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Familienzusammenführung (Gelesen: 2.048 mal)
umit
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Türkei
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25.09.2012 um 12:09:23
 
Hallo

Mochte gerne hier 1 Frage stellen!

Bin Türkischer Staatsbürger und im besitzt einer NE Erlaubnis, bin verheiratet(In RO) und habe 1 Tochter 1,4 Jahre alt. jetzt meine frage!
Meine Ehefrau und Tochter sind rumänischer Staatsbürger leben momentan in RO. Ich mochte meine Familie zu mir nach Deutschland holen. Was sind die Voraussetzungen? welches Aufenthalterlaubnis muss man beantragen(Frau+Kind)?? und wie lange ist der Aufenthaltserlaubnis gültig(Frau+Kind)??
Wie gesagt bin Türkischer Staatsbürger besitze eine Niederlassungserlaubnis,beziehe keine Sozialhilfe habe einen Unbefristeten Arbeitsvertrag und verdiene 3500EUR Brutto zzgl Provision.

Danke im vorraus fur die antworten

Lg
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 25.09.2012 um 13:12:15
 
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 25.09.2012 um 13:18:09
 
Ich denke nicht, dass es nötig ist, dort zu gucken.

Frau und Kind sind EU-Bürgerinnen und können daher visafrei im Wege der EU-Freizügigkeit einreisen. Im Zweifel sollte in der Folge (die Angaben des TS berücksichtigend) ein Freizügigkeitstatbestand mindestens im Sinne von § 2 (1) Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG gegeben sein. - Es bedürfte dann gar keiner AE nach AufenthG.


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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 25.09.2012 um 15:53:55
 
schweitzer schrieb am 25.09.2012 um 13:18:09:
Es bedürfte dann gar keiner AE nach AufenthG.


Wobei eine AE nach §30 AufenthG hinsichtlich der Arbeitsmarktzulassung sicherlich nicht schlecht wäre.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #4 - 25.09.2012 um 16:25:34
 
Der AE bedarf es DESHALB m.E. nicht, auch nicht wenn die Frau Rumänin ist und vorerst noch der eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegt.

Ihr könnte und müsste IMHO eine Arbeitsgenehmigung (Arbeitsberechtigung-EU) auch allein aufgrund des Status Ihres Mannes gewährt werden.

Soweit mir bekannt ist, reicht es insoweit aus, wenn sie unter Vorlage der Freizügigkeitsbescheinigung, Ihres Passes, der Heiratsurkunde und des Passes und Aufenthaltstitels Ihres Mannes bei der Arbeitsagentur vorspricht und die entsprechende Genehmigung beantragt - das Ganze würde dann über die ZAV abgewickelt.

Ansonsten wäre natürlich auch die Beantragung der AE nach § 30 AufenthG eine Option (kostet aber extra  Augenrollen ). - Dies könnte nach der visafreien Einreise und Anmeldung der Ehe beim Einwohnermeldeamt bei der ABH erfolgen.


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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 25.09.2012 um 16:54:48
 
schweitzer schrieb am 25.09.2012 um 16:25:34:
Ihr könnte und müsste IMHO eine Arbeitsgenehmigung (Arbeitsberechtigung-EU) auch allein aufgrund des Status Ihres Mannes gewährt werden.

Nicht dass ich dir das nicht glaube würde. Aber gibts denn auch eine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch - kann §29 (5) AufenthG hier als eigenständige Rechtsgrundlage angewandt werden? Oder ist irgendwo anders geregelt?
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 25.09.2012 um 20:17:04
 
Zitat:
Nicht dass ich dir das nicht glaube würde. Aber gibts denn auch eine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch - kann §29 (5) AufenthG hier als eigenständige Rechtsgrundlage angewandt werden? Oder ist irgendwo anders geregelt?
           

Klar geht das über §11 FreizügG/EU in Verbindung mit §29 AufenthG. Sie muss dazu aber die Voraussetzungen für §29 AufenthG erfüllen.
Warum es kompliziert machen wenn es über §4 FreizügG/EU in Verbindung mit § 12b ArGV auch gehen würde.
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