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Einzelfallbezogene FZF Fragen (Gelesen: 1.869 mal)
dreamer82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einzelfallbezogene FZF Fragen
09.09.2012 um 21:02:01
 
Hallo zusammen,

ich bin ja schon länger im Forum aktiv und nun geht es zum letzten Schritt um meine Frau endlich wieder hier bei mir zu haben.

Kurz eine Schilderung unseres Falles:

Ich habe meine Frau in Deutschland kennengelernt und nachdem wir bereits 1 Jahr zusammen waren, habe ich erfahren, dass sie sich illegal in Deutschland aufhält.
Daraufhin haben wir uns beraten lassen und haben beschlossen zu heiraten, da ich sie auf keinen Fall verlieren wollte. Wir sind zusammengezogen und sie hat sich bei der zuständigen ABH gemeldet. Wir haben direkt gesagt, dass wir heiraten wollen und unsere Anwältin Ihr indirekt dazu geraten einen Asylantrag zu stellen.
Gleichzeitig haben wir die Eheschließung angemeldet und die dazu notwendige Dokumentenüberprüfung gestartet.
Während des Asylverfahrens wurde Sie auf Kulanz wieder einer Asylunterkunft in meinem Landkreis zugeteilt und wir haben praktisch wieder zusammengewohnt...

In dieser Zeit hat sich auch auf eigene Kosten einen Deutschkurs besucht und das A1 Zertifikat im November 2011 bestanden.

Leider wurde Ihr Asylantrag bereits 9 Monate später abgelehnt und sie ist um eine Abschiebung zu vermeiden dann selbst wieder ausgereist. Die ABH hat mir versichert, dass dadurch keine Einreisesperre durch sie eingetragen wird - dies ist auch der Fall wie wir durch eine Selbstauskunft bereits festgestellt haben.
Wegen Ihres illegalen Aufenthalts (den sie ja jederzeit eingeräumt hat) hat sie eine Geldstrafe erhalten die sie bereits bezahlt hat...Zudem habe ich eine Geldstrafe wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt erhalten weil sie bei mir gewohnt hat...

Ich bin dann im Juli in Ihr Heimatland (Nigeria) gereist und wir haben dort geheiratet. Nun hat sie einen Antrag auf FZF bei der zuständigen Botschaft in Lagos gestellt.

Wir möchte natürlich den Prozess so kurz wie möglich halten und deshalb habe ich einige Fragen:

1) Das A1 Zertifikat ist ja bereits vom November 2011. Ich habe hier im Forum gelesen, dass es Probleme geben kann wenn das Zertifikat älter als 1 Jahr ist. Bezieht sich dies auf den Zeitpunkt der Antragsstellung oder auf den Zeitpunkt der Erteilung des Visums ? Ich habe Bedenke, dass die Erteilung sich evtl. hinzieht und das Zertifikat dann ungültig wird...

2) Ich kenne nun seit mehr als 2 Jahren - davon haben wir 1 Jahr zusammengewohnt. Wir kennen uns also recht gut und auch meine Familie versteht sich super mit Ihr. Auch der ABH war bekannt, dass wir heiraten wollten und die Sachbearbeiterin hat uns wirklich sehr unterstützt.
Ist damit zu rechnen, dass man uns trotzdem eine Scheinehe unterstellt (evtl. wegen des abgelehnten Asylantrags) und eine gleichzeitige Befragung durchführt ? Ich fände das komisch, wenn mir einerseits eine Scheinehe unterstellt würde - das Gericht mich aber wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt verurteilt weil wir zusammen gewohnt haben...

Die Befragung wäre auch kein Problem, allerdings würde dies die Erteilung des Visums auch wieder verzögern...

3) Ist es empfehlenswert bei der Antragsstellung dies irgendwie noch einmal schriftlich festzuhalten ? Ich denke unser Fall ist etwas speziell und der Sachbearbeiter sollte zumindest alle Details kennen um zu entscheiden..Ist dies möglich und üblich ?

4) Durch unsere Heiratspläne in Deutschland wurden Ihre Dokumente bereits auf Echtheit überprüft und Ihre Identität bestätigt. Laut Auskunft der Botschaft muss also nur noch die Heiratsurkunde überprüft werden. Hat jemand Erfahrungen wie lange das normalerweise dauert ?

Ich möchte halt vorab nichts falsch machen, was am Ende die Erteilung des Visums verzögert - deshalb bin ich für jede Antwort dankbar.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.09.2012 um 21:13:38
 
1) Die Ein Jahres "Frist" bezieht sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung, nicht auf die Erteilung des Visums. Es aber so, dass das Zertifikat nicht ungültig wird, vielmehr wird einfach geprüft, ob von den Kenntnissen noch etwas vorhanden ist. Wenn deine Frau also weiterhin Deutsch gelernt hat bzw. ihre Kenntnisse immer wieder aufgefrischt hat, dürfte es keine Probleme geben. Siehe dazu auch die Info hier.

2) Ob eine gleichzeitige Befragung stattfindet, wird die ABH bzw. die AV entscheiden. Dass ihr schon ein Jahr zusammen gelebt habt, ist schon ein starkes Indiz dafür, dass eure Beziehung echt ist. Aber wie schon gesagt, ob das reicht liegt in den Händen der beteiligten Behörden.

3) das ist grundsätzlich nicht nötig (aber möglich). Der ABH ist eure Vorgeschichte ja bekannt.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 10.09.2012 um 00:50:02
 
dreamer82 schrieb am 09.09.2012 um 21:02:01:
Zudem habe ich eine Geldstrafe wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt erhalten weil sie bei mir gewohnt hat...


da hast Du Dich dann wohl kräftig verarschen lassen, denn wenn Einzug bei Dir und Meldung bei der ABH bzw. die Asylantragstellung zeitlich zusammen fielen, dann war das keine Straftat.

dreamer82 schrieb am 09.09.2012 um 21:02:01:
Auch der ABH war bekannt, dass wir heiraten wollten und die Sachbearbeiterin hat uns wirklich sehr unterstützt.


Bist Du echt so naiv? Ich verstehe zwar nicht, warum innerhalb von 9 Monaten die Eheschließung in Deutschland nicht stattfinden konnte (so lange dauert eine Urkundenüberprüfung auch nicht), aber die Behörde hätte selbstverständlich auch noch eine Ermessensduldung bis zur Eheschließung erteilen können. "wirklich sehr unterstützt"? Wobei denn bloß?

Da der Fall bereits in den Akten der ABH dokumentiert ist, sind eigentlich keine weiteren "Erläuterungsschreiben" erforderlich.

Die Urkundenüberprüfung der HU dauert meist genauso lang wie die Überprüfung aller anderen Urkunden. In den Großstädten meist schneller, in der Provinz auch mal ein paar Monate länger.
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dreamer82
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Antwort #3 - 10.09.2012 um 08:52:58
 
Muleta schrieb am 10.09.2012 um 00:50:02:
da hast Du Dich dann wohl kräftig verarschen lassen, denn wenn Einzug bei Dir und Meldung bei der ABH bzw. die Asylantragstellung zeitlich zusammen fielen, dann war das keine Straftat.



Das ist korrekt - das Problem ist nur, dass wir aus verschiedenen Gründen eine Hauptverhandlung vermeiden wollten. Die Strafe steht auch in keinem Verhältnis zu den dabei wohl anfallenden Anwaltskosten - insofern war es besser und vor allem einfacher die Strafe einfach zu akzeptieren - sie wird aufgrund der Tagessätze nicht einmal in meinem Führungszeugnis aufgeführt - insofern war mir das ziemlich egal.
Das hat auch mit verarschen lassen nichts zu tun, sondern war eine bewusste Entscheidung.

Muleta schrieb am 10.09.2012 um 00:50:02:
Bist Du echt so naiv? Ich verstehe zwar nicht, warum innerhalb von 9 Monaten die Eheschließung in Deutschland nicht stattfinden konnte (so lange dauert eine Urkundenüberprüfung auch nicht), aber die Behörde hätte selbstverständlich auch noch eine Ermessensduldung bis zur Eheschließung erteilen können. "wirklich sehr unterstützt"? Wobei denn bloß?


Hier muss ich Dir klar widersprechen. Der Grund für die Verzögerung lag beim Bundesamt für Migration die Ihre Geburtsurkunde nicht wieder an Sie rausgeben wollten. Bei Asylantragsstellung hat meine Frau im Gegensatz zu den meisten bezüglich Ihrer Identität wahrheitsgemäße Angaben gemacht und auch alle Dokumente vorgelegt.
Leider wurde vermutet, dass die Geburtsurkunde nicht echt ist und diese wurde zur Überprüfung weitergeschickt. Es hat fast 6 Monate gedauert die Urkunde von dort mit antwaltlicher Hilfe wieder zu erhalten. Bei der Überprüfung hat sich übrigens herausgestellt, dass es sich keinesfalls um eine Fälschung handelt...Die ABH hat sich dabei mehrfach bemüht das Dokument wieder vom Bundesamt zurückzubekommen (anrufe auch in meiner Anwesenheit) - leider waren die dort  nicht sehr kooperativ...

Die Urkundenüberprüfung hat nachdem alle Dokumente vorlagen ziemlich genau 6 Monate gedauert - danach muss noch die Befreiung von der Einbringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim OLG beantragt werden was auch 3 -4 Monate dauern kann. Insofern kann ich Deine Aussage nicht nachvollziehen...
Solange die Befreiung nicht vorliegt darf die ABH auch keine Duldung erteilen. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wurden uns auch vom Regierungspräsidium angedroht die nach der Ablehnung des Asylantrags zuständig waren - die ABH hatte hier absolut keinen Ermessensspielraum.
Wie Du ja sicherlich weisst kann eine Duldung nur erteilt werden wenn die "Eheschließung kurz bevorsteht". Solange nicht einmal die Urkundenüberprüfung durch ist hat auch eine Klage keine Aussicht auf Erfolg...
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