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Änderung Aufenthaltsgrund vom Studium zu Ehepartner und (Gelesen: 1.723 mal)
Themen Beschreibung: Familienzusammenführung 15-Jähriger kurz vor dem 16. Geb.
sevi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Änderung Aufenthaltsgrund vom Studium zu Ehepartner und
18.09.2012 um 12:40:55
 
Hallo,
ich habe folgende Frage:
Ich, deutsche Staatsbürgerin, habe meinen jetzigen Ehemann mit Staatsbürgerschaft Kolumbien, vor einigen Wochen hier in Deutschland geheiratet. Mein Mann lebt seit 1,5 Jahren in Deutschland mit einem Aufenthaltstitel (Aufenthaltsgrund Studium). Dieser AT ist noch ein halbes Jahr gültig. Das Studium führt er weiter.
Wir möchten nun seinen Sohn aus Kolumbien (noch 15 Jahre alt) im Rahmen der Familienzusammenführung zu uns nach Deutschland holen.
Frage:
1. Ist es dafür notwendig, dass für meinen Mann der Aufenthaltsgrund des AT (zur Zeit Studium) geändert wird?

2. Mein Mann hat zwar 2 Deutschkurse in Deutschland besucht, aber kein A1-Zertifikat (sein Studium, Doktorant, ist auf Englisch).
Gilt diese Voraussetzung A1-Kenntnisse auch für ihn - als jemand der bereits in Deutschland lebt(e), um jetzt einen anderen Aufenthaltsgrund zu bekommen? Bisher war das Thema A1-Kenntnisse immer nur im Rahmen der Familenzusammenführung, also erstmalige Einreise nach Deutschland, diskutiert worden.
Wie sieht es aber in diesem Fall aus?

3. Mein Mann wird erst jetzt das alleinige Sorgerecht für den Jungen bekommen. Dieses hatte bisher die Mutter in Kolumbien. Ist das kritisch (dass das Sorgerecht umgeschrieben wird, damit der Junge hier beim Vater leben kann)?
Hat ggf. schon die Botschaft in Kolumbien Bedenken? Der Junge möchte hier zur Schule gehen, Deutsch lernen und einen Abschluss machen.

4. Hat die Ausländerbehörde Ermessensspielraum bei der Entscheidung, dem Jungen die Familienzusammenführung zu gewähren?

5. Antragszeitpunkt für den Jungen: Wenn er 1 Monat vor seinem 16. Geburtstag den Antrag auf Familienzusammenführung bei der Botschaft stellt, er jedoch bei Entscheidung der Ausländerbehörde (Dauer 8 Wochen) dann schon 16 ist - kann ihm dann aufgrund seines Alters die Familienzusammenführung versagt werden?

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.09.2012 um 12:52:29
 
1.) nicht unbedingt erforderlich. Aber die AE 28 würde es wohl alles etwas "normaler" machen und zeitraubende Rückfragen und Prüfungen ersparen.

2.) er braucht A1 für die AE 28.

3.) wenn die Sorgerechtsentscheidung nicht dem deutschen ordre public widerspricht (also mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist - insbes. mit der Berücksichtigung des Kindeswohles), dann geht das. Wenn die KiMu den Sohn allerdings bislang nicht vernachlässigt hat, dann liegt ein Verstoß gegen den ordre public nahe - "bessere" Perspektiven in Deutschland dienen nicht dem, was in Deutschland unter "Kindeswohl" verstanden wird.

4.) nein. Wenn rechtlich alles geklärt ist, dann nicht.

5.) nein, Antragstellung <16 genügt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Erteilungsvoraussetzungen vorliegen - man kann also im Verfahren dann nichts mehr "reparieren" was evtl. verschlampt wurde. Das gilt insbes. für den LU und den Wohnraum.

Erfahrungsgemäß "klappt" eine Integration in die (halb-)deutsche Familie aber bei einem so späten Zuzug nur noch in recht seltenen Fällen. Ihr solltet daher auch rechtzeitig überlegen, wie ihr mit der Situation umgehen werdet, wenn er denn ein Visum kriegt. Das ist alles andere als einfach und sollte keinesfalls unterschätzt werden: Verlust von Freunden, der Mutter, ggf. weiterer Verwandtschaft und gewohnter Umgebung und Einordnung unter eine Stiefmutter... Das regelt sich normalerweise nicht von selbst.
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sevi
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Antwort #2 - 18.09.2012 um 15:34:30
 
Muleta schrieb am 18.09.2012 um 12:52:29:
2.) er braucht A1 für die AE 28. 


Frage ist, ob ein "Teilnahmenachweis A1" (insg. 150 Std.), jedoch ohne Zertifikat oder Bescheinigung, dass der Test bestanden wurde, reicht.
Hat vielleicht sogar jmd. Erfahrung damit gemacht?

Muleta schrieb am 18.09.2012 um 12:52:29:
3.) wenn die Sorgerechtsentscheidung nicht dem deutschen ordre public widerspricht 


Heißt das, dass die Gründe für eine Übertragung des Sorgerechts von der Ausländerbehörde geprüft werden, und dass diese nur "Kindswohl" betreffen sollten?

Wäre zB ein Grund, dass die KiMu das Kind nicht versorgen kann (arbeitslos)?

Welche Erfahrungen gibt es für solche Fälle?

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Muleta
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Antwort #3 - 18.09.2012 um 16:09:45
 
sevi schrieb am 18.09.2012 um 15:34:30:
"Teilnahmenachweis A1" (insg. 150 Std.)


"teilgenommen" ist kein Nachweis für Erfolg. Das reicht nicht. Wenn er erfolgreich teilgenommen hat, dann könnte er ja auch noch den Test machen.

sevi schrieb am 18.09.2012 um 15:34:30:
Heißt das, dass die Gründe für eine Übertragung des Sorgerechts von der Ausländerbehörde geprüft werden, und dass diese nur "Kindswohl" betreffen sollten?

Wäre zB ein Grund, dass die KiMu das Kind nicht versorgen kann (arbeitslos)?


wenn die ABH gründlich und korrekt arbeitet, dann wird sie das in den Blick nehmen. Arbeitslosigkeit ist für sich genommen kein Grund, ein Kind aus der bestehenden familiären Umgebung herauszureißen. Zumal das Kind ja in Deutschland auch irgendwie finanziert werden müsste und sich die Frage stellt, warum die Eltern das nicht in einer kindeswohldienlichen Weise hinkriegen, sondern dazu der Mutter das Sorgerecht entzogen wird.

Kriegt auch ganz schnell den Beigeschmack, als wäre das Kind dann "verkauft" worden an den wirtschaftlich besser gestellten Elternteil. Ein Sorgerechtsentzug aus rein wirtschaftlichen Gründen, wäre jedenfalls aus deutscher Sicht nicht akzeptabel.

Anders würde es aussehen, wenn die KiMu tatsächlich mit der Versorgung überfordert wäre. Typische Beispiele sind dann Alkoholismus/Drogenabhängigkeit, Unfähigkeit auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen, ggf. Obdachlosigkeit etc.
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sevi
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Antwort #4 - 24.09.2012 um 11:34:16
 
Muleta schrieb am 18.09.2012 um 16:09:45:
Ein Sorgerechtsentzug aus rein wirtschaftlichen Gründen, wäre jedenfalls aus deutscher Sicht nicht akzeptabel. 


Es handelt sich nicht um einen Sorgerechtsentzug, sondern das Kind selbst will beim Elternteil in Deutschland leben. Dem Willen des Kindes entsprechend haben sich die Eltern geeinigt und das Sorgerecht auf den Vater übertragen.

Wie sieht es damit aus? Zählt der Wunsch des Kindes und das Einverständnis beider Eltern nicht?
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