Madita schrieb am 04.07.2013 um 12:06:25:Aber, wenn wir bei unseren Namen bleiben, können wir trotzdem, wenn Kinder kommen, noch das ausländische Namensrecht für diese wählen?
Klar könnt ihr das machen. Grundsätzlich unterliegt das Kind zwar deutschem Namensrecht.
Siehe auch:
Art 10 Abs. 1 EGBGB
Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Art 5 EGBGB Abs. 1 EGBGB
Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
Aber ihr als Eltern habt aber die Möglichkeit kubanisches Namensrecht zu wählen.
Art 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB
Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll
1.nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, ...
Mit der Erklärung kann euer Kind seinen Namen nach kubanischem Recht erhalten und das Namensrecht kennt - soweit ich weíß - einen zweigliedrigen Familiennamen, zusammengesetzt aus dem ersten Teil (Appelido) des Namens des Vaters und aus dem ersten Teil (Appelido) des Namens der Mutter.
Der Name des Vaters ist Lopez Garcia, also kommt da der Lopez her.
Der Name der Mutter ist Meier ... ist halt nur einer, da kommt dann der Meier her.
Damit bekommt das Kind den Familiennamen Lopez Meier, ohne Bindestrich.