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Nachbeurkundung der Heirat in Deutschland (Gelesen: 3.587 mal)
VolldHugo
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02.04.2013 um 13:30:40
 
Guten Tag

Ich hoffe hier kennt sich jemand besser aus als meine Standesbeamtin.......

Wir wollen in Deutschland Nachbeurkunden. Aber die Überprüfung der Indischen Geburtsurkunde hat ergeben kein Eintrag im Geburtsregistrar.
Also keine eintragung der Geburt......

Jetzt weiß meine Standesbeamtin garnichts mehr.......

Welche Gesetze gelten?
Was kann man anstatt der Geburtsurkunde benutzen?
Gelten die gleichen Gesetze wie Beim OLG?
No registry document vom Krankenhaus?

MFG
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Muleta
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Antwort #1 - 02.04.2013 um 13:39:22
 
VolldHugo schrieb am 02.04.2013 um 13:30:40:
Wir wollen in Deutschland Nachbeurkunden. Aber die Überprüfung der Indischen Geburtsurkunde hat ergeben kein Eintrag im Geburtsregistrar. 


na super, also wurde eine gefälschte oder jedenfalls inhaltlich komplett falsche Geburtsurkunde vorgelegt, welche dann wohl nur durch Bestechung erlangt worden sein kann. Das ist schlecht, weil da u.U. noch ein Strafverfahren auf Deine Frau zukommt.

Es wäre dann zu klären, ob die Geburt in Indien nachregistriert werden kann. Das dürfte möglich sein - wenngleich oftmals mit einem anderen Geburtsdatum verbunden... (wenn das passiert, dann wären natürlich auch alle anderen Urkunden wiederum zu berichtigen).

Das dürfte eine sehr langwierige und teure Angelegenheit werden.
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VolldHugo
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Antwort #2 - 02.04.2013 um 14:01:12
 
Nicht ganz.

Wir würden niemals falsche Dokumente vorlegen. Das war ne original Geburtsurkunde von 1992. Da muss eher was Im Krankenhaus schief gelaufen sein. Sie hatte niemals ne andere Urkunde.

Niemand beanstandet dies bis her.

Was tun wenn keine Registrierung vorhanden ist?
Welche Dokumente können das bestätigen oder können wir vorlegen?
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Muleta
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Antwort #3 - 02.04.2013 um 14:22:17
 
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VolldHugo
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Antwort #4 - 02.04.2013 um 14:44:31
 
Das hab ich der Standesbeamtin schon vorgeschlagen (OLG Stuttgart)aber sie meinte es wäre nur für den befreiungsprozess des Ehefähigkeitszeugnis. ????

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Wir haben eigendlich alles.

Alles bestätigt vom konsulat und durch Überprüfung der Dokumente.

Adoptivunterlagen
Affidavit
Bericht von dem Rechtsanwalt/ Konsulat (Geburtseintrag nicht vorhanden)
Unterlagen von den Leiblichen Eltern. Affidavit.

Änderung:
Folgepost eingefügt. - Bitte das markierte Wort anklicken und die Funktion künftig benutzen! Vielen Dank. - =schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 02.04.2013 um 16:10:28 von schweitzer »  
 
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VolldHugo
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Antwort #5 - 08.04.2013 um 18:41:00
 
Ich hab jetzt beim OLG Stuttgart nachgefragt.
Zuständig ist ganz allein das Standesamt. Leider kann mir das OLG nicht weiterhelfen...........
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Blaise
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Antwort #6 - 08.04.2013 um 19:17:33
 
Hallo,

die Standesbeamtin muss festlegen, welche Nachweise für eine Nachbeurkundung vorzulegen sind. Wenn die Nachweise nicht ausreichend sind, muss sie die Beurkundung ablehnen, dann ist der Rechtsweg eröffnet.

Dabei ist es schon einer Überlegung Wert, ob man bei der Nachbeurkundung einer Eheschließung die gleichen Nachweise verlangen sollte, die das OLG bei der Prüfung zur Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis verlangt.

Di Standesbeamtin kann sich auch von der Aufsichtsbehörde beraten lassen und evtl. Den Landesverband der Standesbeamten um Rat fragen. Die kennen möglicherweise ähnliche Fälle und deren Lösung.

Blaise
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Muleta
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Antwort #7 - 08.04.2013 um 19:37:05
 
VolldHugo schrieb am 08.04.2013 um 18:41:00:
Ich hab jetzt beim OLG Stuttgart nachgefragt.
Zuständig ist ganz allein das Standesamt. Leider kann mir das OLG nicht weiterhelfen


ja, natürlich. Das ist richtig.

Aber was dem OLG im Rahmen der EFZ-Befreiung genügen würde, sollte eigentlich auch dem Standesbeamten genügen. Denn wenn dem Standesbeamten das nicht genügt und es zu einem Verfahren am Amtsgericht kommt, dann wird sich der Richter am Amtsgericht orientieren an... ??? Eben - dem OLG.
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Antwort #8 - 09.04.2013 um 15:41:00
 
Muleta schrieb am 08.04.2013 um 19:37:05:
Aber was dem OLG im Rahmen der EFZ-Befreiung genügen würde, sollte eigentlich auch dem Standesbeamten genügen. Denn wenn dem Standesbeamten das nicht genügt und es zu einem Verfahren am Amtsgericht kommt, dann wird sich der Richter am Amtsgericht orientieren an... ??? Eben - dem OLG.

OK, wenn es eine OLG-Rechtsprechung gibt. Der Präsident des OLG (als "EFZ-Befreier") ist für so einen Personenstandsrichter aber doch auch nur eine (Justiz-)Verwaltungsbehörde, deren Rechtsauffassung zutreffen kann, aber nicht muss. Wenn die Personenstandssache bis zu einem Senat des OLG (als Organ der dritten Gewalt) gehen sollte, treffen dort dann eben ganz andere Personen die Entscheidung als die (jedenfalls sehr überwiegend) nichtrichterlichen Autoren der EFZ-"Fibeln". Was nicht heißt, dass sie nicht zum selben Ergebnis gelangen... Aber eine (auch nur relative) Sicherheit gibt's da m.E. nicht - und vor allem nicht in so einem Fall wie dem vorliegenden, wo ein Amtsrichter auch mal eben eine Auskunft der Deutschen Botschaft einholen kann, in der die Dinge dann doch wieder etwas anders erklärt werden als es sich beim OLG-Präsidenten liest...
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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