Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Frage zum Namensrecht nach Eheschließung (Gelesen: 11.577 mal)
Themen Beschreibung: Namensrecht
Runenwolf
Expertin
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 1.624

Daheim, Baden-Württemberg, Germany
Daheim
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter Standesamt/Aufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Frage zum Namensrecht nach Eheschließung
Antwort #15 - 04.07.2013 um 12:37:34
 
Madita schrieb am 04.07.2013 um 12:06:25:
Aber, wenn wir bei unseren Namen bleiben, können wir trotzdem, wenn Kinder kommen, noch das ausländische Namensrecht für diese wählen?


Klar könnt ihr das machen. Grundsätzlich unterliegt das Kind zwar deutschem Namensrecht.
Siehe auch:
Art 10 Abs. 1 EGBGB
Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.


Art 5 EGBGB Abs. 1 EGBGB
Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.


Aber ihr als Eltern habt aber die Möglichkeit kubanisches Namensrecht zu wählen.

Art 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB
Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll

1.nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, ...


Mit der Erklärung kann euer Kind seinen Namen nach kubanischem Recht erhalten und das Namensrecht kennt - soweit ich weíß - einen zweigliedrigen Familiennamen, zusammengesetzt aus dem ersten Teil (Appelido) des Namens des Vaters und aus dem ersten Teil (Appelido) des Namens der Mutter.

Der Name des Vaters ist Lopez Garcia, also kommt da der Lopez her.
Der Name der Mutter ist Meier ... ist halt nur einer, da kommt dann der Meier her.

Damit bekommt das Kind den Familiennamen Lopez Meier, ohne Bindestrich.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Madita
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 111
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Frage zum Namensrecht nach Eheschließung
Antwort #16 - 05.07.2013 um 09:32:12
 

Danke!  Smiley
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
hastenichgesehn
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 50

Aachen, Nordrhein-Westfalen, Germany
Aachen
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Frage zum Namensrecht nach Eheschließung
Antwort #17 - 05.07.2013 um 13:30:46
 
Laut lachend Ja, mein Frau hat ersehnten den Anruf der Botschaft bekommen. Das Viusm wurde erteilt.

Die Infos in diesem Threat helfen uns sehr das Namensrecht zu verstehen und die richtige Entscheidung zu treffen.

Vielen Dank an alle Beteiligten.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema