erne schrieb am 29.09.2012 um 20:54:42:Ich habe es schon so und so gesehen.
Soll aber auch
Verwaltungsvorschriften zum Passgesetz nur in Sonderfällen geschehen.
Bei der Bezeichnung von Orten im Ausland ist die
dort geltende Bezeichnung zum Zeitpunkt der
Geburt zu verwenden. Gibt es für einen solchen
Ort außer der fremden auch eine allgemein übliche
deutsche Bezeichnung, so ist diese zu wählen.
Die fremde Bezeichnung kann auf Verlangen oder
wenn dies zur Klarstellung notwendig ist in
Klammern hinzugefügt werden. Gibt es für eine
Ortsbezeichnung keine hier gebräuchliche lateinische
Schreibweise und ist der Ortsname auch in
den vorgelegten urkundlichen Nachweisen nur in
anderen als lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben,
so ist für seine Schreibweise in lateinischen
Schriftzeichen Ziffer 4.1.1.2 analog anzuwenden.
Der Geburtsstaat ist neben dem
Geburtsort grundsätzlich nicht einzutragen. Eine
solche Eintragung soll im Einzelfall nur dann erfolgen,
wenn die Angabe des Geburtsortes nicht
ausreicht, um eine eindeutige Identifizierung zu
ermöglichen (z. B. Geburtsort Berlin in den USA).Grundsätzlich sind der Name und die Schreibweise
des Geburtsstaates zum Zeitpunkt der Geburt
einzutragen. Weitere Zusätze (z. B. Jugoslawien
jetzt Serbien) sind nicht zulässig.