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Sozialleistungen für EU-Bürger in Ausbildung? (Gelesen: 936 mal)
schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beiträge: 9.269

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Sozialleistungen für EU-Bürger in Ausbildung?
05.12.2012 um 07:51:15
 
Folgender mir übermittelter Sachverhalt sowie Einschätzungen und Fragen dazu (es werden Fragen des dt. Sozialrechts und des FreizügG berührt, ich habe mich entschieden, hier in diesem Forum zu posten):

Ein junger Italiener ist nach Deutschland gekommen und absolviert hier eine Ausbildung. Er erfüllt somit eindeutig einen Freizügigkeitstatbestand - den gemäß § 2 (2) Nr. 1 FreizügG.

Sein Problem besteht nun darin, dass er zwar eine Ausbildungsvergütung erhält, diese jedoch nicht wirklich reicht, um seinen LU bestreiten zu können.

Anspruch auf Förderung, etwa BAB hat er, seine spezielle Konstellation berücksichtigend, nach meinen Recherchen nicht.

Unsicherheit herrscht nun über die Frage, ob er berechtigt wäre, andere ergänzende Sozialleistungen zu beziehen. Verleiht ihm das Absolvieren einer Berufsausbildung bereits eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FreizügG?

Ich kann mir eigentlich nicht recht vorstellen, dass er etwa Leistungen nach dem SGB II erhalten könnte, andererseits erfüllt er ja ohne Zweifel einen Freizügigkeitstatbestand.

Wer kann Licht ins Dunkel bringen möglicherweise einschlägige rechtliche Vorschiften benennen? Wie wäre ggf. auf deren Grundlage zu argumentieren?

Vorab vielen Dank, allen, die sich entsprechend mühen werden.


=schweitzer=

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 05.12.2012 um 09:56:26
 
da die Ausbildung wohl dem Grunde nach förderungsfähig nach BAB ist, besteht m.E. kein Anspruch auf ergänzendes ALG 2. Ob der Betroffene bereits "erwerbstätig" im Sinne des nationalen oder des Unionsrechts ist, dürfte daher nicht entscheidend sein (er ist wohl auf jeden Fall erwerbsfähig.)

Im Ergebnis würde er dann nach den Buchstaben des Gesetzes leer ausgehen. Insofern wäre zu prüfen, ob das wiederum mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht werden kann (was ich bezweifel).

Fraglich ist, ob sich aus dem europäischen Fürsorgeabkommen schon ein Anspruch ableiten ließe - da auch Deutschen unter vergleichbaren Bedingungen kein ALG 2 zustehen würde (sondern BAB/BAföG) wäre dann aber m.E. zu prüfen, ob auch Ausbildungsförderung unter das Fürsorgeabkommen fallen würde - da will ich mich mangels Kenntnissen nicht festlegen.

Vielleicht kann gc noch Licht in das Dunkel bringen?
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