- sie muss nach der Einreise mit dem Visum eine
AE in Deutschland beantragen, und zwar bei der
ABH, die für ihren Wohnsitz zuständig ist. Sie wird sie dann für die Dauer des Forschungsaufenthaltes bekommen (§ 20 Abs. 4 AufenthG).
- Die
AE nach § 20 zwecks Forschung ließe sich dann in Deutschland "umschreiben". Das
AufenthG kennt den Aufenthaltszweck Promotion zwar nicht, es wird aber entweder eine
AE § 16 (Studium) oder § 18 (Beschäftigung) erteilt, je nach dem, was im Vordergrund steht. Wichtig: Den Antrag noch vor Ablauf der
AE stellen, dann tritt die Fiktionswirkung ein und ihr Aufenthalt bleibt über die Gültigkeit der
AE und bis zur endgültigen Entscheidung der
ABH legal. Das gilt auch dann, wenn sie an eine andere Hochschule wechseln will.
quantumchaos schrieb am 16.06.2013 um 09:15:16: Falls Sie keinen neuen Vertrag im direkten Anschluss findet, kann sie in Deutschland zum Zweck der Suche nach einer neuen Promotionsstelle bleiben oder muss sie zwangsläufig ausreisen?
Bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung kann man sich durch die
FB etwas Zeit verschaffen, allerdings sollte schon schnell etwas neues gefunden werden, sonst droht tatsächlich die Ausreise.