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Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei Heiratsvisum (Gelesen: 6.242 mal)
Sebastian86
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05.09.2012 um 19:40:49
 
Hallo,

wie den Informationsblättern des deutschen Konsulates in Russland zu entnehmen ist, muss bei der Beantragung des Heiratsvisum ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis abgegeben werden. Dazu hätte ich folgende Fragen:

1. Ist die Erteilung des Heiratsvisums unabhängig von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, also kann das Heiratsvisum erteilt, die Aufenthaltserlaubnis aber abgelehnt werden? Wir beim Ablehnen der Aufenthaltserlaubnis auch das Heiratsvisum abgelehnt?

2. Meine Eltern werden meine Verlobte für das Heiratsvisum einladen und haben in ihrer Heimatstadt eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Muss im Antrag für die Erteilung der Aufenhaltserlaubnis beim vorgesehener Aufenthaltsort dementsprechend der Wohnort meiner Eltern eingetragen werden oder muss hier mein Wohnort (an den wir nach der Hochzeit auch wohnen werden) eingetragen werden?

3. Falls mein Wohnort eingetragen wird: Welche Grundlage hätte die entsprechende Ausländerbehörde für eine Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis? Immerhin haben die außer der Information über meinen Wohnsitz keine Daten über mich.
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Muleta
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Antwort #1 - 05.09.2012 um 20:03:29
 
Sebastian86 schrieb am 05.09.2012 um 19:40:49:
muss bei der Beantragung des Heiratsvisum ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis abgegeben werden. 


ja, das ist so. Weil das Auswärtige Amt es in immerhin 7 Jahren seit Einführung des AufenthG nicht hinbekommen hat, ein gescheites Antragsformular zu entwerfen (und dann noch anständig zu scannen oder direkt ein vernünftiges PDF davon zu machen...) Die abertausenden von Rückfragen, die sowas produziert, scheint man dort gern und willig in Kauf zu nehmen.

Sebastian86 schrieb am 05.09.2012 um 19:40:49:
kann das Heiratsvisum erteilt, die Aufenthaltserlaubnis aber abgelehnt werden? Wir beim Ablehnen der Aufenthaltserlaubnis auch das Heiratsvisum abgelehnt?


Auch wenn das Ding als Antrag auf eine AE bezeichnet wird, ist es nur ein Visumsantrag. Nicht mehr, nicht weniger. Tatsächlich wird mit diesem Formular bei der AV keine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Nur ein Visum. Die zweite Frage ist damit obsolet.

Zur ersten Frage: damit das Visum überhaupt erteilt wird, muss die zuständige ABH der Visumserteilung bereits zustimmen. Daher kommt es nur in ganz außerordentlich seltenen Fällen vor, dass ein Visum erteilt, eine AE aber nach der Einreise abgelehnt wird. Möglich ist so etwas aber, insbes. wenn sich zwischenzeitlich relevante Veränderungen ergeben haben (z.B.: es wurde dann doch nicht geheiratet).

Sebastian86 schrieb am 05.09.2012 um 19:40:49:
vorgesehener Aufenthaltsort dementsprechend der Wohnort meiner Eltern eingetragen werden oder muss hier mein Wohnort (an den wir nach der Hochzeit auch wohnen werden) eingetragen werden? 


Beim vorgesehenen Wohnort sollte bitte(!) auch der vorgesehene Wohnort eingetragen werden. Da sie offensichtlich nicht bei Deinen Eltern wohnen will, sondern bei Dir, ist die Antwort doch klar.

Sebastian86 schrieb am 05.09.2012 um 19:40:49:
3. Falls mein Wohnort eingetragen wird: Welche Grundlage hätte die entsprechende Ausländerbehörde für eine Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis? Immerhin haben die außer der Information über meinen Wohnsitz keine Daten über mich.


Da mach Dir mal gar keine Sorgen - die werden sich schon bei Dir melden, wenn sie noch etwas wissen wollen... Lippen versiegelt
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Antwort #2 - 05.09.2012 um 20:17:36
 
Zitat:
Auch wenn das Ding als Antrag auf eine AE bezeichnet wird, ist es nur ein Visumsantrag. Nicht mehr, nicht weniger. Tatsächlich wird mit diesem Formular bei der AV keine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Nur ein Visum.


Das bedeutet, man gibt bei der Aufenthaltsdauer auch nur die erstmal geplanten 2 Monate an? Auf der Seite des Konsulates Sankt Petersburg steht nämlich:

Zitat:
http://www.sankt-petersburg.diplo.de/Vertretung/stpetersburg/de/visa/formulare/a...

"Was soll ich hier eintragen, wenn ich einen Antrag z.B. zur Eheschließung oder Familienzusammenführung beantrage?

Bei "von" schreiben Sie den Tag der gewünschten Einreise ein und bei "bis" "unbefristet".


Ich finde das ganze ziemlich verwirrend.

Zitat:
Beim vorgesehenen Wohnort sollte bitte(!) auch der vorgesehene Wohnort eingetragen werden. Da sie offensichtlich nicht bei Deinen Eltern wohnen will, sondern bei Dir, ist die Antwort doch klar.


Und das gibt dann keine Probleme wegen der Verpflichtungserklärung, die eben nicht an meinem Wohnort, sondern von meinen Eltern an ihrem Wohnort abgegeben wurde?
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Antwort #3 - 05.09.2012 um 20:35:38
 
Sebastian86 schrieb am 05.09.2012 um 20:17:36:
Das bedeutet, man gibt bei der Aufenthaltsdauer auch nur die erstmal geplanten 2 Monate an?


bei der geplanten Aufenthaltsdauer ist die (wirklich!) geplante Aufenthaltsdauer einzugeben. Und das dürften dann wohl mehr als 2 Monate sein. Was ist so schwer daran, einfach wahrheitsgemäße Angaben zu machen?

Sebastian86 schrieb am 05.09.2012 um 20:17:36:
Und das gibt dann keine Probleme wegen der Verpflichtungserklärung, die eben nicht an meinem Wohnort, sondern von meinen Eltern an ihrem Wohnort abgegeben wurde?


Probleme geben eigentlich nur vorsätzlich falsche Angaben im Visumsantrag - denn die würden als Ausweisungsgrund gelten (§ 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenhtG) und bei Verwendung eines durch falsche Angaben erhaltenen Visums eine Straftat darstellen (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Also einfach wahrheitsgemäße Angaben machen - nicht mehr, nicht weniger.
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Antwort #4 - 05.09.2012 um 21:01:50
 
Zitat:
bei der geplanten Aufenthaltsdauer ist die (wirklich!) geplante Aufenthaltsdauer einzugeben. Und das dürften dann wohl mehr als 2 Monate sein. Was ist so schwer daran, einfach wahrheitsgemäße Angaben zu machen?


Du schriebst oben, dass mit dem Formular nur ein Visum und keine Aufenthaltsgenehmigung beantragt wird. So weit ich weiß, ist so ein Visum erstmal nur 3 Monate gültig.

Wir würden natürlich nach der Hochzeit eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, allerdings müsse meine Verlobte in jedem Fall nach 2 Monaten erst einmal zurückfliegen, da dort nach der Hochzeit noch einige Dinge zu erledigen sind (Ehe anmelden, neuer Inlandspass, Wohnung umschreiben, restliche Sachen holen ect.). In so fern ist dies die wirklich geplante Aufenthaltsdauer im Rahmen dieses Visums.

Zitat:
Probleme geben eigentlich nur vorsätzlich falsche Angaben im Visumsantrag...


Ich habe keine Intentionen irgendwelche falschen Angaben in den Visumsantrag zu schreiben. Wir werden uns bis zur Hochzeit in der Heimatstadt meiner Eltern aufhalten (dort findet auch die Hochzeit statt). Mich besorgt nur die Konstellation, dass meine Eltern bei Ausländerbehörde A eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben. Ausländerbehörde B soll aber über das Visum entscheiden.

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Antwort #5 - 05.09.2012 um 21:08:53
 
Muleta schrieb am 05.09.2012 um 20:03:29:
Die abertausenden von Rückfragen, die sowas produziert,

Mir ist in den sieben Jahren seit ... nicht eine einzige der abertausenden Rückfragen untergekommen.  Zwinkernd

Sebastian86 schrieb am 05.09.2012 um 20:17:36:
Ich finde das ganze ziemlich verwirrend.

Im Zweifelsfall macht man das, was die konkrete visumerteilende (oder auch nicht) Behörde da fordert.
Ich finde das gar nicht verwirrend.

Sebastian86 schrieb am 05.09.2012 um 20:17:36:
Und das gibt dann keine Probleme wegen der Verpflichtungserklärung, die eben nicht an meinem Wohnort, sondern von meinen Eltern an ihrem Wohnort abgegeben wurde?

Gibt es nicht.
Solche Fälle sind - wohl nicht nur in St. Petersburg - viel zu häufig, als daß sich da jemand wundern würde.

Fast immer steht dort bei "Verwandtschaftsverhältnis" "zukünftige Schwiegertochter" und irgendwo "zur Eheschließung" - was soll da unklar sein oder zu Problemen führen?

Steht das nicht auf der VE, kann man es immer noch in einem Dreizeiler als Begleitschreiben erläutern.
Steht auch auf irgendwo auf der Seite des GK St. Petersburg.
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Antwort #6 - 05.09.2012 um 21:34:14
 
Petersburger schrieb am 05.09.2012 um 21:08:53:
Mir ist in den sieben Jahren seit ... nicht eine einzige der abertausenden Rückfragen untergekommen.  


kein Wunder - sowas "regeln" ja auch bereits die freundlichen Ortskräfte und in nicht wenigen deutschen AV bedeutet das für die Betroffenen, sich einen neuen Termin für die Abgabe der Antragsformulare zu besorgen...  Lippen versiegelt

Im Übrigen wird auch bei i4a häufig nachgefragt, insbes. nach Dauer der beantragten AE(!), wovon der LU bestritten wird (im Ausland oder nach Zuzug?), Adresse nach Zuzug (besonders, wenn zunächst ein Hotelaufenthalt geplant ist), Straftaten (die Definition einer OWi ist im Ausland ggf. nicht ganz einfach) usw.

Ich hab' jedenfalls noch keinen "unvorbereiteten" Menschen getroffen, der das Formular auf Anhieb vollständig und ohne weitere Rückfragen ausfüllen konnte.

Aber wir schweifen ab...
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Antwort #7 - 05.09.2012 um 21:43:43
 
Sebastian86 schrieb am 05.09.2012 um 21:01:50:
Wir würden natürlich nach der Hochzeit eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, allerdings müsse meine Verlobte in jedem Fall nach 2 Monaten erst einmal zurückfliegen, da dort nach der Hochzeit noch einige Dinge zu erledigen sind (Ehe anmelden, neuer Inlandspass, Wohnung umschreiben, restliche Sachen holen ect.). In so fern ist dies die wirklich geplante Aufenthaltsdauer im Rahmen dieses Visums.


Kleine Korrektur: Sie beantragt eine Aufenthaltserlaubnis (die frühere Aufenthaltsgenehmigung ist abgeschafft). Sie bekommt dann als "Quittung" eine "Fiktionsbescheinigung", wodurch das Visum weiter gilt. Damit darf sie ausreisen und einreisen.

Alle Sachen werden aber einfacher, wenn sie hier bleibt, bis die AE da ist. Das ist eine Plastikkarte (wie Dein Personalausweis), die in Berlin gedruckt wird, das dauert zwei bis sechs Wochen. Und die gilt dann ein bis drei Jahre, damit kommt sie einfacher wieder zurück.

Die Bundespolizei kennt natürlich die FB, aber nicht alle Angestellten aller Fluggesellschaften.

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Antwort #8 - 05.09.2012 um 22:03:21
 
reinhard schrieb am 05.09.2012 um 21:43:43:
Alle Sachen werden aber einfacher, wenn sie hier bleibt, bis die AE da ist. Das ist eine Plastikkarte (wie Dein Personalausweis), die in Berlin gedruckt wird, das dauert zwei bis sechs Wochen. Und die gilt dann ein bis drei Jahre, damit kommt sie einfacher wieder zurück.


das sehe ich nicht so - jedenfalls nicht unbedingt. Aber der Reihe nach:

Sebastian86 schrieb am 05.09.2012 um 21:01:50:
Wir würden natürlich nach der Hochzeit eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, allerdings müsse meine Verlobte in jedem Fall nach 2 Monaten erst einmal zurückfliegen, da dort nach der Hochzeit noch einige Dinge zu erledigen sind (Ehe anmelden, neuer Inlandspass, Wohnung umschreiben, restliche Sachen holen ect.). In so fern ist dies die wirklich geplante Aufenthaltsdauer im Rahmen dieses Visums.


es geht nicht darum, welche Aufenthaltsdauer mit dem konkreten Visum beabsichtigt ist. Und auch kurzfristige Rückreisen ins Heimatland ändern doch überhaupt nichts daran, dass sich ihr Lebensmittelpunkt mit der Einreise nach Deutschland verlagern wird - und zwar dauerhaft. Also ist ein (im Prinzip) "unbefristeter" Aufenthalt angestrebt und auch entsprechend zu beantragen.

Bei einer Aufenthaltsdauer von <3 Monaten käme nur ein Schengen-Visum in Frage und das müsste hier mangels erkennbarer Rückkehrwilligkeit zwingend abgelehnt werden.

Sebastian86 schrieb am 05.09.2012 um 21:01:50:
Wir werden uns bis zur Hochzeit in der Heimatstadt meiner Eltern aufhalten (dort findet auch die Hochzeit statt). 


Aber doch nur besuchsweise! Sie würde doch sicherlich am Wohnort Deiner Eltern nicht ihren deutschen Hauptwohnsitz anmelden, oder?

Und die Ehe ist schon angemeldet? OK vom Standesamt liegt bereits vor? Konkreter Termin steht schon fest?

Aber zur letzten von Dir aufgeworfenen Frage:

wenn sie nur ein 2-Monatsvisum beantragt (und wider Erwarten erhalten sollte), dann müsste sie wieder ausreisen und für eine erneute Einreise ein neues Visum beantragen. Das ist Schmarrn.

wenn sie ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt beantragt (nationales Visum, Formular für "Aufenthaltserlaubnis"), dann kann sie nach der Eheschließung in Deutschland wirklich einen Antrag auf AE stellen und kriegt dann erstmal eine FB. Mit der FB kann sie reisen und auch in RUS noch Sachen erledigen.

Dieser Weg ist zumindest auch dann unbedingt vorzugswürdig, wenn sich bei der Eheschließung der Name von ihr ändert (ist hoffentlich schon alles geklärt? Nicht, dass es zu einer unbeabsichtigt hinkenden Namensführung kommt) Ggf. wird sie dann nämlich einen neuen russischen Pass mit ihrem neuen Ehenamen beschaffen müssen, bevor tatsächlich eine AE erteilt wird. Mit der FB kann man diese Zeit relativ unproblematisch überbrücken, was Aufenthalt und Reisen angeht.
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Antwort #9 - 05.09.2012 um 22:46:31
 
Zitat:
Aber doch nur besuchsweise! Sie würde doch sicherlich am Wohnort Deiner Eltern nicht ihren deutschen Hauptwohnsitz anmelden, oder?


Ja, der Hauptwohnsitz wäre mein Wohnort. Ok, dann wäre die Sache mit dem Aufenthaltsort geklärt.

Zitat:
Und die Ehe ist schon angemeldet? OK vom Standesamt liegt bereits vor? Konkreter Termin steht schon fest?


Der Termin wurde vom Standesamt bestätigt (Entscheidung des OLG zur Befreiung von einem EZF lag vor).

Zitat:
Aber zur letzten von Dir aufgeworfenen Frage:

wenn sie nur ein 2-Monatsvisum beantragt (und wider Erwarten erhalten sollte), dann müsste sie wieder ausreisen und für eine erneute Einreise ein neues Visum beantragen. Das ist Schmarrn.

wenn sie ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt beantragt (nationales Visum, Formular für "Aufenthaltserlaubnis"), dann kann sie nach der Eheschließung in Deutschland wirklich einen Antrag auf AE stellen und kriegt dann erstmal eine FB. Mit der FB kann sie reisen und auch in RUS noch Sachen erledigen.


Da hast du sicherlich Recht, mir war des bisher nicht so bewusst, da ich immer noch dabei bin mich peu a peu durch den Bürokratiewirrwar (Apostillen, Übersetzungen, Standesamt meines Wohnortes, Standesamt der Trauung, Ausländerbehörde) zu kämpfen. Wir werden also das Visum dauerhaft beantragen, heiraten und den Erhalt der FB abwarten.

Zitat:
Dieser Weg ist zumindest auch dann unbedingt vorzugswürdig, wenn sich bei der Eheschließung der Name von ihr ändert (ist hoffentlich schon alles geklärt? Nicht, dass es zu einer unbeabsichtigt hinkenden Namensführung kommt) Ggf. wird sie dann nämlich einen neuen russischen Pass mit ihrem neuen Ehenamen beschaffen müssen, bevor tatsächlich eine AE erteilt wird. Mit der FB kann man diese Zeit relativ unproblematisch überbrücken, was Aufenthalt und Reisen angeht.


Beim Standesamt wurde eine Erklärung abgegeben, dass sie meinen Familiennamen annimmt. Das sollte also spätestens mit der Unterschrift bei der Trauung geklärt sein.
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Antwort #10 - 06.09.2012 um 13:32:21
 
Sebastian86 schrieb am 05.09.2012 um 22:46:31:
dass sie meinen Familiennamen annimmt

dann stellt Euch darauf ein, dass sie die AE erst mit einem neune Pass bekommt, das ist normal und auch scon von Muleta oben erwähnt.
So weit ich weiss, kann ein RU Reisepass nicht auf einen neuen Name geändert werden, einen "neuen" (mit neuem Namen) bekommt sie auch nicht im Konsulat, da dafür  erstmal ein neuer RU-Inlandsausweis/pass notwendig ist ... und diesen bekommt sie nur in RU.
Sie muss also zwingend nach der Eheschliessung zurück.
Vorher unbedingt bei der ABH einen Antrag auf AE stellen, dann bekommt sie auch eine FB, darauf hinweisen, dass bei der FB auch ein Hinweis auf ihren Mädchennamen (auf den der alte Pass lautet) steht. Damit kann sie ausreisen, ihre Sachen in RU erledigen (mind. neuer RU Inlandspass) und dann etnweder mit dem "alten" Pass einreisen und einen neuen Pass im Konsulat benatragen oder mit einem neuen Pass (und entwerteten alten) einreisen. Wenn sie einen neuen Reisepass in RU machen lässt, sollte sie den alten entwertet mit dem Visum für die Einreise mitführen (das Visum ist nicht entwertet).
Wenn sie den alten Pass nicht entwertet zurückbekommt, braucht sie IMHO ein neues Visum zur Einreise (das alte Visum ist im alten Pass und somit nicht mehr in ihrem Besitz) -- das Visum zu bekommen sollte dann aber nur noch eine Formalität sein. Trotzdem muss sie natürlich zur Botschaft und ihn beantragen ... wenn das abzusehen ist, würde ich die Botschaft vorher kontaktieren und das abklären.

edit: sicherheitshalber Kopien vom alten Pass und Visum machen und immer dabei haben

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Antwort #11 - 06.09.2012 um 14:27:04
 
erne schrieb am 06.09.2012 um 13:32:21:
Wenn sie den alten Pass nicht entwertet zurückbekommt, braucht sie IMHO ein neues Visum zur Einreise (das alte Visum ist im alten Pass und somit nicht mehr in ihrem Besitz) -- das Visum zu bekommen sollte dann aber nur noch eine Formalität sein. 


m.E. ist das nicht erforderlich. Die FB ist ein schengenfähiger AT (wenngleich auch kein AT im deutschen Rechtssinne).
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Antwort #12 - 06.09.2012 um 14:53:27
 
erne schrieb am 06.09.2012 um 13:32:21:
Damit kann sie ausreisen, ihre Sachen in RU erledigen (mind. neuer RU Inlandspass) und dann etnweder mit dem "alten" Pass einreisen und einen neuen Pass im Konsulat benatragen oder mit einem neuen Pass (und entwerteten alten) einreisen. 

Entschuldige, aber das ist Unsinn.

Wenn sie sich in RUS dauerhaft abmeldet ("снимается с учета") , kann sie keine neuen Dokumente mehr in RUS erhalten sondern macht das alles in der russischen AV in Deutschland.

Behält sie aber ihre dauernde Registrierung in RUS, ist für die Ausstellung des Reisepasses der örtliche, also russisch-inländische Migrationsdienst zuständig, nicht die russische AV.

Das eine Dokument in RUS, das andere in der AV geht also normalerweise nicht.

Muleta schrieb am 05.09.2012 um 22:03:21:
wenn sie nur ein 2-Monatsvisum beantragt (und wider Erwarten erhalten sollte), dann müsste sie wieder ausreisen und für eine erneute Einreise ein neues Visum beantragen. Das ist Schmarrn.

Warum soll sie nicht ein Schengenvisum erhalten, wenn sie ohnehin glaubwürdig vorträgt, daß sie noch etliches in RUS zu erledigen hat - darunter die Beantragung neuer Pässe wegen der Namensänderung.

So ein Visum wurde bei uns gerade dieser Tage erteilt - mit der handschriftlichen Zusatz"auflage": Belehrung nach AVwV 30.0.7 aktenkundig erfolgt.
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Antwort #13 - 06.09.2012 um 15:32:12
 
Petersburger schrieb am 06.09.2012 um 14:53:27:
Entschuldige, aber das ist Unsinn.

naja, ich kenne Fälle, wo es so gelaufen ist

Petersburger schrieb am 06.09.2012 um 14:53:27:
Wenn sie sich in RUS dauerhaft abmeldet ("снимается с учета") , kann sie keine neuen Dokumente mehr in RUS erhalten sondern macht das alles in der russischen AV in Deutschland.

hmmm ... kann man sich beim rus. Konsulat in D aus RUS dauerhaft abmelden oder muss man dazu nach RUS?

Petersburger schrieb am 06.09.2012 um 14:53:27:
Das eine Dokument in RUS, das andere in der AV geht also normalerweise nicht.

ich kenne auch so was wie "vreminii utshet"(?) beim Konsulat (zeitlich begrenzte Anmeldung im Gegensatz zum "postojanii utshet"; für den letzteren ist eine Abmeldung in RUS notwendige Bedingung, für den ersteren nicht) . Damit fühlt sich das Konsulat wieder zuständig und stellt den RP aus.

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Antwort #14 - 06.09.2012 um 15:59:32
 
Grundsätzlich sollte es bei den russischen AV ebenso gehen  wie bei uns - mir Ermächtigungsanfrage.
Viele, sehr viele haben es jedoch erfolglos versucht und sind dann bei uns aufgeschlagen. (Mit der Anfrage, ob sie nun ein Visum bräuchten im neuen Paß oder ob sie mit zwei Pässen und AT zum alten ...)
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