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Einbürgerung der Ehepartnerin (auch ohne Sicherung des Lebenunterhalts?) (Gelesen: 1.582 mal)
amadeus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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06.01.2013 um 23:17:16
 
Hallo werte Foristas!

Ich bin seit August 2013 deutscher Staatsbürger.  kuschel
Jetzt möchte sich gerne auch meine Ehefrau einbürgern lassen.
Die Voraussetzungen (Aufenthaltszeiten, Sprachkenntnisse etc.) erfüllt sie. Den Einbürgerungstest wird sie in Kürze auch noch ablegen.
Zur Zeit meiner Einbürgerung war ich in einem Beschäftigungsverhältnis und somit galt auch der Lebensunterhalt der Familie als gesichert. Nun ist es aber so dass ich seit kurzer Zeit beschäftigungslos bin und meine Frau nur geringfügig beschäftigt. 

Nun zu meinen Fragen:

1) Habe ich es richtig verstanden dass meine Frau unter diesen Umständen (noch) nicht eingebürgert werden kann?
2)Wäre es ratsam die Einbürgerung trotzdem bald zu beantragen (um das Verfahren schon mal ins Rollen zu bringen) und die Einkommensbescheinigungen -wenn wieder vorhanden- nachzureichen?  Es ist doch so dass im Moment der Einbürgerung alle Voraussetzungen erfüllt werden müssen und da ich voraussichtlich in nächster Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde, könnte man doch so etwas „Zeit gewinnen“
3) Ist es so dass erst nach zwei Jahren nach meiner Einbürgerung es egal ist ob der Lebensunterhalt gesichert ist und dann ein Anspruch der Ehepartnerin besteht?

Falls noch relevant: Land NRW, EU-Bürgerin, unsere gemeinsamen minderjährigen Kinder wurden zusammen mit mir eingebürgert, wir beziehen (außer dem Kindergeld) beide keinerlei staatliche Hilfe (also weder ALG, H4 u.ä.)

Vielen Dank!

PS/edit:
Ich weiss nicht ob es eine Rolle spielt aber ich bin beschäftigungslos weil mein Arbeitsvertrag ausgelaufen ist und nicht verlängert wurde.
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« Zuletzt geändert: 06.01.2013 um 23:31:22 von amadeus »  
 
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schweitzer
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Antwort #1 - 07.01.2013 um 07:31:06
 
amadeus schrieb am 06.01.2013 um 23:17:16:
1) Habe ich es richtig verstanden dass meine Frau unter diesen Umständen (noch) nicht eingebürgert werden kann? 


Wenn Deine Frau die notwendigen rechtmäßigen Voraufenthaltszeiten für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG belegen kann, sie über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt (B1) und ihr nicht tatsächlich Leistungen nach dem SGB II oder SGB X bezieht, dann könnte sie durchaus unter Berücksichtigung der von Dir geschilderten Bedingungen eingebürgert werden.

Selbst wenn ALG-II-Bezug bestünde, könnte die Einbürgerung bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen dennoch erfolgen, wenn der ALG-II-Bezug nicht selbst zu vetreten ist und wenn nachgewiesen werden kann, dass man sich fortgesetzt in hinreichender Weise um Arbeit/LU-Sicherung bemüht hat und bemüht.

amadeus schrieb am 06.01.2013 um 23:17:16:
2)Wäre es ratsam die Einbürgerung trotzdem bald zu beantragen (um das Verfahren schon mal ins Rollen zu bringen) und die Einkommensbescheinigungen -wenn wieder vorhanden- nachzureichen?Es ist doch so dass im Moment der Einbürgerung alle Voraussetzungen erfüllt werden müssen und da ich voraussichtlich in nächster Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde, könnte man doch so etwas „Zeit gewinnen“


Siehe Antwort zu 1.

amadeus schrieb am 06.01.2013 um 23:17:16:
3) Ist es so dass erst nach zwei Jahren nach meiner Einbürgerung es egal ist ob der Lebensunterhalt gesichert ist und dann ein Anspruch der Ehepartnerin besteht?


Nein, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. - Das, was Du meinst, ist die Regeleinbürgerung nach § 9 StAG für ausländische Ehegatten von Deutschen, DAS aber ist keine Anspruchseinbürgerung - für die REGELeinbürgerung müsste der Lebenunterhalt in jedem Fall gesichert sein. -

Meine grundsätzliche Empfehlung:

Eifrig auf Arbeitssuche begeben und bleiben, die Aktivitäten schön dokumentieren, so dass sie nachvollziehbar sind - einen Beratungstermin bei der EBH machen, Eure Situation und Euer Anliegen schildern und dann weiter entscheiden! - Ggf. stehen die Chancen gar nicht so schlecht, wenn das zutrifft, was ich eingangs geschrieben habe.


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 07.01.2013 um 07:55:44 von schweitzer » 
Grund: nachträgl. Tippfehlerkorr. + sachl. Ergänzung 

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amadeus
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Antwort #2 - 08.01.2013 um 10:18:34
 
Vielen Dank für deine Antwort!!!
Ich werde mich ggfls. bei weiteren Unklarheiten/Fragen hier erneut melden.
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