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FZF im Ausland beantragen... (Gelesen: 5.582 mal)
Themen Beschreibung: ...wenn beide Ehepartner im Ausland sind
sebbert
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07.01.2013 um 13:56:44
 
Ausgangssituation:

Meine Frau (Filippina) und ich haben im Jahr 2008 in Daehnemark geheiratet. Wir haben vorher nicht zusammen in Deutschland gelebt sondern auf den Malediven, Thailand,... In der zwischenzeit hat meine Frau am Goetheinstitut die Kurse A1 und A2 bestanden und ist gerade mit dem B1 angefangen.

Wir wollten nun ende diesen Jahres und Richtung Deutschland verwirklichen. Ein Job steht auch schon in Aussicht. Verpflichtungserklaerung von den Eltern und Wohnraun bei den Eltern stehen immer zur Verfuegung.

Zur Zeit halten wir uns in Ghana auf.

Frage:
In wiefern kann man Familenzusammenfuehrung beantragen (von Ghana aus). Wir moechten natuerlich gerne zusammen einreisen. Ist dies ueberhaupt moeglich?

Freue mich auf Eure Antworten.

Sebastian

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reinhard
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Antwort #1 - 07.01.2013 um 14:03:43
 
Grundsätzlich ist es möglich.

Sie muss den Visumantrag stellen. Zuständig ist die deutsche Auslandsvertretung vor Ort, sie muss einen Aufenthaltstitel von Ghana vorzeigen.

Sie muss dann die Adresse Deiner Eltern angeben, und Du musst der Ausländerbehörde irgendwie bestätigen, dass Du die Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland planst (genau wie sie durch den Visumantrag ja schon behauptet hat).

Du solltest der zuständigen Ausländerbehörde also mitteilen, wie Du erreichbar bist, und eventuell Deinen Eltern eine Vollmacht geben, falls irgendwelche Unterlagen nachgereicht werden müssen. Es könnte z.B. um die Bestätigung gehen, dass Ihr dort tatsächlich wohnen dürft. (Die ABH kennt ja die innerfamiliären Verhältnisse nicht.)
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erne
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Antwort #2 - 07.01.2013 um 15:25:27
 
sebbert schrieb am 07.01.2013 um 13:56:44:
hat meine Frau am Goetheinstitut die Kurse A1 und A2 bestanden


sebbert schrieb am 07.01.2013 um 13:56:44:
Wir wollten nun ende diesen Jahres 



Nicht überrascht sein, wenn dann die AV oder ABH einen erneuten Nachweis ihrer einfachen Sprachkenntnisse wollen.
A1 Zertifikat hat zwar kein Ablaufdatum, aber die Behörden akzeptieren es nur ein Jahr nach Ausstellung (man kann ja in der Zwischenzeit alles gelernte wieder vergessen haben)
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sebbert
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Antwort #3 - 07.01.2013 um 16:42:41
 
Danke fuer Eure Antworten.

Zweifel am A1 sind kein Problem, weil ja schon A2 und auch bald B1 vorliegt.

Wie laeuft denn die Kommunikation zwischen der Botschaft und der Auslaenderbehoerde ab? Der FZF antrag wird ja hier in Ghana gestellt. Muss oder sollte ich das zur gleichen Zeit auch der Auslaenderbehoerde mitteilen?

Um auch Zeitlich etwas planen zu koennen, wie lange dauert in der Regel der Prozess das FZF Visum auszustellen? Werde meinen Arbeits Vertrag wohl etwa 2 Monate vor Arbeitsantritt erhalten. Reicht die Zeit aus?

Danke.
Sebastian
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reinhard
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Antwort #4 - 07.01.2013 um 16:53:34
 
Das ist sehr schwer zu sagen. Ich vermute mal, es gibt Urkunden von den Philippinen, die noch vom Vertrauensanwalt überprüft werden müssen. Aus Ghana auch? Oder lebt Ihr dort nur?

Bei Urkundenüberprüfung müsst Ihr mit vier bis zehn Monaten rechnen. Ohne mit ein bis vier Monaten.

Der Antrag wird per Kurier von der Botschaft an die ABH geschickt, das dauert zwei bis sechs Wochen.

Dein Arbeitsvertrag wird für das Verfahren nicht gebraucht, da es bei einem Deutschen auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht ankommt.
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Antwort #5 - 12.01.2013 um 12:29:26
 

Frage.: Ist deine Ehe in Deutschland registriert?
Sollte es so sein,ist der Rest einfach!

Deine Frau stellt einen Antrag,schriftlich an die zuständige ABH in Deutschland ( Wohnort der Eltern,zukünftiger Wohnort von euch)

Diesen Antrag per Fax oder per Post,auf E-Mail braucht die ABH nicht korekt antworten.

Der Antrag auf ein Aufenthaltsrecht muß Rechtlich begründet sein.

Ich stelle den Antrag auf eine Aufenthaltbescheinigung für Deutschland,zur Visumfreien Einreise nach Deutschland,
erhebe ich dieses Recht aus dem Artikel 21 Abs.2 der Charta der EU.

Artikel 21

Nichtdiskriminierung

(1)   Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.

(2)   Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Der § 41 der Aufenthaltsverordnung ist für das Aufenthaltsrecht von außereuropäischen Ehepartnern nicht anwendbar.

Logo Bundesministerium der Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.

Die Anwendung diese § 41 AufentHV.würde verstoßen gegen meine Grundrechte aus der Charta der EU
Artikel 7 Schutz der Ehe.
Artikel 21 Abs.2 Diskreminierungsverbot.

Ihre Entscheidung und Bescheid über meinen Antrag muß aber Gerichtsrelevante Gesetze enthalten,die meine Grundrechte aus der Charta der EU außer Kraft setzen.

Ihre Behörde hat nicht das Recht,nach dem Artikel 3 Abs.1
Ehepartner von deutschen Staatsbürgern in Positiv und Negativstaaten einzustufen,für ein nationales Aufenthaltsrecht.




Nach meine Eheschließung am -- in--vor dem Standesamt--
RegistrieNr,--mit meinem Ehemann,Name--- GebutsD.---
letzte Wohnadresse in Deutschland.

Bin ich Rechtsräftig verheiratet,am 01.01.2007 trat Dänemark der Hager Apostille bei.

http://www.einfach-heiraten.eu/haager-apostille-legalisation-von-urkunden

Die Aufenthaltserlaubnis für mich,übersenden Sie per Einschreiben an meine Adresse.

Ebendso die Gerichtsrelevante Ablehnung meines Antrages.

Die Vorabentscheidung können sie mir per E-Mail übersenden.
E-Mailadresse ----------
Oder Per Fax Nr.---------

Setze Ihnen eine Frist bis zum ----um über meinen Antrag zu entscheiden.

Frist sollte 6 Wochen sein,da mir der Postweg nicht bekannt ist.

Nach dieser Frist erhebe ich Klage vor dem Verwaltungsgericht,mit der Forderung nach Artikel 267 der AEUV diese Klage dem EuGH vorzulegen,wegen Verletzung meiner Rechte aus dem Artikel 8 der EMRK und Artikel 7 der Charta der EU.


Warum so hart vorgehen?
Der ABH ist nun bekannt,hier stellt jemand eine Forderung
mit Gesetzeshinweisen,denen wir nichts dagegen setzen können.

Bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht,mit der Weiterleitung an den EuGH,hat der Kläger auf ein Angebot der ABH das Recht auf ein Urteil,ein Angebot muß nicht angenommen werden.

Somit müßte Deutschland das Urteil des EuGH für Ehepartner in der Gesetzgebung übernehmen.

Kommt die Klage nicht zum EuGH kann Deutschland so weitermachen wie bisher,Ehepartner einteilen in Positiv und Negativ.

So war es beim BVerwG.
Eine Ehefrau hat geklagt,bestanden nach Artikel 267 der AEUV auf ein Urteil des EuGH wegen dem AI Sprachkurs.

Die Regierung hat ihr die Einreise erlaubt ohne AI Sprachkurs,
Verfahren wurde eingestellt,Deutschland kann nun weiter den AI Sprachkurs verlangen.







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Antwort #6 - 12.01.2013 um 14:17:33
 
@berliner

kann das sein, dass du schon wieder das EU Recht auf Deutsche in Deutschland anwenden willst?
Geht nicht.

In Deutschland gelten Deutsche als Deutsche und es gilt für sie das nationale AufenthG, nicht die EU Richtlinien.

berliner10555 schrieb am 12.01.2013 um 12:29:26:
Nichtdiskriminierung


auch hier bringst du was gewaltig durcheinander, wenn du §41 AufenthV und Diskriminierung der anderen, dort nicht genannten Staatsangehörigen in Zusammenhang bringst.
Das ist keine Diskriminierung.

Don Quichotte?
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reinhard
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Antwort #7 - 12.01.2013 um 19:19:12
 
@sebbert

Beachte nicht, was "berliner" schreibt. Es ist für Dich und Deine Frau nicht relevant, weil bei Euch die Voraussetzungen komplett anders sind.
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Antwort #8 - 13.01.2013 um 06:22:50
 
Hallo zusammen,
ich häg' mich hier mal mit dran, weil ich fast die gleiche Situation habe. Wenn ein eigenes Thema besser ist, bitte abtrennen.

Ich bin seit 2009 mit einer Filipina verheiratet. Die Ehe wurde auf den Philippinen geschlossen und kurz danach in Deutschland nachregistriert. Sowohl die Ausstellung des EFZ als auch die Nachregistrieung erfolgten ohne Urkundenprüfung.

Seit der Eheschließung halte ich mich hauptsächlich in den Philippinen auf. Ich war und bin in Deutschland die ganze Zeit gemeldet, war dort auch immer krankenversichert und habe meine Steuern dort bezahlt (bis Ende 2012 selbständig, seit diesem Jahr in Deutschland angestellt). Ob ich damit eigentlich meinen Lebensmittelpunkt auf den Philippinen habe mit Folgen für Besteuerung und KV hat bislang niemanden interessiert.

Nun planen meine Frau und ich nach Deutschland umzuziehen. Meine Frau muss also das FZF-Visum beantragen und den A1-Test machen. Bis hier eigentlich Standard-Ablauf. Aber ich bin ja auch auf den Philippinen und möchte mir ihr zusammen nach Deutschland reisen. Was ändert sich hierdurch bzw. was sollten wir beachten? Ich denke da z. B. an das gleichzeitige Interview. Ist zudem auch noch eine Urkundenprüfung fällig trotz deutscher Eheurkunde? Wo drohen Stolpersteine?

Im Moment sind wir beide in Deutschland (Frau mit Schengen-Visum). Macht es Sinn mal mit der ABH Kontakt aufzunehmen?

Vielen Dank für ein paar Hinweise.

Viele Grüße
Ralf
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Antwort #9 - 13.01.2013 um 09:38:39
 
sebbert schrieb am 07.01.2013 um 16:42:41:
Wie laeuft denn die Kommunikation zwischen der Botschaft und der Auslaenderbehoerde ab? Der FZF antrag wird ja hier in Ghana gestellt.


Euer Antrag wird in Papierform übermittelt (das eine Exemplar von beiden) und der Rest elektronisch.

sebbert schrieb am 07.01.2013 um 16:42:41:
Muss oder sollte ich das zur gleichen Zeit auch der Auslaenderbehoerde mitteilen?

Nicht erforderlich.


Es ist völlig ausreichend, wenn in einem Begleitschreiben von Dir geschildert ist, daß Ihr seit Jahren und auch derzeit gemeinsam im Ausland zusammenlebt und daß Du für die AV persönlich in Ghana erreichbar bist.

Da eine gemeinsame Übersiedlung der Eheleute - rechtlich völlig klar zulässig - nicht der Regelfall ist, stellen die allgemeinen Informationen der AV normalerweise nicht darauf ab.


Das gemeinsame Zusammenleben in verschiedenen Staaten läßt sich vermutlich belegen?
Dann wäre das Beifügen der entsprechenden Belege sicher nicht sinnlos, damit die Frage nach einer Scheinehe gar nicht erst aufkommen kann.
Wenigstens sollte in dem Begleitschreiben darauf hingewiesen werden, durch welche Belege dieses Zusammenleben auf Wunsch nachgewiesen werden kann.

Die ABH wird schließlich nicht, wie sonst üblich, durch Kontaktaufnahme mit dem deutschen Ehepartner entscheiden können, sondern muß komplett nach Aktenlage entscheiden ...

reinhard schrieb am 07.01.2013 um 16:53:34:
... da es bei einem Deutschen auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht ankommt. 

Das ist völlig korrekt, gilt nach dem Wortlaut des §28 AufenthG aber nur "in der Regel".

Auch hier würde ich analog zum oben angesprochenen Scheinehegedanken - um Überlegungen in dieser Richtung gar nicht erst aufkommen zu lassen - den Arbeitsvertrag lieber beilegen.
Nicht, daß es dazu irgendeine Verpflichtung gibt - aber es erleichtert eine Entscheidung "nach Aktenlage" ungemein.

Nicht umsonst handeln viele ABH offenbar nach dem Schema "Lieber die einfache Frage nach dem Lebensunterhalt stellen - wenn der gesichert ist, brauchen wir uns nicht die komplizierteren Gedanken um die Regelausnahme zu machen."
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #10 - 13.01.2013 um 11:35:13
 
Tripledot schrieb am 13.01.2013 um 06:22:50:
Macht es Sinn mal mit der ABH Kontakt aufzunehmen?


ihr könnt nach einer Vorabzustimmung der ABH zur FZF fragen
... aber nur höflich fragen, nicht fordern, einen Anspruch gibt es nicht

Tripledot schrieb am 13.01.2013 um 06:22:50:
Was ändert sich hierdurch bzw. was sollten wir beachten?


siehe Antworten im Thread zu den Fragen des TS

Tripledot schrieb am 13.01.2013 um 06:22:50:
Ist zudem auch noch eine Urkundenprüfung fällig trotz deutscher Eheurkunde?

zumindest die Eheurkunde wird nicht überprüft werden müssen.
Urkunden, die legalisiert sein müssen aber keine Legalisierung erhalten, müssen überprüft werden. Ob solche Urkunden in Eurem Fall gefordert werden, weiss ich nicht.
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Antwort #11 - 23.01.2013 um 12:25:45
 
Wenn Ihr verheiratet seit brauchst Du im Prinzip keine Verpflichtungserklärung. Ihr müsst Eure Ehe hier in D aber vom OLG anerkennen lassen. Es gibt immer wieder Fälle da sind Ehepartner in verschiedenen Ländern mehrfach verheiratet, selbst Deutsche! Am besten es spricht einer Deiner Familie oder Du beim zuständigen Standesamt in D vor (an dem Ort wo ihr später leben wollt) und besorgt sich eine Liste welche Dokumente für die Anerkennung benötigt werden. Nach der Anerkennung muss sie offiziell über die deutsche Botschaft in ihrem Heimatland ein Visum zur Familienzusammenführung stellen da sie nicht Visumfrei in D einreisen kann. Du musst natürlich einen Wohnsitz in D haben.
Allein für das Zusammentragen der Dokumente werdet Ihr sicher mind. 3M brauchen. Bei der Visumbeantragung sollte kein Dokument älter als 6M sein. der A1 ist glaube ich 1J gültig.
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Antwort #12 - 23.01.2013 um 12:34:07
 
glueckskecks schrieb am 23.01.2013 um 12:25:45:
Ihr müsst Eure Ehe hier in D aber vom OLG anerkennen lassen. Es gibt immer wieder Fälle da sind Ehepartner in verschiedenen Ländern mehrfach verheiratet, selbst Deutsche! Am besten es spricht einer Deiner Familie oder Du beim zuständigen Standesamt in D vor (an dem Ort wo ihr später leben wollt) und besorgt sich eine Liste welche Dokumente für die Anerkennung benötigt werden.


was soll denn das? Eine "Anerkennung" der Ehe gibt es in Deutschland gar nicht. Und vom OLG schon gleich dreimal nicht. Und eine Pflicht oder Notwendigkeit zur Nachbeurkundung der Ehe in Deutschland gibt es auch nicht.
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Antwort #13 - 23.01.2013 um 13:14:38
 
Die Ehen aus Dänemark berechtigen nicht mehr zum Aufenthalt in D.
Das ist Geschichte: ++++++++++++
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« Zuletzt geändert: 23.01.2013 um 13:28:06 von Mick » 
Grund: Link zur kommerziellen Seite entfernt. 
 
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Antwort #14 - 23.01.2013 um 13:20:00
 
glueckskecks schrieb am 23.01.2013 um 13:14:38:
Die Ehen aus Dänemark berechtigen nicht mehr zum Aufenthalt in D.


das ist in dieser Form kompletter Quatsch! Eine dänische Ehe ist hier auch ohne "Anerkennung" genauso gültig wie eine deutsche Ehe. Der Rest dreht sich um Verfahrensfragen. Hast Du das denn überhaupt gelesen? Und falls ja: hast Du es auch nur ansatzweise verstanden?

Außerdem sind Links auf kommerzielle Seiten (insbes. Anwaltsseiten) hier nicht erwünscht.
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