Hallo Petersburger,
deine Vermutung wegen des eventuellen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit hatte ich auch, zumal dies in einem früheren Beitrag hier bereits angesprochen worden war.
Dazu hätte ich allerdings die Frage erwartet,
wann die weitere EU-Staatsbürgerschaft erworben wurde, um festzustellen, dass § 25 Abs. 1 Satz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz greift. Dass eine weitere Staatsangehörigkeit aufgrund
ius soli besteht, ergibt sich aus dem Geburtsort. Dazu hätte ein Anruf beim Standesamt im selben Gebäude genügt.
Stattdessen soll nachgewiesen werden, wie alle drei Staatsangehörigkeiten erworben wurden, also auch die deutsche. Dies bedeutet, dass selbst die Vorlage eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises hierfür nicht ausreichend ist, denn er bescheinigt lediglich, dass man Deutscher ist, aber nicht, wie man es wurde.
Ich habe doch den Eindruck, die Echtheit der Pässe wird angezweifelt. Unsere Tochter musste nach der Anmeldung die Pässe nachreichen. Es wurden Kopien davon gemacht. Wie sie zu diesen Staatsangehörigkeiten gekommen ist, hätte bei dieser Gelegenheit erfragt und leicht geklärt werden können. Keine der drei vorhergehenden Meldebehörden (allerdings in einem anderen Bundesland) hat Derartiges verlangt. Diese Behörde lässt sich dazu über zwei Monate Zeit und setzt jetzt eine Frist von einer Woche.
Es muss doch einen konkreten Grund geben, warum diese Behörde jetzt hier nachfasst, denn die Regel scheint es ja nicht zu sein. Inwieweit ist der Meldepflichtige zur Mitwirkung verpflichtet?
Letztlich bleibt alles an mir hängen ('Papi, mach du das mal!'), und ich soll jetzt womöglich meine eigene deutsche Staatsangehörigkeit nachweisen und anhand meiner Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde unserer Tochter in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz aufzeigen, wie unsere Tochter zu ihrer deutschen Staatsangehörigkeit kam.
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