Bindestrich.

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Antwort #16 - 05.07.2013 um 09:32:12
 

Danke!  Smiley
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Antwort #17 - 05.07.2013 um 13:30:46
 
Laut lachend Ja, mein Frau hat ersehnten den Anruf der Botschaft bekommen. Das Viusm wurde erteilt.

Die Infos in diesem Threat helfen uns sehr das Namensrecht zu verstehen und die richtige Entscheidung zu treffen.

Vielen Dank an alle Beteiligten.
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