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Scheidung:unverschuldet Hartz 4 jährlich Aufenthalt verlängern (Gelesen: 7.885 mal)
Passerati
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29.12.2012 um 10:52:30
 
[tr][/tr]
Folgender Sachverhalt meine Tante lebt schon seit 30 Jahren im Bundesgebiet . Im Jahre 1996 ließ ihr damaliger Ehemann sie alleine mit 3 Kindern sitzen. Im Jahre 2000 wurde dann die Ehe auf Initiative des Ehemannes geschieden. Seitdem der Ehemann die gemeinsame Wohnung verlassen hat lebt meine Tante bis dato von Hartz 4 !!! Während der Ehe wurde es damals versäumt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.Eine unbefristete Niederlassungerlaubnis wird abgelehnt da der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Meine Frage diese Frau ist von jetzt auf gleich unverschuldet in diese Situation geraten.Gibt es denn keine ursachenindizierte Einzelfallentscheidung ??? Sie lebt schon seit 30 Jahren hier und hat 2 deutsche Kinder hat das denn überhaupt keine Kausalität ??? Sie erfüllt alle Voraussetzung nur die mit dem Einkommen nicht. Im Jahre 2004 verstarb ein Sohn plötzlich an einem Verkehrsunfall. Sie hat seitdem starke Depressionen !!!  Wie kann man explizit dieser Frau helfen??? Gibt es da keine Härtefallregelung ??? MfG Passerati
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« Zuletzt geändert: 29.12.2012 um 11:07:04 von Passerati »  
 
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Antwort #1 - 29.12.2012 um 15:21:46
 
Passerati schrieb am 29.12.2012 um 10:52:30:
meine Tante


Staatsangehörigkeit?

Passerati schrieb am 29.12.2012 um 10:52:30:
Im Jahre 1996 ließ ihr damaliger Ehemann 


Staatsangehörigkeit?

Passerati schrieb am 29.12.2012 um 10:52:30:
hat 2 deutsche Kinder hat das denn überhaupt keine Kausalität 

wenn die Kinder über 18 sind: nein

Passerati schrieb am 29.12.2012 um 10:52:30:
it dem Einkommen nicht. Im Jahre 2004 verstarb ein Sohn plötzlich an einem Verkehrsunfall. Sie hat seitdem starke Depressionen !!!Wie kann man explizit dieser Frau helfen??? Gibt es da keine Härtefallregelung ?


http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#36
Abs. 2

Aber wenn ich es richtig verstanden habe, hat sie ja eine AE und dir geht es nur, wie sie eine NE bekommen kann?
Für NE kenne ich keine Härtefallregelungen.
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Passerati
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Antwort #2 - 29.12.2012 um 18:08:53
 
Natürlich geht es mir um die unbefristete NE !!!Sie hat momentan eine AE. die immer auf ein Jahr befristet ist.Der Ehemann war seinerzeit türkischer Staatsbürger. Die Kinder sind seit ihrem sechtszehnten  Lebensalter eingebürgert !! Momentan 18 und 22 Jahre alt. Was mich aufregt ist das sie seit 30 Jahren hier lebt und jahrelang die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat aber diesen Antrag auf NE. verpennt hat einem Asylanten der jährlich seine Duldung verlängern muss gleichgestellt wird !!! Fakt ist sie unverschuldet in diese Situation der Hilflosigkeit bzw. Hartz4 Abhängigkeit geraten !!! Ist das denn gar nicht relevant bei der Ablehnung ??? MfG Passerati
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Antwort #3 - 29.12.2012 um 18:15:11
 
Passerati schrieb am 29.12.2012 um 18:08:53:
einem Asylanten der jährlich seine Duldung verlängern muss gleichgestellt wird !!!

Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung.
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Passerati
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Antwort #4 - 29.12.2012 um 18:35:03
 
Die Wortdefinition ist mir bestens bekannt !!! Ich wollte damit nur die erlebten Emotionen zum Ausdruck bringen !!!
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Antwort #5 - 29.12.2012 um 18:36:24
 
Passerati schrieb am 29.12.2012 um 10:52:30:
Im Jahre 2000 wurde dann die Ehe auf Initiative des Ehemannes geschieden. Seitdem der Ehemann die gemeinsame Wohnung verlassen hat lebt meine Tante bis dato von Hartz 4 !!! 

Lebt der ehemalige Ehemann noch in Deutschland? Wurden etwas unternommen Unterhaltsansprüche des gegenüber dem Ehenmann in Namen der Kinder und der  Ehefrau durchzusetzen. z.B Trennungsunterhalt?

Mit Unterhalt und einem eigenen Einkomen könnte dann ggf. die LU gesichert sein. Hat ggf auch durch die Kinder und über ihren Ehemann Rentenansprüche erworben?
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Antwort #6 - 29.12.2012 um 18:51:41
 
Passerati schrieb am 29.12.2012 um 18:08:53:
! Ist das denn gar nicht relevant bei der Ablehnung ?


nein, wenn sie die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist es einfach nicht relevant.

Dass sie den Antrag auf NE, als die Voraussetzungen erfüllt waren, verpennt hat, ist ihre eigene Schuld,
... das kann man nicht mehr "heilen"

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Antwort #7 - 30.12.2012 um 00:25:41
 
Wie ist das wenn sie psychisch bedingt (Depression) nicht mehr ihren Lebensunterhalt bestreiten kann ??? Wie wäre da die korrekte Vorgehensweise ??? Bis dato hat sie ihre gesundheitlichen Beschwerden keiner Institution kundgetan !!! MfG Passerati
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Antwort #8 - 30.12.2012 um 08:35:15
 
Passerati schrieb am 30.12.2012 um 00:25:41:
Wie ist das

Wie ist was?

Mal ein Beispiel:
Da spielt jemand jahrelang Lotto. Immer dieselben Zahlen.
Ein einziges Mal kommt er wegen Krankheit nicht mehr rechtzeitig zur Annahmestelle - und seine Zahlen gewinnen diesmal.
Kommt irgendwer ernsthaft auf den Gedanken, hier könne irgendeine Härtefallregelung dazu führen, daß er doch noch einen Gewinn bekommt, als hätte er gespielt?


Zurück zum Fall: Für die Verlängerung der AE gelten die üblichen Kriterien.

Dazu kann dann ggf.  noch kommen, daß die gegenwärtigen Lebenssituation so ist, wie Du sie geschildert hast.

Die Folge einer Nichtverlängerung wäre ansonsten tatsächlich eine Härte - die anstehende Aufenthaltsbeendigung.


Für die Erteilung einer NE gelten ebenso die üblichen Kriterien.

Die Folge einer Nichterteilung wäre, daß es mit der vorhandenen AE weitergeht (ggf. verlängert). Der Aufenthalt bleibt rechtmäßig.
Wo ist die Härte?


Sag doch bitte mal klar, worauf Du nun eigentlich hinauswillst.
Bitte unter Berücksichtigung des eben von mir Geschriebenen.

Änderung:
Nahezu identisches Doppelpost habe ich gelöscht. War wohl ein Versehen Deinerseits, denke ich.  =schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 30.12.2012 um 10:25:49 von schweitzer »  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #9 - 30.12.2012 um 08:56:27
 
In dem Fall wäre mal zu prüfen, ob die Frau nicht ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 6 oder 7 ARB 1/80 erworben hat. Dann würde sie zwar keine NE bekommen, jedoch eine AE nach §4 Abs. 5 AufenthG die jeweils für fünf Jahre erteilt werden muss (BVerwG  v. 22.05.2012 - 1 C 6.11).

Die NE selbst gäbe es bei ungesichertem Lebensunterhalt nur, wenn ein "atypischer Fall" vorliegt. Das müsste dann wohl ein Gericht entscheiden.
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Passerati
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Antwort #10 - 30.12.2012 um 12:51:02
 
Petersburger schrieb am 30.12.2012 um 08:35:15:
Wie ist was?

Mal ein Beispiel:
Da spielt jemand jahrelang Lotto. Immer dieselben Zahlen.
Ein einziges Mal kommt er wegen Krankheit nicht mehr rechtzeitig zur Annahmestelle - und seine Zahlen gewinnen diesmal.
Kommt irgendwer ernsthaft auf den Gedanken, hier könne irgendeine Härtefallregelung dazu führen, daß er doch noch einen Gewinn bekommt, als hätte er gespielt?


Zurück zum Fall: Für die Verlängerung der AE gelten die üblichen Kriterien.

Dazu kann dann ggf.  noch kommen, daß die gegenwärtigen Lebenssituation so ist, wie Du sie geschildert hast.

Die Folge einer Nichtverlängerung wäre ansonsten tatsächlich eine Härte - die anstehende Aufenthaltsbeendigung.


Für die Erteilung einer NE gelten ebenso die üblichen Kriterien.

Die Folge einer Nichterteilung wäre, daß es mit der vorhandenen AE weitergeht (ggf. verlängert). Der Aufenthalt bleibt rechtmäßig.
Wo ist die Härte?


Sag doch bitte mal klar, worauf Du nun eigentlich hinauswillst.
Bitte unter Berücksichtigung des eben von mir Geschriebenen.


Dein Beispiel mit dem Lotto ist nicht gerade auf diesen Fall zugeschnitten !!! Allein unter dem Aspekt  das es nach dem Zufallsprinzip erfolgt !!! 😆
Worauf ich hinauswill ist hat sie durch ihren jahrelangen Aufenthalt nicht schon automatisch einen Status erworben von dem sie profitieren könnte ???
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« Zuletzt geändert: 30.12.2012 um 15:18:06 von Mick » 
Grund: Zitat geflickt. 
 
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Antwort #11 - 30.12.2012 um 12:56:10
 
Zitat:
Worauf ich hinaus will ist:
Hat sie durch ihren jahrelangen Aufenthalt nicht schon automatisch einen Status erworben von dem sie profitieren könnte ???



Nein.

Für die verschiedenen Aufenthaltstitel gibt es jeweils mehrere Voraussetzungen. Eine davon ist die Aufenthaltsdauer, wobei (von Ausnahmen abgesehen) nur der erlaubte Aufenthalt zählt, kein unerlaubter Aufenthalt (Duldung).
Es gibt aber andere Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt werden müssen, z.B. Deutschkenntnisse mit Zertifikat, ausreichendes Einkommen etc.

Für Dich selbst wäre es sinnvoll, wenn Du die Informationen (wir informieren über Gesetze, wir machen sie nicht) von den Emotionen, wie es sein sollte, trennst.

Sinnvoll ist es ebenfalls, dass Du Dir mal in Ruhe mehrere Möglichkeiten ansiehst:
1) NE
2) Daueraufenthaltsrecht aus ARB 1/80
3) Einbürgerung.
Es kann in bestimmten Konstellationen vorkommen, dass die Einbürgerung einfacher ist als eine Niederlassungserlaubnis, weil bei der Einbürgerung nach langem Aufenthalt unverschuldeter Sozialhilfe-Bezug akzeptiert wird, bei der NE eher nicht. Dafür gibt es bei der Einbürgerung andere Voraussetzungen, die sie vielleicht schon erfüllt oder erfüllen kann.
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Antwort #12 - 30.12.2012 um 13:07:00
 
Zitat:
In dem Fall wäre mal zu prüfen, ob die Frau nicht ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 6 oder 7 ARB 1/80 erworben hat. Dann würde sie zwar keine NE bekommen, jedoch eine AE nach §4 Abs. 5 AufenthG die jeweils für fünf Jahre erteilt werden muss (BVerwG  v. 22.05.2012 - 1 C 6.11).

Die NE selbst gäbe es bei ungesichertem Lebensunterhalt nur, wenn ein "atypischer Fall" vorliegt. Das müsste dann wohl ein Gericht entscheiden.

Kannst du mir bitte nähere Informationen bzgl. Artikel 6-7 ARB 1/80 zukommen lassen ??? Was besagt dieser ??? Wie wird diese 5 Jahre AE beantragt ? Kannst du mir den Gesetzestext bzgl. atypische Fälle posten ??? Was ist ein atypischer Fall ?? Ist das klar definiert wann es atypisch ist oder müsste das ein Gericht klären ??? Danke im Voraus für deinen kompetenten Ratschläge! MfG Passerati
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Antwort #13 - 30.12.2012 um 13:13:24
 
- ARB 1/80 <- anklicken. Das wäre die Rechtsgrundlage. Jezt müsstet ihr mal schauen, was sie bisher in den 30 Jahren entweder selbst als Arbeitnehmerin oder eben als Familienangehörige alles erreicht hat.

- Die AE wird schriflich beantragt: Hiermit beantrage ich die AE nach §4 Abs. 5 AufenthG für fünf Jahre. Mit Hinweis auf das Urteil des BVerwG

- es gibt keine abschließende Liste von atypischen Fällen, das muss immer im Einzelfall entschieden werden.

Es wäre übrigens gut zu wissen, welche AE sie jetzt besitzt. Dazu solltest mal in ihren Pass oder auf die Plastikkarte schauen, die sie bekommen hat.
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Antwort #14 - 30.12.2012 um 22:00:49
 

Du meinst bestimmt dieses hier !!! Siehe Anhang !!!
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