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Familiennachzug oder nicht? (Gelesen: 3.919 mal)
Akras
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20.12.2012 um 19:08:57
 
Liebe Forums-mitglieder,
zuerst vielen Dank für dieses Forum, ich habe hier schon so manche nützliche Info gefunden. Jetzt habe ich aber selbst konkrete Fragen.
Zu Kerninformationen: Ich seit 2000 in D lebende Tschechin (Freizügigkeitsberechtigt, unbefristeter Vollzeitjob + 400,- Nebenjob, falls relevant), mein Verlobter Ägypter. Nach 4,5 Jahren Fernbeziehung haben wir beschlossen zu heiraten. Da ich hier in D unter der Anwendung der deutscher Gesetze heiraten möchte, habe ich diesen weg gewählt.
Mir war bewusst, dass wenn ich meinen Verlobten in Ägypten heirate, werde dann mein Mann Anspruch auf ein Einreisevisum haben und im Inland hat er dann ein Aufenthaltsrecht, trotzdem bin ich diesen Weg bewusst nicht gegangen. Ich war der Überzeugung, wenn wir in D heiraten, werden wir dann den gleichen Vorschriften als deutsche Bürger unterstehen und war darauf vorbereitet.
Als mein Verlobter mit allen nötigen Unterlagen sein Visa Antrag abgegeben hat, hat man von ihm kein Gebühr verlang und auf der Quittung steht Vermerk Rechtsgrundlage AufenthG/EWG, Freizügigkeitsgesetz/EU Familiennachzug. Aus diesem Grund habe ich gedacht, dass die Botschaft hier doch die Richtlinien für AufenthG/EWG, Freizügigkeitsgesetz/EU anwendet.
Da das alles vor 4 Wochen war und laut Visa Handbuch sollten in solchen Fällen die Anträge in einem beschleunigtem Verfahren zu erteilen sein, habe ich die Visa-stelle im Namen meines Verlobten aus seiner Email angeschrieben und um Statement gebeten. Die Antwort kam heute:
"Das Visumverfahren zum Familiennachzug ist ein zustimmungspflichtiges Verfahren unter Beteiligung der zuständigen deutschen Ausländerbehörde am Wohnort des in Deutschland wohnhaften Ehegatten. Die Bearbeitungszeit beträgt aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung der deutschen Ausländerbehörden i. d. R. 6 - 8 Wochen, in Einzelfällen auch länger. Das Visumverfahren konnte in Ihrem Fall aus den genannten Gründen noch nicht abgeschlossen werden. Im Falle von weiteren Rückfragen bzw. einer abschließenden Entscheidung nach Abschluss des Verfahrens, wird sich die Botschaft direkt mit Ihnen in Verbindung setzen."
Jetzt meine Fragen: Meiner Meinung nach soll mein Verlobter nicht aus Familienmitglied eingesehen werden, da er "nur" Verlobte und nicht Ehegatte ist, oder? Geniessen wir in unserem Fall die Angenehmheiten des beschleunigtes Verfahrens?
Falls ja, hat die Dame mit der Beteiligung der deutschen Ausländerbehörden und der Dauer von 6-8 Wochen Recht?
Für eure Hilfe danke ich voraus
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Antwort #1 - 20.12.2012 um 19:23:51
 
Akras schrieb am 20.12.2012 um 19:08:57:
Als mein Verlobter mit allen nötigen Unterlagen sein Visa Antrag abgegeben hat

welches Visum hat er beantragt?
Auf ein reines Einreisevisum hat er keinen Anspruch, da er noch keine abgeleitete Freizügigkeit geltend machen kann (keine Ehe, keine Freizügigkeit)

Akras schrieb am 20.12.2012 um 19:08:57:
Meiner Meinung nach soll mein Verlobter nicht aus Familienmitglied eingesehen werden, da er "nur" Verlobte und nicht Ehegatte ist, oder?

ja

Akras schrieb am 20.12.2012 um 19:08:57:
Geniessen wir in unserem Fall die Angenehmheiten des beschleunigtes Verfahrens?

warum solte er das?
er ist nicht Ehemann und damit nicht freizügigeitsberechtigt

Wenn er ein Eheschliessungsvisum beantragt hat (und danach sieht es aus), dann ist die ABH zustimmungspflichtig (muss also zustimmen oder ablehnen), und das kann dauern.
6-8 Wochen ist realistisch.

Habt Ihr für die Eheschliessung schon alles mit dem Standesamt klargemacht, so dass diese unmittelbar bevorsteht?

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Antwort #2 - 20.12.2012 um 19:27:50
 
Dein Verlobter ist bis zur Heirat kein Angehöriger eines Unionsbürgers. Das Einreiseverfahren richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften des AufenthG - keine Vergünstigungen, kein beschleunigtes Verfahren.
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Akras
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Antwort #3 - 20.12.2012 um 19:53:03
 
Vielen Dank für eure Antworten
Ich habe es mir auch gedacht, mich hat nur die Quittung über 0€ und dort die angegebene Rechtsgrundlage verwirt.
Ja, er hat das Eheschliessungsvisum beantragt und ja, das Datum steht auch schon fest 20.01.13. Auch die Bestätigung des Standesamtes über die Verfügbarkeit hat er bei dem Antrag mitgeliefert.
Mal schauen, ob das bis dato überhaupt noch klappt. Einige meiner Unterlagen laufen 23.01.13 ab, was die Standesbeamtin reingeschrieben hat.
Ist das Gültigkeits Datum noch relevant? Als ich meine Unterlagen vorgelegt habe, waren alle gültig.
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Antwort #4 - 23.12.2012 um 12:53:42
 
Akras schrieb am 20.12.2012 um 19:53:03:
Vielen Dank für eure Antworten
Ich habe es mir auch gedacht, mich hat nur die Quittung über 0€ und dort die angegebene Rechtsgrundlage verwirt.
Ja, er hat das Eheschliessungsvisum beantragt und ja, das Datum steht auch schon fest 20.01.13. Auch die Bestätigung des Standesamtes über die Verfügbarkeit hat er bei dem Antrag mitgeliefert.
Mal schauen, ob das bis dato überhaupt noch klappt. Einige meiner Unterlagen laufen 23.01.13 ab, was die Standesbeamtin reingeschrieben hat.
Ist das Gültigkeits Datum noch relevant? Als ich meine Unterlagen vorgelegt habe, waren alle gültig.


Mich würde mal interessieren, wie habt ihr das gemacht, dass ihr schon jetzt die Bestätigung vom Standesamt bekommen habt? Ich lese das öfter, dass der Termin mit eingereicht wird. Bei uns verlangt aber das Standesamt exakt die gleichen (Original-)Unterlagen wie die Botschaft zur Antragsstellung, sonst geben die gar nichst Schriftliches raus, geschweige denn einen Termin zur Eheschließung.

Insofern war es de facto gar nicht möglich, irgendwas vom Standesamt zu bringen. Ich musste der ABH erklären, warum wir noch keinen Termin haben. Dann durfte ich die Unterlagen aus der ABH abholen, um zum Standesamt zu gehen.

Hab ich ein besonders strenges Standesamt oder wir habt ihr das hingekriegt?

Bei uns hat es übrigens allein 5 Wochen gedauert, bis die Diplomatenpost bei meiner ABH angekommen war, obwohl die Botschaft wöchentlich den Kurier schickt. Ich hoffe,  ihr habt mehr Glück, aber vorher können die gar nicht anfangen, den Antrag zu bearbeiten.
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« Zuletzt geändert: 23.12.2012 um 13:07:10 von Madita »  
 
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Antwort #5 - 23.12.2012 um 13:42:01
 
Madita schrieb am 23.12.2012 um 12:53:42:
Bei uns verlangt aber das Standesamt exakt die gleichen (Original-)Unterlagen wie die Botschaft zur Antragsstellung, sonst geben die gar nichst Schriftliches raus, geschweige denn einen Termin zur Eheschließung.

"normaler" Weg:
erst alles mit dem Standesamt klarmachen, also die Eheschliessung anmelden und alle notwendigen Dokumente beibringe, das STandesamt prüft die Voraussetzungen und macht einen Termin mit Euch(Dir) aus und bescheinigt das.

Dann Eheschliessungsvisum beantragen ... entweder mit den Unterlage, die das Standesamt zurückgegeben hat oder mit einem zweiten Satz ... man kann sich viele Dkumente mehrfach ausstellen lassen.

Manchmal macht es Sinn, beides parallel zu machen, nämlich dann, wenn die Urkunden überprüft werden müssen (unsicheres Urkundenwesen), ... wei bei Euch.
Üblich ist das aber AFAIK nicht.

UA ist nicht Kuba, die Urkunden aus der Ukraine müssen nur apostilliert werden.


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Akras
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Antwort #6 - 23.12.2012 um 18:54:56
 
erne schrieb am 23.12.2012 um 13:42:01:
"normaler" Weg:
erst alles mit dem Standesamt klarmachen, also die Eheschliessung anmelden und alle notwendigen Dokumente beibringe, das STandesamt prüft die Voraussetzungen und macht einen Termin mit Euch(Dir) aus und bescheinigt das.

Dann Eheschliessungsvisum beantragen ...



Genau so habe ich es gemacht, Merkblatt von der Standesbeamtin geholt, Unterlagen samt der Vollmacht zur Eheschliessung meines Verlobten gebracht (Vordruck habe ich auch dort bekommen), die Anmeldung Unterschreiben... Die Dame hat es zum OLG geschickt, nach einer Woche kam die Befreiung von der Verpflichtung der Abgabe des Ehefähigkeitszeugnisses, Termin ausgemacht und  gleich dabei habe ich die Bestätigung des Termines bekommen.

Ich muss aber sagen, dass ich in relativ kleinem Ort wohne, wo kennt jeder jeden... Noch dazu ist die Standesbeamtin wirklich sehr nett und hilfsbereit. Sie ist sehr jung und ich war ihre erste "nicht deutscher EU + Drittstaat" Erfahrung. Sie hat wegen dieser Sache auch extra irgendeine Fortbildung belegt. Wenn ich die Mappe, welche sie dann anschließlich zum OLG gesendet hat gesehen habe, war ich beeindruckt. Sie hat dort in Eigenarbeit noch die Liste der Übersetzer, aktuelle Kursliste und andere Dinge hinzugefügt. Mit großer Wahrscheinlichkeit kam die Antwort auch so schnell - Freitag weggeschickt, am Donnerstag die Antwort.
Ich habe mich mit Pralinen bedankt  Smiley  danke danke
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Antwort #7 - 23.12.2012 um 19:10:43
 
Könnte mir hier bitte jemand mit einfachen Worten das hier erklären? § 2 VI FreizügG/EU   ich habe  schon versucht es zu lesen, verstehe es aber nicht wirklich.
Das steht nämlich auf dem Kassenzettel/Abholnachweis und ich habe das Gefühl, dass man da wirklich Dinge, welche man nicht zusammenmischen kann doch zusammenmischt. Auf Grund dieser Rechtsgrundlage: Familienangehörige von EU/EWR: § 2 VI FreizügG/EU hat er kein Visumgebühr gezahlt, aber das, dass er noch kein Familienangehöriger ist haben wir hier schon geklärt!
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Antwort #8 - 23.12.2012 um 19:15:07
 
Was gibt es da zu erklären? § 2 Absatz 6 lautet:

Zitat:
(6) Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und des Visums werden keine Gebühren erhoben.


Das ist einfach die Begründung, warum Ihr alles kostenlos bekommt.

Auch wenn er kein Familienangehöriger ist: Die Vermutung der Behörde, dass es nichts kostet, ist ja ein Vorteil für Euch, also lass das Grübeln.
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Antwort #9 - 23.12.2012 um 19:22:12
 
Na siehst du! Und ich habe dort den Absatz 6 gar nicht gefunden :-D
Wer lesen kann ist im klaren Vorteil.


Danke Smiley
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