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Folgen eines verlängerten (illegalen) Aufenthaltes für US-Bürger (Gelesen: 14.899 mal)
Frank Ix
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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22.06.2013 um 17:13:43
 
Hallo Forum,

habe eben nach einigere Internetrecherche auch hier im Forum gelesen: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1280220533

Darin: Zitat:
Eine Einreise bzw. deren Versuch nach Ausnutzung des erlaubten Aufenthalts von 3 Monaten / 90 Tagen stellt eine unerlaubte Einreise (§ 95 Abs. 1 Ziff. 3 AufenthG) dar, der anschließende Aufenthalt ist selbstredend illegal (§ 95 Abs. 1 Ziff. 2 AufenthG).
Diese Strafbarkeit bleibt auch dann erhalten, wenn der Aufenthalt über das durch die erste Einreise gesetzte Ende des BZR geht, da keine neue erste Einreise stattgefunden hat.
Anders sieht es bei den  Sichtvermerksabkommen aus. Da es keinen BZR gibt, kann es keine strafrechtlichen Folgen im gerade beschriebenen Sinne geben.


Was sind Sichtvermerksabkommen? Die Person, um die es geht, ist Anfang April über Madrid in den Schengenraum gekommen und hat hier einen Sprachkurs gemacht (US-Bürgerin). Mittlerweile ist ihre Familie (leiblicher Vater, angeheiratete Mutter, drei Halbgeschwister) hier in Deutschland (die Stiefmutter ist Deutsche, sie wird mit den Halbgeschwistern ein ganzes Jahr hier sein, ihr leiblicher Vater, verheiratet mit der deutschen Stiefmutter, wird noch 2 Monate hier sein, ich erwähne das, weil das ja viell. ein Grund für die ABH sein könnte ... ?). Die Person möchte länger als 3 Monate bleiben, der Sprachkurs ist aber schon passiert, das wäre also für die ABH kein Grund für ein Aufenthaltserlaubins.

Was würder passieren, wenn sie einfach 3 Wochen zu spät ausreist? Zieht das automatische Einreisesperren nach sich? Für die USA habe ich entsrpechende "overstay"-Regularien gefunden, das sind dann Einreisesperren je nach Dauer des Overstays?

Fliegt "sowas" an der Grenze in der Regel überhaupt auf? So wie ich das sehe bzw. nach einiger Recherche verstanden habe, was mich ja wundert, gibt es für USAmerikaner keine Möglichkeit, sich vorab ein Touristenvisum für sagen wir 6 Monate zu holen? Umgekehrt ist das möglich. Ich kenne eine Person, die aktuell für 6 Monate die USA bereist. Musste sich halt hier vorher ein Visum holen und als Grund hat "Herumreisen" gereicht.

Ich wäre dankbar, wenn ich eine Hilfestellung zu den Folgen dieser strafbaren Handlung (oder ist das mit den USAmerikanern in Sichtvermerksabkommen???)  eine Overstays bekommen könnte.

Dank und Gruß,

Frank Ix
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Antwort #1 - 22.06.2013 um 18:56:58
 
Hallo Forum,

eben habe ich gelesen (http://www.juraforum.de/forum/asyl-und-auslaenderrecht/australierin-hat-visum-ue...) dass eine Überziehung des Aufenthalts von bestimmten Nationalitäten bis zu 3 Monate geduldet wird? Im Artikel wird auf den Züricher Tagesanzeiger mit einem Artikel von 2011 verwiesen. Kann da was dran sein?

Es wiederspricht diesem Artikel des Ausländeramtes Kassel. Darin: Zitat:
Ohne Visum ist ein Aufenthalt im gesamten Schengenraum von bis zu 90 Tagen im Halbjahr möglich, gerechnet ab dem Tag der ersten Einreise. Eine Überziehung dieses Zeitraums kann eine bis zu mehrjährige Einreisesperre in alle Schengen-Staaten zur Folge haben. Eine Arbeitsaufnahme ist ohne Visum nicht gestattet.


Bezüglich der Familiensituation heißt es darin: Zitat:
Für eine Einreise zwecks, Familiennachzug, Arbeitsaufnahme und Studium sowie alle sonstigen Aufenthalte von insgesamt länger als 90 Tagen im Halbjahr muss weiterhin vor der Einreise ein Visum bei der zuständigen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat beantragt werden. Die Beantragung eines Aufenthaltstitels zu einem längeren Aufenthalt nach der visumsfreien Einreise, das heißt direkt bei der Ausländerbehörde in Deutschland, ist grundsätzlich nicht möglich.


Dank und Gruß,

Frank Ix

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Antwort #2 - 22.06.2013 um 20:09:10
 
Frank Ix schrieb am 22.06.2013 um 18:56:58:
eben habe ich gelesen (http://www.juraforum.de/forum/asyl-und-auslaenderrecht/australierin-hat-visum-ue....) dass eine Überziehung des Aufenthalts von bestimmten Nationalitäten bis zu 3 Monate geduldet wird? Im Artikel wird auf den Züricher Tagesanzeiger mit einem Artikel von 2011 verwiesen. Kann da was dran sein? 

Wo willst Du denn das gelesen haben ?
Im zitierten Forum jedenfalls nicht und was irgendwelche Journalisten in irgendwelchen Gazetten von sich geben, ist juristisch irrelevant.

Besagte Australierin hat sich durch ihren illegalen Aufenthalt strafbar gemacht (Overstay) und wird die entsprechenden Konsequenzen hinnehmen müssen. Je nachdem wie der entsprechende Schengenstaat bei der Ausreise damit umgeht.
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Antwort #3 - 22.06.2013 um 21:59:09
 
Ich weiß nicht ob es weiter hilft, aber...

US Staatsangehörige können VISA frei einreisen und direkt in Deutschland eine AE (solange die Vorraussetzungen erfüllt werden) beantragen, direkt bei der Ausländerbehörde.

US Staatsangehörige unterliegen nicht der Regelung 90/180. Bei der Ausreise (verlassen der Bundesrepublik Deutschland) wird bei jeder erneuten Einreise eine max. Anzahl von 90 Tagen Aufenthalt gewährt. Bsp. Theorie nach 90 Tagen ausreisen 24 Stunden sich außerhalb Aufenthalten und wieder einreisen. Und wieder 90 Tage Aufenthalt sorgenfrei.
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Antwort #4 - 22.06.2013 um 22:46:06
 
Hallo Danke und vielen Dank für die Antwort,

Zitat:
US Staatsangehörige unterliegen nicht der Regelung 90/180. Bei der Ausreise (verlassen der Bundesrepublik Deutschland) wird bei jeder erneuten Einreise eine max. Anzahl von 90 Tagen Aufenthalt gewährt. Bsp. Theorie nach 90 Tagen ausreisen 24 Stunden sich außerhalb Aufenthalten und wieder einreisen. Und wieder 90 Tage Aufenthalt sorgenfrei.


Wenn das stimmen würde! Wo kann ich zweifelsfrei herausbekommen, dass das richtig ist?

S.a.
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/EinreiseUndAufenthalt/StaatenlisteVisumpflicht...
http://de.wikivoyage.org/wiki/Thema:Schengener_Abkommen#Drittstaatsangeh.C3.B6ri... und darin:
Zitat:
Die zweite, auch immer noch einfach Gruppe sind die Leute aus den bevorzugten Ländern. US-Amerikaner oder Australier zum Beispiel. Sie benötigen zur Einreise nur einen gültigen Pass. Auch wenn sie später erst in Deutschland eine Arbeit aufnehmen wollen, reicht der Pass. Alles andere können sie später machen. Obwohl bevorzugt, gehören diese Bürger zu der Gruppe der Positivstaater, die gleich gesprochen wird.


und hier:
http://www.cosmiq.de/qa/show/2553611/Wie-lange-darf-sich-ein-US-Buerger-legal-in...
Zitat:
Als Nicht-EU-Bürger würden US-Bürger grundsätzlich für ihren Aufenthalt ein Visum bedürfen. Von der Visumspflicht sind die US-Amerikaner aber ausgenommen, wenn sie sich höchstens 3 Monate pro Halbjahr in der BRD aufhalten.


sowie:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Zuegige-Aufenthaltsverlaengerung-fuer-US-Amerika...
Zitat:
Da Sie amerikanische Staatsbürgerin ist, kann Sie sich Visumfrei für 90 Tage innerhalb eines 6-Monats-Zeitraums in Deutschland (bzw. EU) aufhalten. Der letzte Aufenthalt war im ab 18. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013. Wenn der nächste Aufenthalt erst im Juli beginnt, so hätte Sie wiederum das Recht sich für 90 Tage Visumfrei in Deutschland (bzw. EU) aufzuhalten.
Der jeweilige 6-Monatszeitraum wird gerechnet ab dem Datum der ersten Einreise (hier 6 Monate: 18.12.2012 - 19.06.2013). Der nächste 6-Monatszeitraum beginnt ab der nächsten Einreise nach dem 19.06.2013.

und
http://www.frag-einen-anwalt.de/Aufenthaltserlaubnis-fuer-Amerikaner-__f95501.ht...
Zitat:
Nein, das ist bei US-Amerikanern nicht so. Zwischen den USA und Deutschland wurde schon in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts ein Abkommen geschlossen, aufgrund dessen US-Amerikaner sich für einen sogenannten "Kurzaufenthalt", also für einen Besuchsaufenthalt von maximal drei Monaten pro Halbjahr, visumsfrei in Deutschland aufhalten dürfen. Ihr Aufenthalt richtet sich dabei nicht nach den Vorschriften des Schengen-Abkommens, so dass sich US-Amerikaner in Deutschland für maximal drei Monate in einem Halbjahr aufhalten dürfen, auch wenn sie sich die restlichen drei Monate in anderen "Schengen-Staaten" aufhalten.


Überall steht drei Monate innerhalb eines Halbjahres.

Dank und Gruß,

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Antwort #5 - 22.06.2013 um 22:56:26
 
Hallo Saxonicus und Danke für Deine Antwort,

Saxonicus schrieb am 22.06.2013 um 20:09:10:
Im zitierten Forum jedenfalls nicht und was irgendwelche Journalisten in irgendwelchen Gazetten von sich geben, ist juristisch irrelevant.

Im zitierten Forum wird darauf verwiesen. Zum Tagesanzeiger in Wikipedia  "Der Tages-Anzeiger zählt neben dem Blick und der Neuen Zürcher Zeitung zu den einflussreichsten Zeitungen der deutschsprachigen Schweiz." Insofern will ich als Laie überprüfen bzw. nachforschen, was daran sein könnte. Ist das nicht logisch?

Das Vergehen gegen eine Aufenthaltsgenehmigung strafbar sind, habe ich zur Kenntnis genommen. Offenbar wird in der Schweiz da aber rigoroser vorgegangen. Die Frage, was wie kontrolliert wird und welche rechtlichen Folgen das hat (Einbehaltung in Deutschland, Abforderung eines Bußgeldes, Wiedereinreiseverbot) und welche Nachweispflicht sie hat, habe ich bisher nirgendwo herausfinden können. Auch keine Berichte in Medien, dass ein US-Bürger wegen einer Woche Aufenthaltsvergehen infhaftiert und US-Bürger regelmäßig mit Bußgeldern belegt werden. Das wiederum ließe darauf schließen, dass kurze Überschreitungen vielleicht wirklich keine Beachtung finden ...; was der Tagesanzeiger ja nahe legt. Bußgelder scheinen ja in Deutschland demnach auch nicht gefordert zu werden, zumindest nicht bei "bevorzugten" Staatsangehörigen.

Dank und Gruß,

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Antwort #6 - 22.06.2013 um 23:11:18
 
Frank Ix schrieb am 22.06.2013 um 22:56:26:
Offenbar wird in der Schweiz da aber rigoroser vorgegangen. 

Mir sind Länder bekannt, da wandert man bei Overstay unweigerlich in Gewahrsam und zwar so lange, bis sich jemand findet, der die horrenden Strafzahlungen aufbringt.
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Antwort #7 - 22.06.2013 um 23:12:48
 
Im Aufenthaltsgesetz steht es geschrieben...

Von der 90/180 Regel sind u.a. US, Kanadische, Australische, Neu-Seeländische, Japanische, Kroatische, Süd-Koreanische Staatsbürger u.a. Weitere. Ist der Bundespolizei bestens bekannt!!

Und das US, Kanadische, Australische, Neu-Seeländische, Japanische, Süd-Koreanische Staatsbürger u.a. Weitere eine AE beantragen können von Deutschland aus ist der Ausländerbehörde auch bestens bekannt.


z.B.:
§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten

(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der
Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in
das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet
eingeholt werden.

(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino, die keine
Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.

(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die
Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.



Was noch zu Bedenken wäre. Das Einreise Datum Schengen in deinem Fall Madrid. Spielt hier eine untergeordnete Rolle. Das Einreise Datum in die BRD ist ausschlaggebend. Ab dem Datum 90 Tage = Legaler Aufenthalt in der BRD. Aber nicht Schengen. Weiter und Einreise in ein weiteres Schengen Land führt zu Komplikationen.
Ausreise in ein nicht Schengen Staat = keine Komplikation.

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« Zuletzt geändert: 22.06.2013 um 23:30:25 von Danke »  
 
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Antwort #8 - 23.06.2013 um 00:53:19
 
Hallo Saxonicus,

Saxonicus schrieb am 22.06.2013 um 23:11:18:
Mir sind Länder bekannt, da wandert man bei Overstay unweigerlich in Gewahrsam und zwar so lange, bis sich jemand findet, der die horrenden Strafzahlungen aufbringt. 



Tja, nur schade, dass hier aktuell scheinbar keiner weiß, wie das Verfahren konkret in Deutschland ist bei einer Überziehung.

Frage einen Anwalt meint ja zudem 2010:
Zitat:
Nein, das ist bei US-Amerikanern nicht so. Zwischen den USA und Deutschland wurde schon in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts ein Abkommen geschlossen, aufgrund dessen US-Amerikaner sich für einen sogenannten "Kurzaufenthalt", also für einen Besuchsaufenthalt von maximal drei Monaten pro Halbjahr, visumsfrei in Deutschland aufhalten dürfen. Ihr Aufenthalt richtet sich dabei nicht nach den Vorschriften des Schengen-Abkommens, so dass sich US-Amerikaner in Deutschland für maximal drei Monate in einem Halbjahr aufhalten dürfen, auch wenn sie sich die restlichen drei Monate in anderen "Schengen-Staaten" aufhalten.


Woran erkennt nun eine Deutsche Ausreisebehörde (Bundespolizei?) eigentlich, dass sich eine Person nicht erst drei Monate in Spanien, wo die Einreise im Schengenraum geschah, und dann drei Monate in Deutschland aufgehalten hat, vorausgesetzt, oben genanntes stimmt.

Aktuell würde ich vermuten, da es ja auch m.W. keine Negativberichte im Netz gibt (nacht dem Motto: Leute, das un das ist mir in Deutschland passiert ...), dass dies Fristen eher legär gehandhabt werden. Ist vielleicht auch eins der selteneren Pflaster (auch wegen den Problemen um die "Rechtsberatung"), wo man im Netz nicht wirklich zum Kern der Sache vorstößt?

Dank und Gruß,

Frank Ix
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Antwort #9 - 23.06.2013 um 00:57:36
 
Frank Ix schrieb am 23.06.2013 um 00:53:19:
Tja, nur schade, dass hier aktuell scheinbar keiner weiß, wie das Verfahren konkret in Deutschland ist bei einer Überziehung. 


Du "trebbelst" ganz schön.

Es ist Samstag und es war schönes Wetter. Ist dein Anwalt
denn schneller? Und billiger?

Ist recht komplex das Thema und da gibt es nicht viele die
wirklich 100% fit sind. Warte bissel ab und uich bin sicher,
du wirst noch klarere Antworten bekommen als die bisher
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Antwort #10 - 23.06.2013 um 00:58:00
 
Hallo Danke und Danke nochmal:

Danke schrieb am 22.06.2013 um 23:12:48:
Was noch zu Bedenken wäre. Das Einreise Datum Schengen in deinem Fall Madrid. Spielt hier eine untergeordnete Rolle. Das Einreise Datum in die BRD ist ausschlaggebend. Ab dem Datum 90 Tage = Legaler Aufenthalt in der BRD. Aber nicht Schengen. Weiter und Einreise in ein weiteres Schengen Land führt zu Komplikationen.
Ausreise in ein nicht Schengen Staat = keine Komplikation.


Also in dem einen Beitrag von Frag-den-Anwalt von 2010 ist das ja vermerkt, dass (angeblich? - wo gibt es da die ursprüngliche Quelle oder eine verlässliche) man - wie Du sagst und ich eben auch an Saxoncius schriebt - sich im Grunde erst 3 Monate in Spanien aufhalten kann und dann noch 3 zusätzliche (!) Monate in Deutschland, weil jeder US-Bürger sich schon immer 3 Monate hier aufhalten durfte, egal ob er vorher im Schengenraum war oder nicht. Was aber im Grunde heißt, dass ein US-Amerikaner im Vierteljahrrhythmus von Deutschland nach Spanien oder sonsteinem Schengenstaat pendeln könnte - legal - ohne jemals wieder komplett aus Schengen auszureisen???

Dank und Gruß,

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Antwort #11 - 23.06.2013 um 09:44:20
 
Visa-Run ist die Bezeichnung für das vorübergehende Verlassen eines Landes mit dem einzigen Ziel, umgehend wieder einzureisen, damit die zeitliche Geltungsdauer für ein Touristenvisum von neuem beginnt.

Im Schengen-Raum führt diese Handhabe nicht zum Erfolg, weil Schengen-Visa – auch für ein Jahr oder mehrere Jahre ausgestellte Langzeitvisa für Besucher – stets nur für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen ab der ersten Einreise gelten. Reist also etwa ein visumpflichtiger Ausländer nach 30 Tagen seit der ersten Einreise aus und reist er einen Tag später wieder ein, zählt der erste Tag des neuen Aufenthaltszeitraums als der 31. Tag des Aufenthalts, nicht aber als der erste. Wer für einen längeren Zeitraum im Schengen-Raum bleiben möchte, benötigt stets einen Aufenthaltstitel des betreffenden Schengen-Staates oder ein sogenanntes Nationales Visum (Typ D, siehe oben zu den Visakategorien), das diesen Aufenthalt zulässt.

In einigen Ländern werden eigens Reisepakete, z. B. Tagesreisen per Bus, angeboten, um einen „Visa Run“ durchführen zu können. In Thailand ist es beispielsweise üblich, nach Kambodscha, Malaysia oder nach Laos zu fahren.[219] Diese Praxis wird in Thailand seit dem Jahr 2006 erschwert, indem – analog zur Schengen-Regelung – nach einer ersten Einreise als Tourist grundsätzlich nur noch ein Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen möglich ist, falls eine Einreise mit einem sogenannten Visa on Arrival erfolgt.

Zum 1. Juni 2013 hat Deutschland eine zentrale Visa-Warndatei errichtet. Hier werden alle Menschen erfasst, die schon einmal wegen visumrelevanter Straftaten aufgefallen sind. Um mögliche Terroristen frühzeitig zu identifizieren, sollen bei einem konkreten Verdacht die Namen der Antragsteller und der Einlader mit der Anti-Terror-Datei abgeglichen werden.

Der Ausland-Trip ist keine Lösung, siehe oben
Arbeitserlaubnis/Studienerlaubnis etc. wird sie schon gar nicht so mal eben bekommen.

Generell würde ich empfehlen, dass die Dame sich mit ihrem Problem an den nächsten Konsul oder an die Botschaft ihres Heimatlandes wendet. Wenn es überhaupt geht, dann wird das eine Einzelfallentscheidung sein, da macht sich Unterstützung von höherer Stelle oft ganz gut.
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Antwort #12 - 23.06.2013 um 10:48:45
 
Hallo Datteln und vielen Dank.

datteln schrieb am 23.06.2013 um 09:44:20:
Generell würde ich empfehlen, dass die Dame sich mit ihrem Problem an den nächsten Konsul oder an die Botschaft ihres Heimatlandes wendet. Wenn es überhaupt geht, dann wird das eine Einzelfallentscheidung sein, da macht sich Unterstützung von höherer Stelle oft ganz gut. 


Ich fand gestern noch: http://www.familienvisum.de/Dokumente/visumshandbuch.html#LinkTarget_940
und dort unter " Berechnung der Bezugszeiträume bei Schengen-Visa/ Anrechnung von Voraufenthaltszeiten" unter Punkt 2. Positivstaater:
Zitat:
c) Bedeutung des § 16 AufenthV

Soweit die in Anlage A zur AufenthV aufgeführten, vor dem 01.09.1993 abgeschlossenen Sichtvermerksabkommen mit Drittstaaten Befreiungen von der Aufenthaltstitelpflicht auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts vorsehen, sind diese Befreiungen beachtlich.

Dies bedeutet in der Praxis, dass diese Abkommen – bei entsprechender Formulierung

– einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten in Deutschland ermöglichen, ohne dass Voraufenthaltszeiten in anderen Schengen-Staaten angerechnet werden (vgl. u.a. Hailbronner, Kommentar zum AufenthG, Stand Nov. 2009, Rn. 28 zu § 4).


Das hieße, wie auch Danke sagte, dass man sich 3 Monate in Schengen plus 3 Monate Deutschland als US-Bürger aufhalten könnte.

Ansonsten, da die Familie zur Zeit im Nachkommen ist, wäre eine AE über die ABH für einen Job oder Praktikum durchaus noch eine denkbare Alternative. Das hatten die ihr bei der ABH auch gesagt, dass eine Job oder eine Sprachschule mit über 20 Std/Monat (hat sie leider schon hinter sich) sofort zu einer AE bzw. eine Aufenthaltstitel führen würden.

Dank und Gruß,

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Antwort #13 - 23.06.2013 um 10:54:49
 
Hallo fons und Danke für die Antwort.

Zitat:
Du "trebbelst" ganz schön.

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Auch wenn ich nicht ganz genau weiß, was "trebbeln" ist, will ich mich in Geduld üben. Normalerweise finde ich bei Internetrecherchen zu anderen Themen in der Regel wesentliche schneller verlässliche Quellen. Ich habe ja hier nun auch ein paar meiner Rechercheergebnisse gepostet und weiß, klar, ist Wochenende und schönes Wetter. Denn schaun wir mal Zwinkernd. U.u. bleibt ja aber nix weiter übrig, als dass die Person zu einem Anwalt geht um zu verifzieren, was dort im Visumshandbuch von familienvisum.de (s. Zitat in meiner Antwort zu "datteln") zum Anrechnungszeitraum von Positivstaatern steht und dem, was bei Frag Deinen Anwalt notiert ist, und sich mit dem von Familienevisum.de ja deckt (oben schon zitiert, vom 25.3.2010 hier nochmal kurz eingefügt)
Zitat:
Nein, das ist bei US-Amerikanern nicht so. Zwischen den USA und Deutschland wurde schon in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts ein Abkommen geschlossen, aufgrund dessen US-Amerikaner sich für einen sogenannten "Kurzaufenthalt", also für einen Besuchsaufenthalt von maximal drei Monaten pro Halbjahr, visumsfrei in Deutschland aufhalten dürfen. Ihr Aufenthalt richtet sich dabei nicht nach den Vorschriften des Schengen-Abkommens, so dass sich US-Amerikaner in Deutschland für maximal drei Monate in einem Halbjahr aufhalten dürfen, auch wenn sie sich die restlichen drei Monate in anderen "Schengen-Staaten" aufhalten.


Dank und Gruß (komischerweise geht die Mailbenachrichtigung nicht, deshalb habe ich ein zwei Posts fast "übersehen")

Frank Ix
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« Zuletzt geändert: 23.06.2013 um 11:07:06 von Frank Ix »  
 
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Antwort #14 - 24.06.2013 um 11:53:48
 
Hallo Forum nochmal,

schon Daddy hat in seinem Artikel hier zur Berechnung der Aufenthaltsdauer bei visumsfreien Drittstaatsangehörigen geschrieben, dass die 90/180-Regelung Zitat:
nicht bei Staaten, mit denen Deutschland vor dem 01.09.1993 ein Sichtvermerksabkommen geschlossen hat
greift. Bei "Daddy" steht ja sogar: Zitat:
Theoretisch wäre es möglich sich 3 Monate im Bundesgebiet aufzuhalten, 1 Tag auszureisen und dann wieder 3 Monate in Deutschland zu verbringen.
, was ich aber nicht ganz verstehe und auch vielleicht nicht ganz korrekt ist, denn nur für Deutschlang genommen unterliegen sie auch einer 90/180 Regelung, wenn die oben schon zitierten Ausführungen der RA Jana Laurentius stimmen sollten.

Decken tun sich aber die Ausführungen von Daddy und Frau Laurentius und auch dem Visumshandbuch auf familienvisum.de in dem Punkt, dass es möglich ist, sich binnen eines halben Jahres 3 Monate in einem Schengenstaat und zusätzlich   3 Monate in Deutschland aufzuhalten.

Es wäre meinem Verständnis demnach erlaubt, über Madrid einzureisen (spanischer Einreisestempel im Pass), sich dort bis zu drei Monate aufzuhalten, dann nach Deutschland zu fahren, sich dort bis zu drei Monate aufzuhalten und dann wieder in die USA auszureisen.

Es wäre nett, wenn mir jemand diese Ansicht bestätigen könnte, oder sagen könnte, ob ich etwas falsch verstanden habe.

Ich gehe zudem davon aus (???), dass die Ausführungen unter Frag einen Anwalt rechtsverbindlich sind, so wie es auf deren Internetseite geschrieben steht. Die Antworten wurden ja von einem Anwalt gegeben (mit Namen) und sind vom Fragesteller zudem bezahlt worden.

Mit Dank und Gruß,

Frank Ix



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