Alacrity schrieb am 23.05.2013 um 03:55:10:hat dann meine nicht mit mir verheiratete Lebensgefährtin [.....] einen auf EU Recht basierenden Anspruch auf Aufenthalt in jenem EU Land inkl. Zugang zum Arbeitsmarkt?
Unter Umständen ja, wenn die Kinder Durch Dein Einkommen ausreichende Existenzmittel zum Leben hätten und ausreichend krankenversichert sind, steht der Mutter ein Aufenthaltsrecht gemäß EuGH "Chen" zu. Ob damit auch Zugang zum Arbeitsmarkt besteht hängt aber von der Praxis im entsprechenden EU-Land ab.
Übrigens erkennen einige Länder unverheiratete, verschiedengeschlechtliche Partner ebenfalls als Familienangehörige des EU-Bürgers an, was auch zu einem abgeleiteten Freizügkeitsrecht mit Arbeitsmarktzugang führt.
Alacrity schrieb am 23.05.2013 um 03:55:10:Muss sie vor Einreise ein Visum beantragen oder kann ihr ohne das nach Einreise (innerhalb des Schengenraums) ein Aufenthaltstitel im Zielland ausgestellt werden?
Es ist kein Visum nötig.
Alacrity schrieb am 23.05.2013 um 03:55:10:Hat die Ausstellung unverzüglich und kostenlos zu geschehen und wäre der Titel (in einem Schengenland) schengenfähig?
Die Aufenthaltskarte ist nicht zwangsläufig kostenlos, sie darf nur nicht die Kosten für vergleichbare Dokumente, die an die eigenen Staatsangehörigen ausgegeben werden (in Deutschland z.B. der Personalausweis) übersteigen. Ob und wie viel das kostet hängt dann vom entsprechenden Land ab. Die Ausstellung muss spätestens 6 Monate nach Beantragung erfolgen, eine Bescheinigung über die Antragstellung muss unverzüglich ausgestellt werden.
Aufenthaltskarte von Schengen-Staaten sind alle schengenfähig.