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Niederlassungserlaubnis: 60 Monate Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung (Gelesen: 14.372 mal)
missis_x
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis: 60 Monate Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung
24.05.2013 um 18:39:12
 
Hallo zusammen,

eine der Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis ist, dass der Ausländer "mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat ". Überall steht, dass der Nachweis bei der Deutschen Rentenversicherung erhältlich ist.

DRV schickt mir Wartezeitauskünfte nur jahresweise. Ich habe sie in April angerufen - sie haben mir die Daten über meine gezahlten Beiträge nur inkl. 2012 geschickt. Die Daten über meine Beiträge in diesem Jahr habe ich von der DRV nicht bekommen. Ich arbeite aber in diesem Jahr weiter und meine Firma zahlt Beiträge in die DRV weiter.

Zahle ich den Beitrag für Juni, habe ich eigentlich 60 Monate Beiträge geleistet und möchte gerne sofort eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Ich fürchte, wenn ich Anfang Juli bei der DRV wieder anrufe, werden sie mir wieder nur die Daten inkl. 2012, also ohne 2013, schicken.

Meine Fragen:
1. Wie kann ich den Nachweis über die geleisteten Pflichtbeiträge von der DRV schnellst möglich bekommen? Was soll ich der DRV sagen?
2. Wie früh kann ich den Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis stellen? Um einen Termin bei unserer ABH zu bekommen, muss man ihn 6 Wochen voraus online bestellen.

Danke im Voraus.

Viele Grüße
missis_x
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 24.05.2013 um 20:06:22
 
missis_x schrieb am 24.05.2013 um 18:39:12:
1. Wie kann ich den Nachweis über die geleisteten Pflichtbeiträge von der DRV schnellst möglich bekommen? Was soll ich der DRV sagen?

Da wird Dir die DRV wohl nicht großartig weiterhelfen können, egal was Du denen sagst. Was geht aber - und sogar evtl. schneller als mit der DRV - ist Gehaltsabrechnungen für 2013 der ABH vorzulegen. Daran sieht man ja alle abgeführten Sozialversicherungsbeiträge inkl. der RV.

missis_x schrieb am 24.05.2013 um 18:39:12:
2. Wie früh kann ich den Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis stellen? Um einen Termin bei unserer ABH zu bekommen, muss man ihn 6 Wochen voraus online bestellen.

Wenn Deine ABH es so wünscht, dann musst Du Dich wohl an die Frist halten.
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Antwort #2 - 24.05.2013 um 20:15:20
 
missis_x schrieb am 24.05.2013 um 18:39:12:
Wie früh kann ich den Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis stellen? Um einen Termin bei unserer ABH zu bekommen, muss man ihn 6 Wochen voraus online bestellen.


Dann mach einen Termin, 8 Wochen befor du die Bedingungen erfüllst.
DRV-Bescheid 2012 + alle Lohnabrechungungen für 2013 mitnehmen, auf denen die Sozialversicherungsbeiträge stehen.

Wenn du die Voraussetzungen für eine NE erfüllst. wäre zu prüfen, ob du besser nicht einen Daueraufenthalt EG beantragst. Fast gleich Voraussetzungen aber mehr Rechte, insbesonderen Großzügiger beim Erlöschen beim Aufenthalt im Ausland.
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missis_x
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 25.05.2013 um 15:36:07
 
Vielen Dank für schnelle und konkrete Antworten!

Zitat:
"Gehaltsabrechnungen für 2013 der ABH vorzulegen"
daran habe ich auch gedacht. Die Frage ist, ob ABH die Gehaltsabrechnungen als Nachweis akzeptiert.

@grisu1000: danke für den Tip! Ich habe mich ausfindig gemacht http://www.frag-einen-anwalt.de/Erlaubnis-zur-Daueraufenthalt-EG-__f43773.html. Es scheinen keine Nachteile einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gegenüber der NE zu geben, nur die Vorteile.

Was der Rechtsanwalt unter diesem Link schreibt, ist "bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG werden höhere Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhaltes gestellt". Damit sind feste und regelmäßige Einkünfte gemeint, oder? Er schreibt auch, dass man für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG keine 60 Monate Pflichtbeiträge in die DRV zahlen muss. Das wusste ich leider nicht... Traurig Ich hätte den Antrag auf eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG schon längst stellen können.



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 25.05.2013 um 15:50:37
 
keine Ahnung was der Anwalt mit den höheren Anforderungen meint, die Berechnung des LU war schon immer gleich. Seit EuGH "Chakroun" wird sogar an manchen ABHen das Einkommen noch großzügiger beim DA-EG berechnet, weil die Einkommensfreibeträge nach dem SGB II nicht mehr abgezogen werden (bei der NE hingegen schon).

Was die 60 Monatsbeiträge angeht ist das noch nicht ganz geklärt worden, VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 11 S 1198/10 hat das für vereinbar mit der Richtlinie 2003/109/EG erklärt und die Praxis hält sich weitesgehend daran (andere Meinung sind aber die VG in Berlin und Hamburg). Eine Klärung durch BVerwG oder EuGH ist bislang nicht erfolgt.         
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« Zuletzt geändert: 25.05.2013 um 16:03:30 von N/V »  
 
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Antwort #5 - 26.05.2013 um 13:20:34
 
missis_x schrieb am 25.05.2013 um 15:36:07:
Die Frage ist, ob ABH die Gehaltsabrechnungen als Nachweis akzeptiert.

In meisten Fällen funktioniert das. Eine 100% Garantie, ob es auch in Deinem Fall klappt, kann Dir natürlich keiner geben. Einfach mal ausprobieren.
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Antwort #6 - 26.05.2013 um 18:05:46
 
Nochmal vielen Dank für eure Antworten!  Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 29.07.2013 um 13:18:21
 
Hallo zusammen,

ich war heute bei der Ausländerbehörde Hannover, um den Antrag auf die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu stellen.

Sie haben mich zurückgeschickt mit dem Hinweis, dass ih noch vier Monate Beiträge in die RV leisten soll. Bei mir sind fünf Monate aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung vorhanden, die RV zählt diese Monate mit, die ABH aber nicht. Verstehe nicht, wieso RV und ABH unterschiedlich rechnen.

Ich habe heute nochmal das Aufenthaltgesetz gelesen, da geht es gar nicht um die 60 Monate Beiträge in die RV als Voraussetzung:
http://dejure.org/gesetze/AufenthG/9a.html

Hat die ABH Hannover Recht die 60 Monate Beiträge in die RV zu fordern? Muss ich wirklich noch vier Monate warten?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 29.07.2013 um 13:24:44
 
missis_x schrieb am 29.07.2013 um 13:18:21:
Hat die ABH Hannover Recht die 60 Monate Beiträge in die RV zu fordern?


lies Dir bitte die Antworten ganz durch:
Zitat:
Was die 60 Monatsbeiträge angeht ist das noch nicht ganz geklärt worden, VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 11 S 1198/10 hat das für vereinbar mit der Richtlinie 2003/109/EG erklärt und die Praxis hält sich weitesgehend daran


missis_x schrieb am 29.07.2013 um 13:18:21:
Muss ich wirklich noch vier Monate warten?

Nicht wenn schon 60 Monatsbeiträge wirklich geleistet wurden, ggf. den Antrag per Fax oder Post einreichen falls sich die ABH weigern sollte ihn anzunehmen
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Antwort #9 - 29.07.2013 um 14:32:08
 
Was meinst du mit:

"VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 11 S 1198/10 hat das für vereinbar mit der Richtlinie 2003/109/EG erklärt "?
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Antwort #10 - 29.07.2013 um 14:34:52
 
in dem Urteil hat das Gericht festgestellt, dass die ABH durchaus 60 Monatsbeiträge fordern darf auch wenn es nicht direkt im Gesetz festgeschrieben ist.
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Antwort #11 - 29.07.2013 um 16:20:04
 
Ich habe den Fall VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 11 S 1198/10 gelesen.

In den Punkten 25 - 28 steht, dass 60 Monatsbeiträge keine "starre Regel" sind, sondern nur die "Obergrenze". Zudem können  ausländische Rentenzeiten und privates Vermögen berücksichtigt werden.

Ich habe 8 Jahre im anderen Staat gearbeitet, Beiträge in die gesetzliche RV gezahlt und habe natürlich Ansprüche auf die Rente dort. Einkünfte aus dem privaten Vermögen habe ich auch.
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Antwort #12 - 29.07.2013 um 17:05:43
 
missis_x schrieb am 29.07.2013 um 16:20:04:
steht, dass 60 Monatsbeiträge keine "starre Regel" 


missis_x schrieb am 29.07.2013 um 16:20:04:
Ich habe 8 Jahre im anderen Staat gearbeitet, Beiträge in die gesetzliche RV gezahlt und habe natürlich Ansprüche auf die Rente dort. Einkünfte aus dem privaten Vermögen habe ich auch. 


wenn du meinst, dass du dann keine 60 Monate Rentenbeiträge nachweisen musst, kannst du dann klagen.

Wie das Verfahren dann ausgeht, wird dir hier keiner sagen können.
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Antwort #13 - 30.07.2013 um 18:17:13
 
missis_x schrieb am 29.07.2013 um 13:18:21:
Bei mir sind fünf Monate aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung vorhanden, die RV zählt diese Monate mit, die ABH aber nicht. Verstehe nicht, wieso RV und ABH unterschiedlich rechnen.



Während Deiner versicherungsfreien Beschäftigung hat nur Dein Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge bezahlt. Da Du keine Beiträge dafür geleistet hast, zählen diese Monate nicht mit.
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