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Einbürgerung - Frage zu Aufenthaltsverhältnisse (Gelesen: 2.584 mal)
Roestzwiebel
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Portugiesisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung - Frage zu Aufenthaltsverhältnisse
07.01.2013 um 13:09:09
 
Hallo zusammen,

kurz etwas zu meinem Hintergrund: Ich, 21 Jahre, bin gebürtige Portugiesin und lebe seit 1996 mit meiner Familie in Deutschland. Nach meinem Schulabschluss (FH-Reife) letztes Jahr bin ich mit meinem Freund in Niedersachsen zusammengezogen und absolviere ein freiwilliges soziales Jahr. So wie ich das sehe, ist die Rechtsgrundlage in meinem Fall eine Anspruchseinbürgerung.

Mein Einbürgerungsverfahren ist bereits in Gange, derzeit bin ich noch dabei, alle Dokumente zu beschaffen bzw. auszufüllen. Im Antragsformular bin ich mir im Unterpunkt "Aufenthaltsverhältnisse" etwas unsicher:

- Wann genau besteht/bestand tatsächlich ein Auslandsaufenthalt? Bis vor 2 Jahren war ich jeden Sommer 3-4 Wochen in Portugal - meine Eltern haben dort eine Wohnung, die über den Rest des Jahres vermietet wird. Meine letzte Einreise - so die Sachbearbeiterin - sei 2004 gewesen, allerdings bin ich auch danach noch mehrere Male in Portugal gewesen. Für mich hatten diese Aufenthalte eher den Charakter eines Urlaubs/Verwandtschaftsbesuches, sind sie dennoch tatsächlich als Aufenthalte aufzuführen? Dann müsste ja auch eine einwöchige Klassenfahrt ins Ausland aufgeführt werden.

- Eng damit verknüpft: Meine Zuständige Sachbearbeiterin sagte mir, dass die Informationen bezüglich der In- und Auslandsaufenthalte möglichst auf den Monat genau aufgeführt werden müssen. Meine angegebenen Informationen würden dann mit meinen vermerkten Daten verglichen - Abweichungen könnten Anlass geben, den Antrag abzulehnen.
Das verunsichert mich zugegebenermaßen: Innerhalb Deutschlands bin ich mit meinen Eltern zwei mal umgezogen, das erste mal vor 13 Jahren - hier besteht zugegebnermaßen keine zuverlässige Erinnerung mehr, ob das nun beispielsweise im März oder April 2000 war. Das gleiche gilt für die "Auslandsaufenthalte" in Portugal. Wie streng wird bei Bearbeitung des Antrages denn tatsächlich damit umgegangen? Meine Sachbearbeiterin klang an dieser Stelle recht rigoros. Kann ein Antrag aus o.g. Gründen tatsächlich abgelehnt werden? Griesgrämig

LG,
Roestzwiebel
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reinhard
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Antwort #1 - 07.01.2013 um 13:12:30
 
Jeder Auslandsaufenthalt unter 6 Monaten (Urlaub) ist total egal. Es geht bei dieser Frage nur darum, ob Du in letzter Zeit mal für ein, zwei Jahre nach Portugal umgezogen bist.

Das Umzugsdatum kannst Du sicherlich noch rausfinden, vielleicht haben Deine Eltern noch die Rechnung vom Möbelwagen oder die Bestätigung der Anmeldung. Sonst schreib "1. April 2000" und mach Dir darüber keine Sorgen.
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Odysseus
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Antwort #2 - 07.01.2013 um 14:12:14
 
Na, die Sachbearbeiterin scheint ja nicht viel zu tun zu haben, wenn sie sich Gedanken macht, wegen der Abweichung um eine Monat den Antrag abzulehen ... Müsste man als Antragsteller eigentlich mal drauf ankommen lassen, die Gute wird im Klageverfahren ganz fürchterlich auf die Schnauze fallen - und womit?? Mit Recht!

Zur Sache:
Ob Du nun im März oder April umgezogen bist, ist m.E. völlig unerheblich. Belege aus der Zeit dürften, schätze ich mal, kaum noch vorhanden sein. Wenn Du sichergehen willst, investierst Du ein paar €, und lässt Dir beim Bürgeramt - oder wer auch immer in Deiner Stadt dafür zuständig ist - eine Meldeauskunft erstellen, dann kannst Du die genauen Daten übernehmen.
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.01.2013 um 18:40:53
 
Roestzwiebel schrieb am 07.01.2013 um 13:09:09:
rigoros. Kann ein Antrag aus o.g. Gründen tatsächlich abgelehnt werden? 


Nicht aufgrund der Aufenthalte wie das hier erzählt wurde. Schreib einfach in den Antrag, Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland seit 1996. Kein Umzug ins Ausland und keine Auslandsaufenthalte in dieser Zeit von über drei Monaten.

Gut wäre wenn du noch Meldeauskünfte/Bescheinigungen von den alten Wohnorten bekommen würdest.
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Roestzwiebel
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.01.2013 um 21:35:12
 
Vielen Dank an alle Antwortenden - ich war zwischenzeitlich schon ein wenig entmutigt. Smiley

Ich habe derzeit noch einen Zweitwohnsitz aus der Umzugsphase, den werde ich allerdings aufgeben. Gehört der im Zweifelsfall auch in den Antrag?

Viele Grüße,
Roestzwiebel

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Odysseus
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Antwort #5 - 08.01.2013 um 08:00:19
 
Wenn Du an dem Zweitwohnsitz noch gemeldet bist, solltest Du ihn auch angeben - gerade bei der etwas pingeligen SB. Schädlich ist der Zweitwohnsitz allerdings nicht.
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