Frage.: Ist deine Ehe in Deutschland registriert?
Sollte es so sein,ist der Rest einfach!
Deine Frau stellt einen Antrag,schriftlich an die zuständige
ABH in Deutschland ( Wohnort der Eltern,zukünftiger Wohnort von euch)
Diesen Antrag per Fax oder per Post,auf E-Mail braucht die
ABH nicht korekt antworten.
Der Antrag auf ein Aufenthaltsrecht muß Rechtlich begründet sein.
Ich stelle den Antrag auf eine Aufenthaltbescheinigung für Deutschland,zur Visumfreien Einreise nach Deutschland,
erhebe ich dieses Recht aus dem Artikel 21 Abs.2 der Charta der EU.
Artikel 21
Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Der § 41 der Aufenthaltsverordnung ist für das Aufenthaltsrecht von außereuropäischen Ehepartnern nicht anwendbar.
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
Die Anwendung diese § 41
AufentHV.würde verstoßen gegen meine Grundrechte aus der Charta der EU
Artikel 7 Schutz der Ehe.
Artikel 21 Abs.2 Diskreminierungsverbot.
Ihre Entscheidung und Bescheid über meinen Antrag muß aber Gerichtsrelevante Gesetze enthalten,die meine Grundrechte aus der Charta der EU außer Kraft setzen.
Ihre Behörde hat nicht das Recht,nach dem Artikel 3 Abs.1
Ehepartner von deutschen Staatsbürgern in Positiv und Negativstaaten einzustufen,für ein nationales Aufenthaltsrecht.
Nach meine Eheschließung am -- in--vor dem Standesamt--
RegistrieNr,--mit meinem Ehemann,Name--- GebutsD.---
letzte Wohnadresse in Deutschland.
Bin ich Rechtsräftig verheiratet,am 01.01.2007 trat Dänemark der Hager Apostille bei.
http://www.einfach-heiraten.eu/haager-apostille-legalisation-von-urkundenDie Aufenthaltserlaubnis für mich,übersenden Sie per Einschreiben an meine Adresse.
Ebendso die Gerichtsrelevante Ablehnung meines Antrages.
Die Vorabentscheidung können sie mir per E-Mail übersenden.
E-Mailadresse ----------
Oder Per Fax Nr.---------
Setze Ihnen eine Frist bis zum ----um über meinen Antrag zu entscheiden.
Frist sollte 6 Wochen sein,da mir der Postweg nicht bekannt ist.
Nach dieser Frist erhebe ich Klage vor dem Verwaltungsgericht,mit der Forderung nach Artikel 267 der AEUV diese Klage dem EuGH vorzulegen,wegen Verletzung meiner Rechte aus dem Artikel 8 der EMRK und Artikel 7 der Charta der EU.
Warum so hart vorgehen?
Der
ABH ist nun bekannt,hier stellt jemand eine Forderung
mit Gesetzeshinweisen,denen wir nichts dagegen setzen können.
Bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht,mit der Weiterleitung an den EuGH,hat der Kläger auf ein Angebot der
ABH das Recht auf ein Urteil,ein Angebot muß nicht angenommen werden.
Somit müßte Deutschland das Urteil des EuGH für Ehepartner in der Gesetzgebung übernehmen.
Kommt die Klage nicht zum EuGH kann Deutschland so weitermachen wie bisher,Ehepartner einteilen in Positiv und Negativ.
So war es beim BVerwG.
Eine Ehefrau hat geklagt,bestanden nach Artikel 267 der AEUV auf ein Urteil des EuGH wegen dem AI Sprachkurs.
Die Regierung hat ihr die Einreise erlaubt ohne AI Sprachkurs,
Verfahren wurde eingestellt,Deutschland kann nun weiter den AI Sprachkurs verlangen.