Die Frage, ob über Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB auch ein "nichtdeutscher" Vorname angenommen werden kann, ist, soweit ich das kurz recherchieren konnte, auch in der Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt. Es gibt sowohl dafür als auch dagegen sprechende Entscheidungen. Mein Eindruck ist aber, dass es eher in die Richtung geht, dass es durchaus möglich ist.
Blaise hat einen möglichen Weg zur Klärung vorgeschlagen (49 PStG).
Lolo2010 schrieb am 19.05.2013 um 22:08:40: Der Name musst ja die Integration dienen.
Das wird in Art. 47 Abs. 1 EGBGB nicht wörtlich gefordert, sondern mitunter lediglich in den Sinn und Zweck der Vorschrift hineingedeutet. Dadurch entstehen die unterschiedlichen Entscheidungen der Standesämter/Gerichte.
Lolo2010 schrieb am 19.05.2013 um 22:08:40:Amirii geht ja nicht aber was mit Amirii Adam ?? Adam ist auch in Deutschland üblich !!??
Hierzu ein nicht rechtlicher, sondern eher persönlicher Tipp: Gehe nicht allzu sorglos mit deinem "zukünftigen" Vornamen um. Wenn Arimii deine Wahl ist, dann kläre abschließend (ggf. auch über das Gericht), ob dies möglich ist. Erst wenn der Name wirklich nicht durchsetzbar ist, mach dir intensive Gedanken über eine Alternative. Von der Erklärung eines Vornamens zweiter Wahl, nur um es evtl. bei Behörden etwas leichter zu haben, rate ich ab. Schließlich wirst du wahrscheinlich den Rest deines Lebens mit diesem Vornamen verbringen!
Gruß
Richter