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Scheidung:unverschuldet Hartz 4 jährlich Aufenthalt verlängern (Gelesen: 7.900 mal)
Passerati
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Antwort #15 - 30.12.2012 um 22:05:52
 
Anhang 2)unterer Abschnitt des Urteils
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Passerati
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Antwort #16 - 15.12.2013 um 16:26:42
 
Hi kann mir einmal jemand erklären warum ARB 1/80 als Daueraufenthaltsrecht bezeichnet wird ,wenn es nur für 5 Jahre erteilt wird ???
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Antwort #17 - 15.12.2013 um 16:33:35
 
Weil der ARB 1/80 nach nur eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis sicherstellt, die aber ohne passende Aufenthaltserlaubnis sonst nicht in Anspruch genommen werden würde (die Dauer der AE ist nicht geregelt). Die ARB garantiert kein unbefristetes Aufenthaltsrecht, das geht nur über die nationalen Bestimmungen, also im Fall von D über die NE bzw. DA-EU.

so auch das oben zitierte Urteil des BVerwG, Rn. 17

Zitat:
Zwar ist Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht zu entnehmen, da das von der Vorschrift eingeräumte Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt ohne ein korrespondierendes Aufenthaltsrecht nicht ausgeübt werden könnte (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juni 2011 - Rs. C-484/07, Pehlivan - InfAuslR 2011, 272 Rn. 43 und vom 29. März 2012 - Rs. C-7/10 und C-9/10, Kahveci und Inan - AuAS 2012, 98, Rn. 28). Aus diesem Grund können Assoziationsberechtigte die Ausstellung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG beanspruchen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Assoziationsrecht und das mitgliedstaatliche Aufenthaltsrecht im Ausgangspunkt getrennte Rechtskreise darstellen, die teilweise unterschiedliche Ziele verfolgen: Während das Assoziationsabkommen ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken dient und sich deshalb auf die schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - InfAuslR 2012, 43, Rn. 57 - 77 <68>), verfolgt das innerstaatliche Aufenthaltsrecht weiter gefasste Ziele, insbesondere die Steuerung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit (§ 1 Abs. 1 AufenthG). Aus diesem Grund lässt sich aus der assoziationsrechtlichen Vorschrift des Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 kein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis ableiten. Denn diese ist als rechtliche Bestätigung einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration konstruiert und sie kann deshalb regelmäßig nur derjenige erhalten, der wirtschaftlich von der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG) unabhängig ist. Die mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beabsichtigte und verbundene aufenthaltsrechtliche Verfestigung hängt von anderen Voraussetzungen ab als das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht, weil das Assoziationsrecht einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck verfolgt (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 63 ff.).
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Antwort #18 - 15.12.2013 um 19:46:41
 
Sorry deine Definitionen erscheinen mir zu komplex!
Ich verstehe es nicht so ganz.
Warum wird dann von einem Daueraufenthaltsrecht gesprochen,
wenn es nur für 5 Jahre erteilt wird?
Das ist doch paradox!
Also besagt das Gesetz im Grunde, dass eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Dauer von 5 Jahren zu erteilen ist oder?
Wie müsste der Antrag formuliert werden?
Was sind die Voraussetzungen für die Erteilung?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 15.12.2013 um 19:52:41
 
Passerati schrieb am 15.12.2013 um 19:46:41:
Warum wird dann von einem Daueraufenthaltsrecht gesprochen,
wenn es nur für 5 Jahre erteilt wird?

Er wird nicht für fünf Jahre "erteilt", er besteht dauerhaft sobald die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt werden, nur die AE, die in diesem Fall den Aufenthalt bescheinigt, ist auf fünf Jahre zu befristen und wird beliebig oft verlängert. Einen unbefristeten Aufenthaltstitel kann man aus der ARB eben nicht herleiten, so ist das nunmal. Dafür gelten alleine die Voraussetzungen des AufenthG, die hier an der mangelnden Sicherung des LU scheitern.

Passerati schrieb am 15.12.2013 um 19:46:41:
Also besagt das Gesetz im Grunde, dass eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Dauer von 5 Jahren zu erteilen ist oder?

Das Gesetz (§ 4 Abs. 5 AufenthG) sagt, dass Personen, die die Voraussetzungen von Art. 6 und 7 ARB 1/80 erfüllen, eine AE zu erteilen ist. Das BVerwG hat in dem Urteil gesagt, dass die AE für fünf Jahre zu befristen ist.

Passerati schrieb am 15.12.2013 um 19:46:41:
Wie müsste der Antrag formuliert werden?
Was sind die Voraussetzungen für die Erteilung? 

Man beantragt eine AE und schaut, ob sie die Voraussetzungen des ARB erfüllt. Entweder war die Frau selbst nach Art. 6 so lange beschäftigt, dass sie den Daueraufenthalt erhält oder sie war mindestens fünf Jahre lang mit einem türkischen Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen erfüllt verheiratet und hat mit ihm in Deutschland gelebt, dann hat das Recht dadurch.

Übriges hattet ihr ein Jahr Zeit das prüfen zu lassen, wieso ist überhaupt nichts geschehen?!
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« Zuletzt geändert: 15.12.2013 um 20:05:41 von N/V »  
 
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Antwort #20 - 15.12.2013 um 21:16:24
 
Der Antrag wurde nicht gestellt, da die richtige Vorgehensweise noch nicht in Erwägung gezogen wurde!
Also besagt dieses Gesetz, dass die Aufenthaltserlaubnis befristet auf 5 Jahre x-beliebig oft verlängert werden muss!
Richtig oder?
Faktisch ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in 5-Jahres Raten!
Die Voraussetzungen mit der Ehe sind gegeben.
Der Ex-Ehemann was muss der für  Voraussetzungen als Arbeitnehmer seinerzeit erfüllt haben?
Der ungesicherte LU ist also nicht weiter relevant?
Wie könnte ich den Antrag konkret formulieren?
Können sie mir bitte eine Hilfestellung bieten(Muster)?
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Antwort #21 - 15.12.2013 um 21:30:02
 
[u][s][size=20][/size][/u][/s]In deinem ersten Post erwähnst du das Wort Arbeitserlaubnis!
In was für einer Bedeutung steht es zu diesem Kontext?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 16.12.2013 um 10:07:00
 
Passerati schrieb am 15.12.2013 um 21:16:24:
Der Ex-Ehemann was muss der fürVoraussetzungen als Arbeitnehmer seinerzeit erfüllt haben?

Artikel 6 Abs. 1: http://www.info4alien.de/gesetze/arb_1_80.htm

Es muss alle Stufen erreicht haben.

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