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Heirat in Deutschland, Deutscher und Kroatin (Gelesen: 7.871 mal)
flofloflo
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06.01.2013 um 19:18:25
 
Hallo,

kurze Frage, weil mich die vielen Infos verwirren:

Meine Freundin (Kroatin) und ich (Deutscher) wollen hier in Deutschland heiraten.


Sind beide momentan in Deutschland (sie als Touristin).


Wie stellen wir das am besten an, auch im Hinblick auf möglichste baldige Arbeitserlaubnis für sie?


Wir fahren voraussichtlich noch im Januar nach Kroatien, was sollten wir uns dort an Papieren besorgen? Sollen wir dort ein Heiratsvisum beantragen oder geht das einfacher nachträglich mit Aus- und Wiedereinreise?
Und braucht sie ein A1-Sprachzertifikat? B1-2 hat sie gerade hier an der VHS abgeschlossen, allerdings keinen Abschlusstest gemacht.
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erne
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Antwort #1 - 06.01.2013 um 19:25:27
 
flofloflo schrieb am 06.01.2013 um 19:18:25:
was sollten wir uns dort an Papieren besorgen?


welche Unterlagen Ihr fürs Heiraten braucht, kann Euch nur das Standesamt sagen, an dem Ihr heiraten wollt.
Die Anforderungen sind z.T. unterschiedlich von Ort zu Ort

flofloflo schrieb am 06.01.2013 um 19:18:25:
Sollen wir dort ein Heiratsvisum beantragen

könnt Ihr machen, denn wenn Sie ohne Eheschliessungsvisum einreist, kann sie nicht da bleiben
... für das Visum muss aber die Eheschliessung unmittelbar bevorstehen,



flofloflo schrieb am 06.01.2013 um 19:18:25:
einfacher nachträglich mit Aus- und Wiedereinreise?

müsst Ihr entscheiden.
Für die Wiedereinreise braucht sie dann ein FZF Visum

flofloflo schrieb am 06.01.2013 um 19:18:25:
Und braucht sie ein A1-Sprachzertifikat?

jain, sie braucht "einfache Deutschkenntnisse"
Am einfachsten nachzuweisen mit A1 Zertifikat

flofloflo schrieb am 06.01.2013 um 19:18:25:
B1-2 hat sie gerade hier an der VHS abgeschlossen

wenn sie wiklich gut deutsch spricht, kann sie ja den Antrag aufs Visum auf detusch stellen ...
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Antwort #2 - 06.01.2013 um 21:07:33
 
erne schrieb am 06.01.2013 um 19:25:27:
welche Unterlagen Ihr fürs Heiraten braucht, kann Euch nur das Standesamt sagen, an dem Ihr heiraten wollt.Die Anforderungen sind z.T. unterschiedlich von Ort zu Ortflofloflo schrieb am Heute um 19:18:25:Sollen wir dort ein Heiratsvisum beantragenkönnt Ihr machen, denn wenn Sie ohne Eheschliessungsvisum einreist, kann sie nicht da bleiben... für das Visum muss aber die Eheschliessung unmittelbar bevorstehen,


Eine andere Option ist, das sie zwar das FZF-Visa beantragt und wenn sie ein Visa mit Arbeitserlubnis hat, das über den 1.7.13 hinausgeht, eine AE nicht mehr beantragt.


Ihr solltet mal überlegen was ihr da mit Visa und AE macht, und ob sich der fifnzielle und zeitliche Auwand noch lohnt, da zum 01.07.2013 Kroatione EU-Mitglied wird und sie damit ein einfaches Aufenthaltsrecht als EU-Bürgerin haben wird. Wird die Klausel analog zu Bulgarien/Rumänien angewandt bekommt sie eine Arbeitsgenehmigung EU als Ehegatten eines Deutschen.

Wenn sie die Voraussetzungen erfüllt, das Visa und später die AE beantragt bekommt sie wahrscheinlich pünktlich zum EU-Beitritt ihre AE nach §28 AufenthG und diese ist dann schön im Pass anzusehen, da nicht mehr notwendig. Ihr seit ja noch in der Info-Phase und habt noch keinen einzigen Antrag gestelllt. Für die Heirat in Deutschland braucht ihr unter anderem ein kroatisches und deutsches Ehefähigkeitszeugnis. Das IMHO mal nicht so auf die schnelle erteilt wird.

Sie kann IMHO schon vorher einreisen, wenn sie noch Resttage aus dem visafreien Aufenthalt gem. Schengerecht hat. Ab 1. Juli kann sie dann die Arbeitsgenehmigung beantragen.
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flofloflo
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Antwort #3 - 07.01.2013 um 01:49:58
 
Vielen dank für eure Antworten!


Inzwischen sehe ich ein wenig klarer.


Ehefähigkeitszeugnis ist kein Problem, das ist in Kroatien innerhalb eines Tages erledigt.
Aber ich selbst brauche doch keins, oder?

Momentan kann sie ein- und ausreisen wie sie will - Schengen-Bezugszeitraum etc. ist auch egal, weil Sonderabkommen zwischen BRD und Kroatien.


Folgendes:

- Entweder sie beantragt vor Heirat ein Visum zur Eheschließung, darf dann aber in der Wartezeit (6-8 Wochen) nicht einreisen. Wenn wir das Visum dann haben, dürfen wir heiraten.

oder

- wir heiraten direkt hier ohne Visum, dann muss sie aber (sofort?) ausreisen, ein Visum zur FZF beantragen und darf während der Wartezeit (6-8 Wochen) nicht einreisen?


Sehe ich das richtig?
Und gibt's direkt danach dann auch die Arbeitserlaubnis?


Wäre ja doch etwas schneller und vor allem sicherer, als bis zum Juli abzuwarten und zu hoffen, dass die Richtlinen analog zu Bulgarien/Rumänien gelten...

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Antwort #4 - 07.01.2013 um 07:59:24
 
flofloflo schrieb am 07.01.2013 um 01:49:58:
Aber ich selbst brauche doch keins, oder?


Nein, deine Ehefähigkeit wird anhand der Unterlagen, die du dem Standesamt vorlegen musst, geprüft. Du bräuchtest ein Ehefähigkeitszeugnis nur dann, wenn du im Ausland heiraten wolltest.

Viel Glück euch beiden.
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Antwort #5 - 07.01.2013 um 08:20:49
 
flofloflo schrieb am 07.01.2013 um 01:49:58:
Und gibt's direkt danach dann auch die Arbeitserlaubnis?


Die Aufenthaltserlaubnis, die Deine Partnerin dann erhalten wird, berechtigt zur Erwerbstätigkeit und wird deshalb mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit erlaubt" versehen werden. - Das ist für Ehegatten von Deutschen so vorgesehen - siehe § 28 (5) AufenthG - einer besonderen Beantragung einer Arbeitserlaubnis bedarf es also nicht.


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Antwort #6 - 07.01.2013 um 15:02:22
 
flofloflo schrieb am 07.01.2013 um 01:49:58:
Entweder sie beantragt vor Heirat ein Visum zur Eheschließung, darf dann aber in der Wartezeit (6-8 Wochen) nicht einreisen. Wenn wir das Visum dann haben, dürfen wir heiraten.oder- wir heiraten direkt hier ohne Visum, dann muss sie aber (sofort?) ausreisen, ein Visum zur FZF beantragen und darf während der Wartezeit (6-8 Wochen) nicht einreisen?


Sie braucht weder ein Visa zu Heiraten, noch muss sie sofort ausreisen. Auch gibt es kein Einreiseverbot während des Visantrages. Sie muss nur den Visaantrag in Kroatien stellen. Während der Antragszeit kann sie natürlich nach Deutschland reisen, wenn Sie den Pass bei der Antragsannahme wiederbekommt. (Wonach Sie ggf. Fragen könnte)

Sie muss nur das Visa dann wieder beim Konsulat in Kroatien abholen.

Meist gestattet dieses Visa bei Ehegatten von Deutschen bereits die Erwerbstätigkeit und hat einen entsprechenden Vermerk.

Ist dieses Visa drei Monate gültig, mit Erwerbstätigkeit gestattet und wird nach dem 01.04 ausgestellt, so macht ein Antrag auf AE nach §28 AufenthG IMHO keinen Sinn mehr. Diese AE gestattet auch automatisch die Erwerbstätigkeit, aber ab 1.7 ist die Ehfrau in der EU-Freizügkeit (ohne Arbeitsgenehmigung). Ob die Bundesagentur für Arbeit analog zu den Ländern Bulgarien/Rumänien ab 1.7 relativ unkompliziert zusätzlich zur EU-Freizügigkiet eine Arbeitsgenehmgung EU für Ehgatten Deutscher aus diesen Ländern austellt, könnt man jetzt schon mal erfragen!

Sollte weil sich die Eheschlißung hinzieht, erst sehr spät im Frühjahr einen Visaantrag stellen, stellt sich die Frage nach dem Sinn. Es findet eine Überprüfung des Antrages bei der ABH an deinem Heimatort statt, das wird sich mehrere Wochen hinziehen.

Ab 01.07 kann sie sich unbefristet aufhalten, ohne irgendeinen Antrag. Sollte sie keine Arbeitsgenehmigung EU bekommen, kann sie ab 01.07 den Hilfweise den Antrag auf AE ohne vorheriges Visa direkt in Deutschland stellen.
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flofloflo
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Antwort #7 - 07.01.2013 um 20:18:27
 
Suuuper, vielen, vielen lieben Dank euch allen!

Werden das dann direkt in Angriff nehmen. Visum zur FZF macht wohl allein finanziell schon Sinn, auch wenn wir dadurch nur ein paar Monate gegenueber dem EU-Beitritt Kroatiens gewinnen.
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Antwort #8 - 07.03.2013 um 20:58:42
 
Es ist so weit, wir heiraten am übernächsten Samstag hier in Deutschland!  Laut lachend


Ich habe mich jetzt mal bei der Bundesagentur für Arbeit wegen Arbeitserlaubnis analog zu Bulgarien/Rumänien erkundigt, wenn Kroatien am 1.7. der EU beitritt. Leider haben die noch keine Infos. Weiß hier jemand mehr zu dem Thema?


Noch eine Frage zur AE und Arbeitserlaubnis:

Hier (unter II. 2.) http://www.justlanded.com/deutsch/Deutschland/Artikel/Visa-Papiere/Ehefragen habe ich folgendes gefunden:

Zitat:
Ausländer, die sich im Zeitpunkt der Eheschließung rechtmäßig (z. B. als Besucher mit Touristenstatus, als Student mit Aufenthaltsbewilligung oder als Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis), geduldet oder als Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten, können hier anschließend die Aufenthaltserlaubnis erhalten. Falls der Aufenthalt jedoch nicht oder nicht mehr rechtmäßig ist (z. B. wegen illegaler Einreise oder entstandener Ausreisepflicht), kann eine Ausreise erforderlich werden. Das Visum zur Familienzusammenführung ist dann bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatland zu beantragen. Es besteht jedoch grundsätzlich ein Einreiserecht.


Ist das korrekt? Das würde ja bedeuten, dass wir zur AE-Erteilung nicht mehr nach Kroatien reisen müssten.


Und zum Abschluss noch eine dritte Frage:
Meine Freundin ist inzwischen länger als insgesamt 90 von 180 Tagen in Deutschland (Darf das aber, da Sonderregelung für Kroatien). Sie darf also momentan nicht z.B. nach Österreich oder Slowenien reisen.
Ändert sich das direkt nach unserer Hochzeit, oder müssen wir dafür noch was tun? Wir würden nämlcih gerne falls möglich das nächste Mal mit dem Auto nach Kroatien.


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Antwort #9 - 07.03.2013 um 21:04:55
 
flofloflo schrieb am 07.03.2013 um 20:58:42:
Ist das korrekt? Das würde ja bedeuten, dass wir zur AE-Erteilung nicht mehr nach Kroatien reisen müssten.


das ist zwar korrekt aber trotzdem in höchstem Maße irreführend: ein Positivstaater hält sich nämlich in D nicht "rechtmäßig" auf, wenn er bereits bei seiner Einreise einen dauerhaften Aufenthalt geplant hat. Denn in diesem Fall hätte er gar nicht visumsfrei einreisen dürfen.

Im Übrigen dürfte der Text steinalt sein und aus den Zeiten des alten AuslG stammen (also älter als 2005).

flofloflo schrieb am 07.03.2013 um 20:58:42:
Meine Freundin ist inzwischen länger als insgesamt 90 von 180 Tagen in Deutschland (Darf das aber, da Sonderregelung für Kroatien). Sie darf also momentan nicht z.B. nach Österreich oder Slowenien reisen.
Ändert sich das direkt nach unserer Hochzeit, oder müssen wir dafür noch was tun? Wir würden nämlcih gerne falls möglich das nächste Mal mit dem Auto nach Kroatien.


ob sie das 'darf' könnte ein schwieriger zu beantwortende Frage sein. Aber ihr Status ändert sich erst dann, wenn sie wirklich eine AE in Händen hält. Mit der Heirat ändert sich erstmal aufenthaltsrechtlich nichts.
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Antwort #10 - 07.03.2013 um 21:08:33
 
Sie kann direkt nach der Hochzeit ein FZF-Visum und eine AE nach § 28 (Ehefrau eines Deutschen) beantragen. Dann kann sie frei arbeiten.

Sie kann sich auch durch visumfreie Besuche irgendwie bis zum 1.7. hangeln und dann ohne alles hier bleiben. Als Ehefrau eines Deutschen bekommt sie dann als EU-Bürgerin ohne Probleme eine Arbeitserlaubnis.
(Das hat mit allen anderen Kroatinnen nichts zu tun, das hängt an der Ehe mit Dir.)

Bis zum 30.6. braucht sie für die AE ein Visum. Nach dem 1.7. braucht sie beides nicht mehr.
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Antwort #11 - 07.03.2013 um 21:19:13
 
flofloflo schrieb am 07.03.2013 um 20:58:42:
heiraten am übernächsten Samstag hier in Deutschland!


und
reinhard schrieb am 07.03.2013 um 21:08:33:
Sie kann direkt nach der Hochzeit ein FZF-Visum und eine AE nach § 28 (Ehefrau eines Deutschen) beantragen.

passt nicht zusammen.

Da Ihr in D heiratet, ist die direkt nach der Hochzeit in D .... und in D kann sie kein FZF Visum beantragen und erhalten.

Sie kann einen AE nach §28 beantragen, diese sollte aber verwehrt werden mit dem Hinweis, das FZF Verfahren nachzuholen.
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Antwort #12 - 07.03.2013 um 22:16:16
 
reinhard schrieb am 07.03.2013 um 21:08:33:
Als Ehefrau eines Deutschen bekommt sie dann [ab dem 1.7.] als EU-Bürgerin ohne Probleme eine Arbeitserlaubnis.


Genau das wurde mir beim Bundesamt für Arbeit nicht bestätigt, weil sie dazu in Bezug auf Kroatien noch keine Infos hatten. Das wäre aber recht wichtig zu wissen, um zu entscheiden, ob wir ein Visum zur FZF beantragen, das dann irgendwann im Juni ausgestellt wird, oder ob wir einfach bis zum 1.7. warten sollen.

erne schrieb am 07.03.2013 um 21:19:13:
Sie kann einen AE nach §28 beantragen, diese sollte aber verwehrt werden mit dem Hinweis, das FZF Verfahren nachzuholen. 


Hm, du schreibst "sollte". Macht das Sinn, da einfach mal anzurufen bzw. vorzusprechen, oder kann ich mir das gleich sparen, weil es eh nix bringt?
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Antwort #13 - 07.03.2013 um 22:48:53
 
flofloflo schrieb am 07.03.2013 um 22:16:16:
Genau das wurde mir beim Bundesamt für Arbeit nicht bestätigt, weil sie dazu in Bezug auf Kroatien noch keine Infos hatten. 


das hat doch überhaupt nichts mit Kroatien im Speziellen zu tun, sondern mit Dir als deutschem Ehepartner. Kroaten werden eine Arbeitserlaubnis brauchen, aber nach einer Eheschließung und dem EU-Beitritt wird Deine Frau sie problemlos erhalten.
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Antwort #14 - 07.03.2013 um 23:06:08
 
flofloflo schrieb am 07.03.2013 um 22:16:16:
Macht das Sinn, da einfach mal anzurufen bzw. vorzusprechen, oder kann ich mir das gleich sparen, weil es eh nix bringt?


es soll schon mal Fälle gegeben haben, da wurde die AE gegeben, auch ohne Einreise mit entsprechendem FZF Visum.
Wie es bei Dir laufen wird =?, aber deine Frau hat keinen Anspruch auf die AE §28, wenn sie als Kroatin visafrei eingereist ist und ihr klar war, dass ihr hier in D heiraten werdet ... was ja wohl der Fall war, da sie die entsprechenden Dokumente wohl dabei hatte.
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