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Geburtsurkunde bei hinkendem Namensrecht (Gelesen: 1.791 mal)
Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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14.05.2013 um 19:16:23
 

Das Kind einer Doppelstaaterin (Deutschland/Land in Südamerika) soll, um eine hinkende Namensführung zu vermeiden, einen Famiiennamen nach südamerikanischem Recht erhalten, bestehnd aus Vatername und Muttername. Die Mutter legt eine übersetzte und legalisierte Geburtsurkunde aus Südamerika mit Doppelnamen nach dortigem Recht vor sowie einen deutschen (von der Botschaft ausgestellten) Reisepass mit nur einem Familiennamen und einen Reisepass aus Südamerika mit dem dortigen Doppelnamen vor.

Das Standesamt am Geburtsort des Kindes in Deutschland stellt lediglich vorläufige Bescheinigungen unter Zurückstellung der Beurkundung aus. Geburtsurkunden gebe es erst, wenn die Geburt der Mutter beim Standesamt Berlin I nachbeurkundet sei, da dann erst feststehe, welchen Namen die Mutter im deutschen Rechtsbereich führe.

Ist dies das übliche Verfahren in derartigen Fällen?
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.05.2013 um 23:18:49
 
Wurde eine Rechtswahlerklärung gem. Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EGBGB abgegeben?
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #2 - 15.05.2013 um 05:24:25
 
Ja, die haben die Eltern abgegeben und sich für das südamerikanische Namensrecht entschieden, da sie möchten, dass ihr Kind in allen Ländern (hinzu kommt noch eine weitere EU-Staatsangehörigkeit) denselben Namen trägt.

Sie hatten bereits vor der Geburt diesbezüglich (leider nur telefonisch) mit dem Standesamt Kontakt, den Sachverhalt erklärt und angefragt, ob es sinnvoll sei, schon vorher mit allen Unterlagen vorbei zu kommen, damit bei der Beurkundung keine Probleme auftauchen. Nein, das sei unnötig. Sie sollten in der Geburtsklinik lediglich auf einem Formular den gewünschte Namen eintragen und angeben, für welches Namensrecht sie sich entscheiden, und den entsprechenden Reisepass sowie die Original-Geburtsurkunden (!) beifügen. Ein Mitarbeiter der Klinik erledige dann alles Weitere und könne die gewünschte Anzahl an Urkunden gleich mitnehmen.

So einen Service hätte man sich gewünscht. Leider gab es bei der Standesbeamtin zwischenzeitlich einen Sinneswandel, und die Original-Geburtsurkunde genügt ihr nun nicht mehr.

Hier im Forum wird auf Fragen nach den beispielsweise für eine Eheschließung benötigten Unterlagen stets geantwortet, man solle sich an das zuständige Standesamt wenden. Zu ergänzen wäre, dass man auf einer schriftlichen Antwort bestehen sollte.

In die vorläufige Bescheinigung hat die Standesbeamtin übrigens den Familiennamen der Mutter aus dem deutschen Reisepass übernommen.
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tapir
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Antwort #3 - 15.05.2013 um 08:31:59
 
Unter der Annahme, dass die Erklärung formwirksam (öffentliche Beglaubigung, Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EGBGB) abgegeben wurde, halte ich die Verfahrensweise des Standesamts für nicht richtig. Denn Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EGBGB erlaubt ausdrücklich "ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1" die Wahl irgendeines Heimatrechts eines Elternteils, gleichgültig, ob dieses Heimatrecht auch das effektive oder das gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vorrangig anwendbare ist. Möglicherweise ist das Problem hier aber, dass eine öffentlich beglaubigte Erklärung nicht abgegeben wurde. Gegebenenfalls kann dies nachgeholt werden - wenn das Standesamt hier Probleme bereitet, auch bei einem Notar.
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