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Voraussetzungen für NE erfüllt? (Gelesen: 3.541 mal)
Nancy D
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09.06.2013 um 16:20:30
 
Hallo ins Forum,

ich habe folgende Frage:

sind die Voraussetzungen für eine NE im folgenden Fall erfüllt? :

ein Freund ist seit 2006 in Deutschland; eingereist mit einem Visum zum arbeiten, AE hat er bekommen mit der Auflage nur in einem ganz bestimmten Unternehmen (spez. Restaurant) arbeiten zu dürfen. Dies tat/tut er seit 2007 und war/ist seitdem ohne Unterbrechung in Beschäftigung, hat noch nie staatl. Hilfe bezogen, hat seitdem die Rentenbeiträge gezahlt.
Seit April 2011 ist er mit einer Deutschen verheiratet; seine AE wurde nach Eheschließung und vor Ablauf der alten AE dann dementsprechend angepasst/ neu erteilt.
Nun überlegen die beiden, sich zu trennen; die Scheidung einzureichen. Er ist bereits, vorerst u. event. auch nur übergangsweise, ausgezogen und umgemeldet mit eigenem Mietvertrag.
Die 3 Jahre als Ehegatte eines Deutschen (als Voraussetzung für NE) wären also nicht erfüllt.
Meine Frage wäre, ob die Jahre davor nicht doch auch angerechnet werden können, sodass er ja durchaus auf 5 Jahre rechtm. Aufenthalt hier in D kommt; Lohn und Wohnung sowie ausreichend Deutschkenntnisse sind vorhanden.
Kann er eine NE bekommen? Oder event. sogar auch eine Einbürgerung anstreben (2014 wäre das 8. Jahr seines Aufenthalts hier)?

Herzlichen Dank für eure Antworten!
MFG Nancy
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Antwort #1 - 09.06.2013 um 16:26:18
 
Wenn sein LU weiterhin nachhaltig gesichert ist, er tatsächlich die 60 Monate Rentenbeiträge nachweisen kann, er den Nachweis über Sprachkenntnisse der Stufe B1 - Deutsch und den Abschluss eine Orientierungskurses erbringen kann, dürften, da er sich offenkundig seit mehr als 5 Jahren mit rechtmäßigem, anrechenbarem Aufenthalt hier in Deutschland aufhält, die Bedingungen des § 9 AufenthG für eine NE bzw. der §§ 9a - c AufenthG für einen DA-EG erfüllt sein.

Einbürgerung wäre unter ähnlich gelagerten Voraussetzungen ebenfalls möglich - bei Nachweis von Integrationskursabschluss sogar schon 2013 im Rahmen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG.


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Antwort #2 - 09.06.2013 um 22:42:52
 
Das sehe ich anders: dem Mann steht kein eigentständiges Aufenthaltsrecht zu, und folglich auch keine NE. Seine Beschäftigung als - ehmaliger - Spezialitätenkoch führt zu keiner neuen AE nach § 18 AufenthG.
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Antwort #3 - 10.06.2013 um 07:25:41
 
Offensichtlich verfügt der Mann gegenwärtig noch über eine gültige AE. (Die Frage der Rücknahme der jetzigen AE ist offenbar noch nicht einmal im Rahmen der vorgeschriebenen Anhörung thematisiert worden.) - Warum soll er dann nicht erfolgreich die NE nach § 9 AufenthG beantragen können, für die er gegenwärtig offenbar alle Voraussetzungen erfüllt? Er muss doch dazu nicht erst abwarten, wann oder ob im Sinne eines eigenständigen Aufenthaltsrechts entschieden wird.


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Nancy D
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Antwort #4 - 09.07.2013 um 16:04:08
 
Zitat:
Das sehe ich anders: dem Mann steht kein eigentständiges Aufenthaltsrecht zu, und folglich auch keine NE. Seine Beschäftigung als - ehmaliger - Spezialitätenkoch führt zu keiner neuen AE nach § 18 AufenthG


Danke für die Antworten bisher!
Noch eine Frage dazu:
seine Frau ist schwanger, das Kind wird noch während der Ehe geboren werden (also ehelich) - ändert das etwas an dem Sachverhalt? Steht ihm dadurch eine andere AE zu? Und kann er dann, nach Erteilung der AE für Personensorge Kind, eine NE beantragen? Oder beginnt die Wartezeit / Anwartschaft (3 Jahre) von vorn?

Danke herzlichst nochmal für eure Mühe!
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Antwort #5 - 09.07.2013 um 18:36:25
 
Nancy D schrieb am 09.07.2013 um 16:04:08:
seine Frau ist schwanger, das Kind wird noch während der Ehe geboren werden (also ehelich) - ändert das etwas an dem Sachverhalt? 

damit ist er "erstmal" der rechtliche Vater eines Deutschen Kindes ("erstmal" weil du nichts darüber geschrieben hast, ob er es auch wirklich ist und damit Raum bleibt dafür, dass der echte Vater die Vaterschaft des anderen anfechtet und Recht bekommt)

sofern er dann auch die Personensorge ausüber wird, ändert sich dann alles ... dann kann er eine AE nach §28.1.2 bekommen

Nancy D schrieb am 09.07.2013 um 16:04:08:
eine NE beantragen?


ja, beantragen kann er immer alles (zumidest in D).
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Antrag auch zum Erfolg führen.

besteht die "familiäre Lebensgemeischaft" mit dem Kind dann auch weiter? (ist eine der Voraussetzungen für die NE nach 3 Jahren Aufenthalt)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 09.07.2013 um 18:46:31
 
Hierzu mal eine 'blöde' Frage. Wie liest man aus §28 dass die Ehe seit mindestens 3 Jahren bestanden haben muss um eine NE zu begründen? Man könnte es auch so lesen, das 3 Jahre Aufenthaltserlaubnis (weswegen auch immer) + Ehe ausreichen.

Kann mich da mal jemand aufklären?
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Antwort #7 - 09.07.2013 um 20:21:16
 
tiggger schrieb am 09.07.2013 um 18:46:31:
Man könnte es auch so lesen, das 3 Jahre Aufenthaltserlaubnis (weswegen auch immer) + Ehe ausreichen. 


ja, kann man ... was anderes steht ja auch nicht im Gesetz.
Man müsste diese Auffassung dann aber durchklagen mit ungewissen Erfolgsaussichten, denn
http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf#28
28.2.3 sagt
Zitat:
Zeiten des
Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen
Zwecken können daher nicht berücksichtigt
werden, da sie dieser immanenten Zwekkausrichtung
nicht entsprechen.
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Antwort #8 - 09.07.2013 um 20:24:31
 
tiggger schrieb am 09.07.2013 um 18:46:31:
Kann mich da mal jemand aufklären? 


siehe Nummer 28.2.3 AVwV-AufenthG. VG Stuttgart, 02.11.2010 - 11 K 437/09 hat festgestellt, dass es auch ausreicht, wenn der Ausländer zuvor eine AE nach § 30 AufenthG und hatte nach der Einbürgerung des Stammberechtigten eine NE nach § 28 Abs. 2 AufenthG beantragt - aber wurde auch klargestellt, dass das nicht gilt, wenn zuvor eine AE zu einem anderen nicht-familiären Zweck vorlag (Rn. 14).   
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