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fzf zu deutschem kind (Gelesen: 22.293 mal)
lenamarija
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23.05.2013 um 16:57:31
 
Hallo zusammen,
ich bin ganz in der Panik geraten und bitte hier um hilfe.
Ich habe meine töchter vor 2 monate bekommen und die hat deutsche statsangehörigeit.ich bin Serbin.Der Vater ist auch Serbe.Er hat vor 2 Woche in Deutsche Botschaft Antrag auf fmf zu deutschem kind gestelt .Heute habe ich mit Auslenderbehörde telefoniert ,mann sagt mir die unterlagen sind noch nicht da ,ich würde sowieso angeladen werden .Die werden von mir mietvetrag sehen wollen so wie meine Lohnabrechnungen,Ich lebe von Hartz 4 und habe es nicht.Bevor ich nicht schwanger war habe ich gearbeitet ,aber dass spielt in moment keine rolle. Ich dachte mir dass LU nicht gesiechert sein musste wenn elternteil zu deutschem kind will. Ich bin nicht schuld dass ich nicht arbeiten gehe,und die töchter kann für den Vater auch nicht sorgen. Ich dachte mir der Vater soll für uns beide zukommen und von hartz 4 wegnehmen. Ich bin sehr nervös.Wir haben vor auch zu heireten. Meine Fragen,muss LU für Den Vater gesiechert sein und wie lange dauert bis wir entscheidung kriegen.Kann sein dass er abgelehnt wird?
Mit Freundlichen Grüssen von mir und kleine Lena.
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reinhard
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Antwort #1 - 23.05.2013 um 17:03:30
 
Er beantragt ja den Zuzug zum deutschen Kind (nicht zu Dir).

Das Kind muss natürlich nicht den Lebensunterhalt sichern, das sieht das Gesetz nicht vor und es wäre auch unsinnig.

Du sollst bei der ABH nur sagen, ob Du den Vater auch in der Wohnung haben willst. Das kann die ABH ja nicht wissen und auch nicht selbst entscheiden.

Der Vater eines deutschen Kindes hat natürlich auch Anspruch auf Hartz IV. Vermutlich wird die ABH ihn, sobald er hier ist, auch zum Integrationskurs verpflichten.

Nein, ablehnen kann die ABH den Zuzug des Vaters nicht, weil es ja um das Recht des deutschen Kindes geht. (Nur wenn er schon mal hier gelebt hat und wegen schwerer Straftaten ausgewiesen wurde, kann es Diskussionen geben.)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.05.2013 um 17:03:37
 
lenamarija schrieb am 23.05.2013 um 16:57:31:
Kann sein dass er abgelehnt wird?

nein. Außerdem solltest Du erstmal den Brief der ABH abwarten bevor Du Dir zu viele Sorgen machst.

Im Übrigen: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1365447563/2#2
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erne
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Antwort #3 - 23.05.2013 um 17:48:39
 
Vaterschaftsanerkennung vorhanden?
Sorgerecht geteilt?

(nur biologischer Vater sein, reicht nicht.
Man muss auch rechtlich der Vater sein ... und der Sorgerverpflichtung nachkommen)


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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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lenamarija
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Antwort #4 - 23.05.2013 um 18:18:57
 
Ich bedanke mich für die schnelle Antwort. Wie lange kann dass ganze noch dauern ? 1 monat?3 Monate ? Es sind erst 2 Wochen vergangen .
Danke 1000 x

Änderung:
Folgepost:


Ja ,es ist alles vorhanden.Wir haben vaterschaftsanerkennug und sorgerechterklärung bereits schon in DE gemacht
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« Zuletzt geändert: 24.05.2013 um 06:44:17 von Mick » 
Grund: Folgepost angehängt. Bitte Edit-Funktion benutzen. 
 
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reinhard
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Antwort #5 - 23.05.2013 um 18:36:32
 
lenamarija schrieb am 23.05.2013 um 18:18:57:
Ich bedanke mich für die schnelle Antwort. Wie lange kann dass ganze noch dauern ? 1 monat?3 Monate ? Es sind erst 2 Wochen vergangen .
Danke 1000 x


Wie lange es dauern "kann" ist natürlich schwer zu beantworten, wenn man die Akte nicht gerade auf dem Schreibtisch hat. Ein bis drei Monate ist realistisch, aber genauer kann es von außen niemand sagen.
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Antwort #6 - 23.05.2013 um 20:40:17
 
lenamarija schrieb am 23.05.2013 um 16:57:31:
Ich habe meine töchter vor 2 monate bekommen und die hat deutsche statsangehörigeit.ich bin Serbin.Der Vater ist auch Serbe

Aufgrund welcher Konstellation hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit? Optionsmodell?
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lenamarija
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Antwort #7 - 23.05.2013 um 20:53:01
 
Ich lebe 10 Jahre in DE und besitze niderlassungserlaubnis.Dass hat gereicht
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reinhard
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Antwort #8 - 24.05.2013 um 10:51:47
 
lenamarija schrieb am 23.05.2013 um 20:53:01:
Das hat gereicht


Genau. Und das reicht auch für das Visum und die AE.
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lenamarija
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Antwort #9 - 24.05.2013 um 12:06:40
 
Noch eine kurze frage ..wer entscheidet mall ganz genauo über AE ? Ich dachte mir ABH  in der ort wo wir leben. Heute habe ich gehört dass die ganze sache Berlin bearbeitet.
Danke
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Antwort #10 - 24.05.2013 um 12:16:05
 
lenamarija schrieb am 24.05.2013 um 12:06:40:
Ich dachte mir ABHin der ort wo wir leben.


Richtig, wenn er mit dem Visum eingereist ist und sich angemeldet hat, dann kann er bei der örtlichen ABH eine AE beantragen. Nur wenn ihr in Berlin lebt, ist Berlin zuständig, wohnt ihr woanders, dann ist es eben eine andere ABH.
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lenamarija
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Antwort #11 - 24.05.2013 um 12:45:21
 
Ihr habt mir ganz super geholfen . Ich bedanke mich für schnelle hilfe und antworten.Diese seite werde ich überall weiter empfelen.  i4a is great
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lenamarija
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Antwort #12 - 30.05.2013 um 22:53:40
 
hallo nochmall,
irgendwo hier habe ich gelesen dass der vater eines deutsches kindes anspruch auf hartz 4 auch hat weil seine töchter schon i bedarfsgemeinschaft ist.natürlich nicht für die erste 3 monate .für diese zeit soll sich bei soziallamt stellen.
meine frage
wird er in soziallamt auch krankversiechert sein?
danke
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Antwort #13 - 31.05.2013 um 01:02:36
 
lenamarija schrieb am 30.05.2013 um 22:53:40:
rgendwo hier habe ich gelesen dass der vater eines deutsches kindes anspruch auf hartz 4 auch hat weil seine töchter schon i bedarfsgemeinschaft ist.natürlich nicht für die erste 3 monate 


Er hat sofort Anspruch auf Sozialleistungen. Diese kann der beim Jobcenter oder Sozialamt beantragen. Ist das jeweileilige Amt nicht zuständig hat es automatisch weiterzuleiten. Mit Antragseingang bekommt er rückwirkend auch Geld. Er sollte ihn also möglichst schnell stellen.



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Antwort #14 - 31.05.2013 um 08:29:54
 
grisu1000 schrieb am 31.05.2013 um 01:02:36:
Er hat sofort Anspruch auf Sozialleistungen.


Näheres findet sich
hier
. An dieser neuesten höchstrichterlichen Entscheidung kommt nun kein Jobcenter mehr vorbei. (Blaues bitte anklicken!)

Also dort den Antrag stellen und sich im Zweifel auf das BSG-Urteil berufen!


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