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Frage zur NE-Voraussetzungen (eheliche Lebensgemeinschaft) (Gelesen: 1.919 mal)
Themen Beschreibung: RV-Beiträge durch einen Ehegatten
Korrektor
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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16.06.2013 um 17:25:34
 
Eine der Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sagt dass der Ausländer...

"...mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet."

Meine Frage bezieht sich auf folgendes:

"Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden."

Was genau bedeutet das? Heißt das, dass man für den Ehegatten (der beispielsweise Arbeitslos ist oder nur einen Minijob hat) extra zusätzliche Rentenbeiträge fünf Jahre lang zahlen muss?

Oder bedeutet das einfach, dass man nur seine eigenen RV-Beiträge leistet? hä?

Korrektor
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.06.2013 um 17:43:42
 
Korrektor schrieb am 16.06.2013 um 17:25:34:
Oder bedeutet das einfach, dass man nur seine eigenen RV-Beiträge leistet?

Das.

Es reicht, wenn einer der beiden Ehegatten 60 Monatsbeiträge geleistet und damit eine Rentenanwartschaft erworben hat.
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Korrektor
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i4a rocks!


Beiträge: 126

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 16.06.2013 um 18:27:04
 
Zitat:
Das.

Es reicht, wenn einer der beiden Ehegatten 60 Monatsbeiträge geleistet und damit eine Rentenanwartschaft erworben hat.

Das habe ich auch vermutet, wollte aber sicher sein.

Vielen Dank, Bayraqiano.
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Korrektor
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 16.06.2013 um 21:11:36
 
Noch eine Frage: Gilt dasselbe auch für den Daueraufenthalt-EG?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 16.06.2013 um 22:00:24
 
ja, § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG.
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i4a rocks!


Beiträge: 126

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 17.06.2013 um 00:24:18
 
Alles klar, danke.
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