Passerati schrieb am 15.12.2013 um 19:46:41:Warum wird dann von einem Daueraufenthaltsrecht gesprochen,
wenn es nur für 5 Jahre erteilt wird?
Er wird nicht für fünf Jahre "erteilt", er besteht dauerhaft sobald die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt werden, nur die
AE, die in diesem Fall den Aufenthalt bescheinigt, ist auf fünf Jahre zu befristen und wird beliebig oft verlängert. Einen unbefristeten Aufenthaltstitel kann man aus der
ARB eben nicht herleiten, so ist das nunmal. Dafür gelten alleine die Voraussetzungen des
AufenthG, die hier an der mangelnden Sicherung des
LU scheitern.
Passerati schrieb am 15.12.2013 um 19:46:41:Also besagt das Gesetz im Grunde, dass eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Dauer von 5 Jahren zu erteilen ist oder?
Das Gesetz (§ 4 Abs. 5 AufenthG) sagt, dass Personen, die die Voraussetzungen von Art. 6 und 7
ARB 1/80 erfüllen, eine
AE zu erteilen ist. Das BVerwG hat in dem Urteil gesagt, dass die
AE für fünf Jahre zu befristen ist.
Passerati schrieb am 15.12.2013 um 19:46:41:Wie müsste der Antrag formuliert werden?
Was sind die Voraussetzungen für die Erteilung?
Man beantragt eine
AE und schaut, ob sie die Voraussetzungen des
ARB erfüllt. Entweder war die Frau selbst nach Art. 6 so lange beschäftigt, dass sie den Daueraufenthalt erhält oder sie war mindestens fünf Jahre lang mit einem türkischen Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen erfüllt verheiratet und hat mit ihm in Deutschland gelebt, dann hat das Recht dadurch.
Übriges hattet ihr ein Jahr Zeit das prüfen zu lassen, wieso ist überhaupt nichts geschehen?!