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JOB CENTER neues Gesetz ? (Gelesen: 1.538 mal)
Sorayah
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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01.10.2012 um 12:42:49
 
Hallo zusammen ,ich mal wieder Smiley

ich habe eine frage was das Job Center angeht !
Erst mal zu meiner Person bisschen,bin Verheiratet und habe eine 4Monate junge Tochter Smiley
Mein Mann besucht den Deutschkurs da er seit April nach Deutschland gezogen ist !
Wir sind vor gut einem Monat umgezogen, in eine grössere Wohnung !
Die Mietkaution ist vom Job Center übernommen worden,
heute früh schaue ich auf mein Konto und es wurden mir 67,40 euro weniger an Lebensunterhalt gezahlt,war bisschen verwirrt den letzten Monat war alles okay und alles passend überwiesen !
habe beim Job Center angerufen ,die Dame meinte es ist ein neues Gesetz seit heute die Kaution muss ich in raten zurück zahlen !
Naja ok ich wusste aber nichts davon mir wurde nichts schriftliches zu geschickt ein Bescheid oder sowas,es wurde einfach weniger überwiesen !
War bissel verwirrt weil ich nix schriftliches bekommen habe ,und wo ich noch in der alten Wohnung gewohnt habe,war es nicht so vor einem Monat wo ich ausgezogen bin hat
meine Ex-Vermieterin die Mietkaution an das Job Center zurück überwiesen und alles war ok !
Mein frage ist einfach ist wirklich  dieses Gesetz jetzt aktiv geworden und kann man das einfach so ohne mir irgend etwas bescheid zu sagen ?
Traue dem Amt nicht so da ständig welche Probleme waren
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 01.10.2012 um 13:10:27
 
Es ist schon seit längerem so, dass Jobcenter Mietkautionen nicht übernehmen müssen. (Der Katalog der einmalig zu gewährenden Leistungen ist seit einigen Jahren abschließend definiert - Mietkautionen gehören nicht dazu.) - Die Praxis ist, dass das Jobcenter Deine Kaution zunächst begleicht, Dir insoweit aber (nur) ein zinsloses Darlehen gewährt, das Du dann in Raten abstottern musst.

Diese Praxis ist durch geltendes Recht gedeckt. -

Merkwürdig und möglicherweise nicht korrekt ist, dass Du nicht entsprechend informiert worden bist. Zumindest zur Höhe der einzubehaltenden Raten hätte m.E. eine Anhörung stattfinden müssen.

Du könntest also insoweit gegen den nun zugestellten Beschied Widerspruch einlegen und vortragen, dass keine Anhörung zur Höhe der zu begleichenden Darlehensraten stattgefunden hat, Du die Festlegung von deren Höhe nicht nachvollziehen kannst und Du diese Raten aus den Gründen a), b), c) ... als eine zu große Belastung empfindest und satt dessen Raten in Höhe von ... vorschlägst. - Allerdings müsstest Du schon recht schlüssig argumentieren, weshalb die jetzigen Raten für Dich tatsächlich unzumutbar hoch sind.

Ob Du mit dem Widerspruch insoweit Erfolg haben kannst, lässt sich von hier aus nicht wirklich beurteilen, das ist ganz einzelfallbezogen zu tun und zu entscheiden.

Die Praxis als solche ist, wie gesagt, nicht zu beanstanden.


=schweitzer=
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Sorayah
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 01.10.2012 um 13:29:35
 
Ahhh ok,mich hat es es nur verwirrt das es bei der alten Wohnung nicht so war !!

Aber das werde ich so machen ,weil das ist doch nicht ok wen man das einfach ohne mich macht und mich noch nicht mal fragen tut in welcher höhe können sie die raten zahlen !

Vielen vielen Dank für die schnelle Antwort
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 01.10.2012 um 15:52:42
 
schweitzer schrieb am 01.10.2012 um 13:10:27:
Es ist schon seit längerem so, dass Jobcenter Mietkautionen nicht übernehmen müssen. (Der Katalog der einmalig zu gewährenden Leistungen ist seit einigen Jahren abschließend definiert - Mietkautionen gehören nicht dazu.) - Die Praxis ist, dass das Jobcenter Deine Kaution zunächst begleicht, Dir insoweit aber (nur) ein zinsloses Darlehen gewährt, das Du dann in Raten abstottern musst. ...
Die Praxis als solche ist, wie gesagt, nicht zu beanstanden.


§ 22 Abs 6 SGB II regelt, dass Mietkautionen als Darlehen übernommen werden können. Der zum 1.1.2011 neu eingeführte § 42 a SGB II regelt, dass solche Darlehen anders als bisher mit dem laufenden Regelsatz des Darlehensnehmers zu verrechnen sind und dieser hierzu um 10 % gekürzt werden darf.


Die Darlehensgewährung setzt mE eine Darlehensvereinbarung mit dem Jobcenter, zumindest aber einen an beide Partner gerichteten Bescheid über die Gewährung der Kaution nur als Darlehen voraus.

Rückwirkend eine zunächst vorbehaltlos gewährte Leistung zum "Darlehen" zu erklären ist unzulässig, es bleibt dann bei dem Zuschuss.

Vorliegend wäre im Hinblick auf die Höhe der Kürzung zudem zu prüfen, ob beide Partner Darlehensnehmer sind.

Ggf sollte daher gegen die Kürzung rechtlich vorgegangen werden.


Zudem muss bezweifelt werden, ob die Neuregelung verfassungskonform ist, denn das BVerfG hat festgestellt, dass "Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss" und: "Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur, er muss aber auch in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht" (aus: AsylbLG-Urteil des BVerfG v. 18.7.2012, Rn 98 und 120, die zitierten Aussagen gelten aber für In- und Ausländer gleichermaßen).

Mit diesen Grundsätzen des BVerfG verträgt sich nicht die Verrechnung einmaliger Beihilfen zur Wohnungsbeschaffung mit dem laufenden Existenzminimumsbedarf.

Der Verfassungsverstoß sollte im Widerspruch ebenfalls geltend gemacht werden, muss aber ggf wohl durch alle Instanzen durchgeklagt werden.


Da Widerspruch und Klage gegen die Kürzung aufschiebende Wirkung haben, kann durch den Rechtsbehelf erreicht werden, dass die Aufrechnung zunächst nicht durchgeführt wird, bis der Fall abschließend entschieden ist (so ausdrücklich Nomos Kommentar (LPK) zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 42a Rn 19 und § 39 Rn 13).
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« Zuletzt geändert: 01.10.2012 um 16:07:04 von gc »  
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