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Befristete Aufenthaltsgenehmigung nach dem Studium (Gelesen: 1.330 mal)
Mter1001
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i4a rocks!


Beiträge: 21

Cape town, South Africa
Cape town
South Africa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: somewhere on the earth
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19.06.2013 um 11:21:07
 
Hallo ihr lieben,

ich habe eine kleine Frage, hoffe sehr dass ihr mir helfen könnt. Es wäre super...

Ich habe mein Studium vor kurzem in DE abgeschlossen. Jetzt habe ich Visum als Arbeitsuchender, insgesamt 18 Monate, wobei ich schon drei Monate davon für die Arbeitssuche gebraucht habe.

Jetzt habe ich ein Jobangebot bekommen, bei dem ich erstmal nur einen Arbeitsvertrag bekomme, der auf ein Jahr befristet ist. 100% sicher ist es leider nicht ob der Vertrag nach einem Jahr verlängert wird. Nun kann ich innerhalb dieses Jahres ohne Probleme arbeiten, da ich das Arbeitsuchender-Visum habe. Ich habe aber Angst davor, dass der Arbeitsvertrag nach einem Jahr nicht verlängert wird. Dann hätte ich theoretisch nur noch 3 Monate, um mir eine neue Arbeit zu suchen. 3 Monate sind definitiv zu kurz, sodass ich mir sicher sein kann dass ich überhaupt einen neuen Job finden kann.

Habt ihr vielleicht eine Idee, wie man dieses Problem lösen kann? Kann ich z.B. für das eine Jahr mit dem befristeten Arbeitsvertrag ein Arbeitsvisum beantragen, welches auf ein Jahr befristet ist. Danach kann ich im schlimmsten Fall wieder zu meinem Arbeitssuchender-Visum kehren, wenn der Arbeitsvertrag nicht verlängert wird. Dann hätte ich mindesten noch ein Jahr für die Suche nach einer Arbeit. Das ist meine Überlegung, leider bin ich mir nicht sicher ob sowas jetzt überhaupt noch möglich wäre...

Es wäre eine große Hilfe wenn ihr mir kurz helfen könnt.
Ich danke euch im Voraus.
Liebe Grüße
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.06.2013 um 11:24:30
 
Arbeitssuche (§ 16 Abs. 4) gibt es nur einmalig im Anschluss an ein Studium - ein Wechsel von § 18 (Arbeit) zurück zu § 16 Abs. 4 ist nicht mehr möglich.

Du hättest aber unter Umständen - wenn die ABH das auch mitmacht - auch mehr als drei Monate Zeit, um Dir eine Arbeit suchen.
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Mter1001
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i4a rocks!


Beiträge: 21

Cape town, South Africa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: somewhere on the earth
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Antwort #2 - 19.06.2013 um 12:09:18
 
Hallo Bayaqiano,

vielen Dank für deine schnelle Antwort.

Ich vermute mal dass die ABH in diesem Fall gewisse Freiräume bei Entscheidungsfindung hat, stimmt das? Wenn ja, könntest du mir bitte das etwa genauer nennen? Es ist mir deshalb sehr wichtig, denn ich finde dass zwar die ABH in meinem Ort bisher immer sehr nett zu mir ist, halten sie aber auch immer sehr fest an den Regeln, was ich auch verstehen kann. Deshalb wäre es vielleicht an der Stelle eine Beruhigung bzw. Sicherheit für mich, genau zu wissen wo ich hinsichtlich der Sachen stehe, bevor ich die endgültige Entscheidung hinsichtlich der Arbeit treffen werde.

Danke dir nochmals
LG
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 19.06.2013 um 12:13:42
 
Mter1001 schrieb am 19.06.2013 um 12:09:18:
Wenn ja, könntest du mir bitte das etwa genauer nennen?

ganz einfach: Wenn ein Antrag auf Verlängerung rechtzeitig und vor Ablauf der jetztigen AE gestellt wird, gilt die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 solange, bis die ABH über den Antrag entschieden hat.

Die ABH kann sich dann auch mit der Entscheidung etwas Zeit lassen. Hast Du dann in einem überschaubaren Zeitraum einen neuen Arbeitsplatz gefunden, wäre die Verlängerung wieder ohne Probleme möglich.

Du solltest auch mit der Arbeitsplatzssuche so früh wie möglich anfangen um es auch nicht all zu eng werden zu lassen.
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