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Warum sämtliche Staatsangehörigkeiten melden? (Gelesen: 4.101 mal)
Mono
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16.02.2013 um 21:24:39
 
Bei der Anmeldung einer Wohnung müssen nach dem Meldegesetz vom Anmeldenden sämtliche Staatsangehörigkeiten angegeben werden, obwohl deutsche Mehrstaater in Deutschland nur als Deutsche gelten. Folglich wird bei diesen Personen auf der Meldebestätigung nur die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeführt, nicht jedoch im Anmeldeformular genannte weitere Staatsangehörigkeiten.

Was ist der Grund, weshalb der Gesetzgeber die Angabe sämtlicher Staatsangehörigkeiten verlangt, wo doch weitere Staatsangehörigkeiten bei Deutschen keine Bedeutung haben dürften?

Diese Frage tauchte auf, nachdem unsere Tochter, die drei Staatsangehörigkeiten besitzt, zur Anmeldung ihrer neuen Wohnung nur den auf der Homepage der Meldebehörde geforderten Personalausweis und den (deutschen) Reisepass mitgebracht, auf dem Meldebogen aber auch die beiden weiteren Staatsangehörigkeiten angegeben hatte, die beiden anderen Reisepässe nachreichen musste. Die Mitarbeiterin bei der Meldebehörde erklärte, sie sei zur Überprüfung sämtlicher Angaben verpflichtet, konnte jedoch, außer dem Hinweis auf das Meldegesetz, keinen Grund angeben.
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« Zuletzt geändert: 16.02.2013 um 21:36:34 von Mono »  
 
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Muleta
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Antwort #1 - 16.02.2013 um 21:29:45
 
dass Mehrstaater nach völkerrechtlicher Gewohnheit nur als eigene Staatsbürger behandelt werden ist ja schön und gut. Es dürfte aber dann nicht ganz unerheblich sein, wenn die BRD in einen bewaffneten Konflikt mit einem anderen Land käme und jemand entsprechender Doppelstaater wäre.

Weiterhin gibt die Frage nach weiteren Staatsangehörigkeiten natürlich auch Hinweise darauf, ob durch die Annahme einer fremden StAng evtl. die deutsche StAng gar nicht mehr existiert.
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Antwort #2 - 17.02.2013 um 01:09:28
 
Mono schrieb am 16.02.2013 um 21:24:39:
aber auch die beiden weiteren Staatsangehörigkeiten angegeben hatte, die beiden anderen Reisepässe nachreichen musste. Die Mitarbeiterin bei der Meldebehörde erklärte, sie sei zur Überprüfung sämtlicher Angaben verpflichtet, konnte jedoch, außer dem Hinweis auf das Meldegesetz, keinen Grund angeben.


hmm ... man kann eine Staatsangehörigkeit haben, ohne den entsprechenden Reisepass zu haben.
Ich wüsste nicht, dass eine dt. Behörde einen dt. Staatsabürger (Doppelstaatler) verpflichten könnte, einen Pass des anderen Staates zu besorgen, um diesen dann den dt. Behörden vorzulegen.
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Antwort #3 - 17.02.2013 um 01:15:00
 
erne schrieb am 17.02.2013 um 01:09:28:
hmm ... man kann eine Staatsangehörigkeit haben, ohne den entsprechenden Reisepass zu haben.
Ich wüsste nicht, dass eine dt. Behörde einen dt. Staatsabürger (Doppelstaatler) verpflichten könnte, einen Pass des anderen Staates zu besorgen, um diesen dann den dt. Behörden vorzulegen.


die Meldebehörde hat aber die Richtigkeit des Melderegisters zu gewährleisten. Also kann sie Nachweise für den Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit verlangen. Der Besitz eines gültigen Passes dürfte als Nachweis regelmäßig genügen - wenn die Betroffenen den Nachweis anders führen wollen, bleibt ihnen das doch unbenommen.
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Antwort #4 - 17.02.2013 um 01:33:20
 
Muleta schrieb am 17.02.2013 um 01:15:00:
Der Besitz eines gültigen Passes dürfte als Nachweis regelmäßig genügen - wenn die Betroffenen den Nachweis anders führen wollen, bleibt ihnen das doch unbenommen. 


Sofern die mehrfachen Staatsbürgerschaften durch Geburt erworben wurden, müsste dann ja die Geburtsurkunde genügen.
hmmm Gegenargumente wie "man könnte ja die andere Staatsbürgerschaft abgegeben haben" wären nicht überzeugend, da auch Reisepässe nicht zwingend beweisen, dass die entsprechende Staatsbürgerschaft nicht anderweitig verloren wurde (durch bestimmte Gesetze) ohne dass der RP eingezogen werden musste.
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Antwort #5 - 17.02.2013 um 01:40:50
 
erne schrieb am 17.02.2013 um 01:33:20:
Sofern die mehrfachen Staatsbürgerschaften durch Geburt erworben wurden, müsste dann ja die Geburtsurkunde genügen.


in der Geburtsurkunde steht aber in der Regel nicht die Staatsangehörigkeit der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt. Also taugt die im Normalfall nicht. Von anderen Regelungen (z.B. sowas wie hier in D nach ius solis) ganz zu schweigen.
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Antwort #6 - 17.02.2013 um 02:48:53
 
Muleta schrieb am 17.02.2013 um 01:40:50:
in der Geburtsurkunde steht aber in der Regel nicht die Staatsangehörigkeit der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt. Also taugt die im Normalfall nicht.


die könnte man aber mit dem RP (ggf. Kopie des RP im Zeitpunkt der Geburt) des Elternteils zeigen.

worauf ich hinaus will:
es kann sich als schwierig erweisen, den RP der weiteren Staatsangehörigkeit zu bekommen ... während ein RP des Elternteils ja bereits vorhanden ist.
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Mono
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Antwort #7 - 11.05.2013 um 10:05:30
 
Die drei Staatsangehörigkeiten unserer Tochter wurden durch gesetzlichen Automatismus (ius sanguinis bzw. ius soli) sowie auf Antrag durch Verwaltungsakt (EU-Staat nach 2007) erworben und der Meldebehörde jeweils durch gültige Reisepässe nachgewiesen.

Heute kam ein Schreiben der Meldebehörde, sie sei zur Überprüfung der Meldeangaben verpflichtet. Sie verlangt mit Fristsetzung (!) Nachweise, wie es zu diesen Staatsangehörigkeiten gekommen ist. Offenbar genügen ihr die Reisepässe nicht.

Es ist das erste Mal, dass derartiges verlangt wird. An früheren Wohnorten genügte die Angabe der Staatsangehörigkeiten. Reisepässe mussten nicht vorgelegt werden.

Was könnte die jetzige Meldebehörde veranlasst haben, die Rechtmäßigkeit der Pässe anzuzweifeln?

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Antwort #8 - 11.05.2013 um 10:41:55
 
Mono schrieb am 11.05.2013 um 10:05:30:
Was könnte die jetzige Meldebehörde veranlasst haben, die Rechtmäßigkeit der Pässe anzuzweifeln?

Völlig losgelöst von den anderen denkbaren Fragestellungen: Deine Frage hat mit der Forderung der Meldebehörde nichts zu tun. Gar nichts.

Die Rechtmäßigkeit der anderen Pässe wird hier nicht überprüft. Das ist bei Pässen anderer Staaten auch nicht Aufgabe deutscher Behörden.

Vielmehr dürfte es um die Frage gehen, wann und wie die anderen StAng erworben wurden.
Wenn durch den Erwerb einer anderen StAng die deutsche kraft Gesetzes verlorenging, geht es dann in dieser Richtung weiter.

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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Mono
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Antwort #9 - 11.05.2013 um 12:27:45
 

Hallo Petersburger,

deine Vermutung wegen des eventuellen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit hatte ich auch, zumal dies in einem früheren Beitrag hier bereits angesprochen worden war.

Dazu hätte ich allerdings die Frage erwartet, wann die weitere EU-Staatsbürgerschaft erworben wurde, um festzustellen, dass § 25 Abs. 1 Satz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz greift. Dass eine weitere Staatsangehörigkeit aufgrund ius soli besteht, ergibt sich aus dem Geburtsort. Dazu hätte ein Anruf beim Standesamt im selben Gebäude genügt.

Stattdessen soll nachgewiesen werden, wie alle drei Staatsangehörigkeiten erworben wurden, also auch die deutsche. Dies bedeutet, dass selbst die Vorlage eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises hierfür nicht ausreichend ist, denn er bescheinigt lediglich, dass man Deutscher ist, aber nicht, wie man es wurde.

Ich habe doch den Eindruck, die Echtheit der Pässe wird angezweifelt. Unsere Tochter musste nach der Anmeldung die Pässe nachreichen. Es wurden Kopien davon gemacht. Wie sie zu diesen Staatsangehörigkeiten gekommen ist, hätte bei dieser Gelegenheit erfragt und leicht geklärt werden können. Keine der drei vorhergehenden Meldebehörden (allerdings in einem anderen Bundesland) hat Derartiges verlangt. Diese Behörde lässt sich dazu über zwei Monate Zeit und setzt jetzt eine Frist von einer Woche.

Es muss doch einen konkreten Grund geben, warum diese Behörde jetzt hier nachfasst, denn die Regel scheint es ja nicht zu sein. Inwieweit ist der Meldepflichtige zur Mitwirkung verpflichtet?

Letztlich bleibt alles an mir hängen ('Papi, mach du das mal!'), und ich soll jetzt womöglich meine eigene deutsche Staatsangehörigkeit nachweisen und anhand meiner Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde unserer Tochter in Verbindung mit  § 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz aufzeigen, wie unsere Tochter zu ihrer deutschen Staatsangehörigkeit kam. Ärgerlich[/font]


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Eduard
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Antwort #10 - 12.05.2013 um 16:16:52
 
Mono schrieb am 11.05.2013 um 12:27:45:
Inwieweit ist der Meldepflichtige zur Mitwirkung verpflichtet?

Laut Meldegesetz (Landesrecht, aber die ähneln sich alle) ist der Meldepflichtige verpflichtet, "auf Verlangen die ... erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Nachweise der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen" (z. B. §19 Hessisches Meldegesetz).

Allerdings:
- diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Dritte (z. B. Väter) und
- sie beschränkt sich logischerweise auf das, was der Betroffene weiß. Man möge mich korrigieren, aber von der Tochter kann sicher nicht verlangt werden, das Staatsangehörigkeitsrecht der verschiedenen Länder zu studieren, um der Meldebehörde erklären zu können, wann sie aufgrund welches Paragrafen welche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Es ist hier an der Meldebehörde, konkrete Fragen zu stellen und konkrete Unterlagen (soweit zumutbar) zu verlangen. Was die Tochter nicht weiß oder nicht besorgen kann, kann auch nicht erwartet werden.

Entsprechend sollte hier geantwortet werden - da ist dann auch die kurze Frist kein Problem.
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