Grosse Überraschung gestern bei der
ABHMeine (von mir getrennt lebende) Ehefrau
- Ukrainerin und seit 2006 in Deutschland lebend
- eigene Wohnung
- ausreichendes Einkommen, um ihren
LU selbst bestreiten zu können
- sie verfügt über relativ gute deutsche Sprachkenntnisse
- hat zudem eine Bescheinigung über einen absolvierten Integrationskurs vorgelegt, worin ihr bereits 2006 das Niveau A2 bescheinigt wurde
- und die 60 Monate Pflichtbeiträge zur RV sind ebenso erfüllt.
Nun wollte sie in der Überzeugung, alle Voraussetzungen dafür erfüllt zu haben eine
NE beantragen und wurde vom Mitarbeiter der
ABH damit konfrontiert, dass sie dazu erst noch eine Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Überprüfung ihrer Sprachkenntnisse vorzulegen hätte, worin ihr das Niveau
B1 nach GER bescheinigt wird.
Im $9
AufenthG heisst es hierzu jedoch lediglich:
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
Das erforderliche Niveau der erforderlichen Sprachkenntnisse ist dort allerdings nicht konkret definiert.
Übrigens erklärte der Mitarbeiter der
ABH meiner Frau darüber hinaus noch, dass sie bei ihrem nächsten Termin zusätzlich zu den üblichen Unterlagen (Mietvertrag, Gehaltsnachweise, ect.) auch noch ihre in der Ukraine erworbenen Schulzeugnisse und Diplome vorzulegen hätte.
Davon jedoch ist im $9
AufenthG überhaupt nichts erwähnt!
Meine Fragen daher:
- komponiert der MA der
ABH die Voraussetzungen nach eigenem Gutdünken?
- kann das womöglich Schikane aus niedrigen Beweggründen sein?
- oder darf die
ABH tatsächlich Niveau
B1 zwecks Erteilung der
NE zwingend voraussetzen, obwohl das Gesetz das nicht konkret verlangt?
- und wozu möchte der MA der
ABH ukrainische Dokumente betrachten, die er ohnehin nicht lesen kann?
Vielen Dank!