Folgender mir übermittelter Sachverhalt sowie Einschätzungen und Fragen dazu (es werden Fragen des dt. Sozialrechts und des FreizügG berührt, ich habe mich entschieden, hier in diesem Forum zu posten):
Ein junger Italiener ist nach Deutschland gekommen und absolviert hier eine Ausbildung. Er erfüllt somit eindeutig einen Freizügigkeitstatbestand - den gemäß § 2 (2) Nr. 1 FreizügG.
Sein Problem besteht nun darin, dass er zwar eine Ausbildungsvergütung erhält, diese jedoch nicht wirklich reicht, um seinen
LU bestreiten zu können.
Anspruch auf Förderung, etwa BAB hat er, seine spezielle Konstellation berücksichtigend, nach meinen Recherchen nicht.
Unsicherheit herrscht nun über die Frage, ob er berechtigt wäre, andere ergänzende Sozialleistungen zu beziehen. Verleiht ihm das Absolvieren einer Berufsausbildung bereits eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FreizügG?
Ich kann mir eigentlich nicht recht vorstellen, dass er etwa Leistungen nach dem
SGB II erhalten könnte, andererseits erfüllt er ja ohne Zweifel einen Freizügigkeitstatbestand.
Wer kann Licht ins Dunkel bringen möglicherweise einschlägige rechtliche Vorschiften benennen? Wie wäre ggf. auf deren Grundlage zu argumentieren?
Vorab vielen Dank, allen, die sich entsprechend mühen werden.
=schweitzer=