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Folgen eines verlängerten (illegalen) Aufenthaltes für US-Bürger (Gelesen: 14.900 mal)
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 24.06.2013 um 12:09:06
 
Frank Ix schrieb am 24.06.2013 um 11:53:48:
Es wäre meinem Verständnis demnach erlaubt, über Madrid einzureisen (spanischer Einreisestempel im Pass), sich dort bis zu drei Monate aufzuhalten, dann nach Deutschland zu fahren, sich dort bis zu drei Monate aufzuhalten und dann wieder in die USA auszureisen.


Ich habe dir nun mehrmals geschrieben das das geht! Ab dem Zeitpunkt der Einreise in die BRD 90 Tage legaler Aufenthalt. Davor interessiert nicht. Und nochmals nur einen Tag ausreisen und wieder in die BRD einreisen (in deinem Fall) wäre auch legal und wieder 90 Tage in der BRD legal.

Allerdings!! muss der Nachweis der Einreise in die BRD von Spanien oder Frankreich erbracht werden (keine Grenzen = keine Stempel)... Flugtickets, Bahntickets...
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Frank Ix
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i4a rocks!


Beiträge: 10

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 24.06.2013 um 16:03:46
 
Vielen Dank, Danke!

Danke schrieb am 24.06.2013 um 12:09:06:
Ich habe dir nun mehrmals geschrieben das das geht! Ab dem Zeitpunkt der Einreise in die BRD 90 Tage legaler Aufenthalt. Davor interessiert nicht. Und nochmals nur einen Tag ausreisen und wieder in die BRD einreisen (in deinem Fall) wäre auch legal und wieder 90 Tage in der BRD legal.

Allerdings!! muss der Nachweis der Einreise in die BRD von Spanien oder Frankreich erbracht werden (keine Grenzen = keine Stempel)... Flugtickets, Bahntickets... 


Es ist ja für die Beteiligten im Grunde schön, wenn sie auf offizielle Quellen im Internet verweisen können. Warum das mit der Kurzausreise klappt, kapiere ich immer noch nicht, denn auch Deutschland erlaubt doch US-Bürgern nur 90 von 180 Tagen in Deutschland zu bleiben.

Abgesehen davon finde ich zu allem Überfluss nun bei Migrationsrecht.de

Zitat:
Unbemerkt: Sichtvermerksabkommen mit USA seit 15 Jahren aufgehoben ... Zugleich  mussten die Voraufenthaltszeiten für Kurzaufenthalte bei US-Amerikanern in anderen Schengen-Staaten schon seit 15 Jahren angerechnet werden, da die Befreiungen aus § 4 II DVAuslG und heute § 16 AufenthV nicht angewendet werden konnten. Ausnahme: Es ist in Deutschland mit Einreise aus einem anderen Schengenstaat direkt ein langfristiger Aufenthalt geplant (z.B. Studium).


Das würde Deinem Standpunkt doch wiedersprechen, oder?

So wie Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili vom 16.05.2013 auf Frag-einen-Anwalt.de:
Zitat:
Da Sie amerikanische Staatsbürgerin ist, kann Sie sich Visumfrei für 90 Tage innerhalb eines 6-Monats-Zeitraums in Deutschland (bzw. EU) aufhalten.



Dank und Gruß,

Frank Ix
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« Zuletzt geändert: 24.06.2013 um 16:15:25 von Frank Ix »  
 
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